Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, verpflichten sich die Vereinbarungskantone zur gegenseitigen Unterstützung und Stellvertretung.
Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton beiziehen.
Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr. 85.–/h sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.90/km. Diese wird jeweils ab dem ausübenden Eichamt gerechnet.
Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen.
Der vertretene Kanton haftet nach eigenem Recht gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat.
Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung dem vertretenen Kanton zugefügt oder ihm verursacht hat.