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933.21

Gesetz über die Fischerei

Vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetz)[1] sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[2]*

beschliesst:

1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die Bundesgesetzgebung zu vollziehen;
  2. die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen;
  3. die Fischerei im Kanton zu fördern.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).

Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.

2. Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere

Art. 3 Schonbestimmungen

Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der Regierungsrat die notwendigen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten.

Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen oder Fangverbote für einzelne Arten, Rassen oder Varietäten.

Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer, wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.

Art. 4 Besondere Schutzmassnahmen

Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittelbar gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden.

Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit beschränkt werden.

Art. 5 Bewirtschaftung der Fischgewässer

Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.

Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchgeführt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingriffe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken.

Art. 6 Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden

Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest.

Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderungen von Tier- und Umweltschutz.

Art. 7 Köderfische und Fischnährtiere

Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.

Art. 8 Besatzmassnahmen

Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu melden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse. *

Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.

Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fischereirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden.

Art. 9 Grundlagenbeschaffung

Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. *

Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.

Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umgehend zu melden. *

Art. 10 Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen

Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen und Fangverbote erlassen.

Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fischerei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Fischerei in öffentlichen Gewässern

Art. 11 Staatsregal

Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Privaten.

Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er:

  1. die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht;
  2. Patente für die Berufs- und die Angelfischerei im Zugersee abgibt;
  3. kantonale Uferreviere und die Schwebnetzfischerei im Zugersee verpachtet;
  4. Fliess- und Kleingewässer verpachtet;
  5. Sonderbewilligungen erteilt.

Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton erworben werden.

Art. 12 Verleihung der Fischereiberechtigung

Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehalten, welche die Fischerei berufsmässig ausüben und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen.

Keine Berechtigung erhält, wer:

  1. gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes gerichtlich von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen worden ist;
  2. vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen hat.

Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen.

Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.

Art. 13 Patente für die Berufs- und die Angelfischerei

Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers und die Aufwändungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer.

Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse beschränken.

Art. 14 Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei

Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schwebnetzfischerei werden von der Direktion des Innern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewässern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen. *

Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. *

Den Zuschlag kann erhalten, wer Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.

Art. 15 Fangausübung

Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern dürfen die Ufer begangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzgebieten.

Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person betreten werden.

Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Für den angerichteten Schaden haftet ausschliesslich die schadenverursachende Person.

4. Förderung der Fischerei

Art. 16 Finanzielle Leistungen

Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags finanzielle Leistungen gewähren für: *

  1. Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
  2. Forschungsarbeiten von kantonalem Interesse über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über deren Lebensräume;
  3. die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern;
  4. Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, insbesondere zum Schutz bedrohter und zur Wiederansiedlung nicht mehr vertretener Fisch- oder Krebsarten;
  5. Massnahmen gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten.

Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.

Art. 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen

Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben.

Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwändungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.

Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Wald und Wild beaufsichtigt. *

5. Vollzug

Art. 18 Zuständigkeiten

Die Direktion des Innern ist zuständig für: *

  1. Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
  2. Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
  3. die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes;
  4. die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.

Das Amt für Wald und Wild vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist. *

Art. 20 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt.

Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.

Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischereiaufsicht. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbesondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Beschlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fische.

Art. 21 Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht

Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.

Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.

Art. 22 Strafbestimmung

Wer diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften  vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere *

  1. den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand oder dessen Lebensräume schädigt,
  2. unrechtmässig Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt,
  3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Fischereiberechtigung, eine andere Bewilligung oder eine finanzielle Leistung erwirkt,
  4. zum Zwecke des Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierfangs verbotene Fangmittel verwendet oder sich verbotener Fangmethoden bedient,
  5. ohne Bewilligung Fische oder Krebse markiert,
  6. die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt,

wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. *

6. Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967[3] wird wie folgt geändert:

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961[4] aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1995 in Kraft.

Egress

Vom Bund genehmigt am 14. März 1995

GS 25, 77

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 25, 77
22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 14 Abs. 2 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 16 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 18 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 2 geändert GS 26, 191
23.11.1999 01.01.2000 § 19 Abs. 1 geändert GS 26, 471
22.12.2006 01.01.2007 § 22 Abs. 1 geändert GS 28, 635
08.03.2011 01.01.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 3 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 3 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 18 Abs. 2 geändert GS 31, 77
08.03.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 3 geändert GS 31, 77
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017/075
29.11.2018 01.01.2020 § 19 aufgehoben GS 2019/083

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.01.1995 01.01.1995 Erstfassung GS 25, 77
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 8 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 9 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 9 Abs. 3 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 14 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 14 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 16 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 17 Abs. 3 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 18 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 18 Abs. 2 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77
§ 19 29.11.2018 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/083
§ 19 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 19 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 19 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 22 Abs. 1 22.12.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 22 Abs. 3 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 77