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Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee

Vom 1. April 1976 (Stand 1. April 1976)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

als Ergänzung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee vom 24. August 1972[1], nach Einsichtnahme in einen Bericht des Regierungsrates vom 3. Februar 1976,

beschliesst:

Art. 1

Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt:

  1. vom Jöchler bis zur Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar;
  2. von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug.

Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.

Art. 2

Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.

Art. 3

Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft.

Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

Egress

GS 20, 645

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.04.1976 01.04.1976 Erlass Erstfassung GS 20, 645

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.04.1976 01.04.1976 Erstfassung GS 20, 645
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