Dieses Gesetz bezweckt:
- die Bundesgesetzgebung zu vollziehen;
- die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen;
- die Fischerei im Kanton zu fördern.
933.21
in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetz)[1] sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[2], *
Dieses Gesetz bezweckt:
Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).
Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.
Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der Regierungsrat die notwendigen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten.
Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen oder Fangverbote für einzelne Arten, Rassen oder Varietäten.
Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer, wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittelbar gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden.
Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit beschränkt werden.
Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.
Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchgeführt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingriffe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken.
Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest.
Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderungen von Tier- und Umweltschutz.
Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.
Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Wald und Wild zu melden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse. *
Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fischereirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden.
Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. *
Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.
Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Wald und Wild. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umgehend zu melden. *
Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen und Fangverbote erlassen.
Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fischerei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Privaten.
Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er:
Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton erworben werden.
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehalten, welche die Fischerei berufsmässig ausüben und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen.
Keine Berechtigung erhält, wer:
Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen.
Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.
Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers und die Aufwändungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer.
Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse beschränken.
Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schwebnetzfischerei werden von der Direktion des Innern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewässern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen. *
Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. *
Den Zuschlag kann erhalten, wer Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.
Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern dürfen die Ufer begangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzgebieten.
Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person betreten werden.
Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Für den angerichteten Schaden haftet ausschliesslich die schadenverursachende Person.
Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags finanzielle Leistungen gewähren für: *
Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.
Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben.
Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwändungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Wald und Wild beaufsichtigt. *
Die Direktion des Innern ist zuständig für: *
Das Amt für Wald und Wild vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist. *
Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt.
Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.
Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischereiaufsicht. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbesondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Beschlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fische.
Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen.
Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.
Wer diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere *
wird mit Busse bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen. *
Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967[3] wird wie folgt geändert:
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961[4] aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1995 in Kraft.
Vom Bund genehmigt am 14. März 1995
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.01.1995 | 01.01.1995 | Erlass | Erstfassung | GS 25, 77 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 14 Abs. 1 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 14 Abs. 2 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 16 Abs. 1 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 18 Abs. 1 | geändert | GS 26, 191 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 19 Abs. 2 | geändert | GS 26, 191 |
| 23.11.1999 | 01.01.2000 | § 19 Abs. 1 | geändert | GS 26, 471 |
| 22.12.2006 | 01.01.2007 | § 22 Abs. 1 | geändert | GS 28, 635 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 8 Abs. 1 | geändert | GS 31, 77 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 9 Abs. 1 | geändert | GS 31, 77 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 9 Abs. 3 | geändert | GS 31, 77 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 17 Abs. 3 | geändert | GS 31, 77 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 18 Abs. 2 | geändert | GS 31, 77 |
| 08.03.2011 | 01.01.2012 | § 22 Abs. 3 | geändert | GS 31, 77 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | Ingress | geändert | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 19 Abs. 1 | geändert | GS 2017/075 |
| 29.11.2018 | 01.01.2020 | § 19 | aufgehoben | GS 2019/083 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.01.1995 | 01.01.1995 | Erstfassung | GS 25, 77 |
| Ingress | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 8 Abs. 1 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |
| § 9 Abs. 1 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |
| § 9 Abs. 3 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |
| § 14 Abs. 1 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 14 Abs. 2 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 16 Abs. 1 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 17 Abs. 3 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |
| § 18 Abs. 1 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 18 Abs. 2 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |
| § 19 | 29.11.2018 | 01.01.2020 | aufgehoben | GS 2019/083 |
| § 19 Abs. 1 | 23.11.1999 | 01.01.2000 | geändert | GS 26, 471 |
| § 19 Abs. 1 | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 19 Abs. 2 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 22 Abs. 1 | 22.12.2006 | 01.01.2007 | geändert | GS 28, 635 |
| § 22 Abs. 3 | 08.03.2011 | 01.01.2012 | geändert | GS 31, 77 |