Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
943.11
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern *
(Gastgewerbegesetz, GGG)
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932[1] und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[2], *
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Grundsatz
Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden.
Art. 3 Einschränkungen
Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit alkoholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Gesetzeszweck erfordert.
Insbesondere verboten ist die Abgabe
- alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren,
- von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren,
- …
- alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten.
Art. 4 Vollzug
Die Einwohnergemeinden vollziehen dieses Gesetz.
Art. 5 Aufsicht
Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus. *
2. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten
2.1. Bewilligungswesen
Art. 6 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist erforderlich für
- die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle,
- das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke.
Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
Art. 7 Zuständigkeit
Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.
Art. 8 Bewilligungsadresse
Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist.
Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person,
- die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen der Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde;
- die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat;
- deren Strafregister in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung wegen der Verletzung von Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung aufweist.
Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin unterschriftlich, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.
Für jährlich wiederkehrende Anlässe von kurzer Dauer kann die Bewilligungsbehörde auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 verzichten. *
Art. 9 Bewilligungsdauer
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für Betriebe unbefristet.
Die Bewilligung für Anlässe ist befristet.
Art. 10 Nebenbestimmungen
Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder ergänzt werden.
Art. 10a * Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeignete Stellvertretung ein.
Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im Betrieb oder am Anlass mitwirken, verantwortlich.
Art. 11 Erlöschen der Bewilligung
Die Bewilligung erlischt mit
- dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
- der Aufgabe des Betriebs,
- dem Entzug der Bewilligung.
2.2. Öffnungszeiten
Art. 12 Grundsatz
Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
Art. 13 Längere Öffnungszeiten
Beantragen Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb generell eine andere Öffnungszeit, führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch.
Er prüft das Gesuch unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen nach folgenden Kriterien:
- Betriebsführung,
- örtliche Lage des Betriebs,
- Art und Umfang des Betriebs.
Er bewilligt eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit, wenn die Prüfung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
Er kann die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren.
Art. 14 Kürzere Öffnungszeiten
Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszeiten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.
Art. 15 Freinächte
Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen, die für alle Betriebe gelten.
3. Beherbergung von Gästen
Art. 16 Meldepflicht
Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat aus kriminalpolizeilichen Gründen von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu lassen.
Die Meldescheine sind bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres aufzubewahren und anschliessend zu vernichten. *
4. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Art. 17 Bewilligungspflicht
Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
Art. 18 Zuständigkeit
Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zuständig.
Art. 19 Bewilligungsadresse
Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist.
Art. 20 Bewilligungsdauer
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung unbefristet.
Art. 21 Erlöschen der Bewilligung
Die Bewilligung erlischt mit
- dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
- der Aufgabe des Betriebs,
- dem Entzug der Bewilligung.
5. Öffentliche Bekanntgabe
Art. 22 Veröffentlichung
Die zuständige Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben:
- Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung,
- Adresse des bewilligten Betriebs,
- generell geänderte Öffnungszeiten.
Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin weitergegeben.
6. Finanzielles
Art. 23 Gebühren
Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebühren.
Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat.
Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974[3].
Art. 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchstens Fr. 3000.– erhoben.
Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie.
Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Bewilligungserteilung.
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Veranstaltungen werden keine Gebühren erhoben. *
7. Verwaltungsmassnahmen
Art. 25 Massnahmen
Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung: *
- bei einem Verstoss gegen die Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung oder bei wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz; oder
- wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde anstelle des Entzugs der Bewilligung eine Verwarnung aussprechen. *
Die Bewilligungsbehörde kann bei einem Verstoss zudem andere geeignete Massnahmen verfügen, wie die Beschlagnahme der im Betrieb befindlichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf der Bewilligung für längere Öffnungszeit. *
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete Sofortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilligungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhalten bleiben.
… *
8. Rechtspflege
Art. 26 Grundsatz
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz[4]). *
Art. 27 Einsprache
Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einsprache erhoben werden mit Ausnahme von Verfahren gemäss § 13 Abs. 1 bis 3.
9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Strafandrohung
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz[5] geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. *
Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 1984[6], das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz) vom 21. Oktober 1976[7], § 4 des Gesetzes über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 1975[8], Ziff. 44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974[9].
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden geändert:[10]
Art. 32 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. -verkaufs
Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholausschanks bzw. bisherige Kleinverkaufspatente werden bis 31. Dezember 1996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem Gesetz ersetzt.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.
Hängige Verfahren bei einer nach neuem Recht unzuständigen Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Betroffenen der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1996 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.01.1996 | 01.07.1996 | Erlass | Erstfassung | GS 25, 229 |
| 22.12.1998 | 01.01.1999 | § 5 Abs. 1 | geändert | GS 26, 191 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 26 Abs. 1 | geändert | GS 29, 933 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 28 | aufgehoben | GS 29, 933 |
| 23.05.2013 | 01.10.2013 | § 29 Abs. 1 | geändert | GS 2013/052 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | Erlasstitel | geändert | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | Ingress | geändert | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 8 Abs. 2, a) | geändert | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 8 Abs. 2, b) | geändert | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 8 Abs. 2, c) | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 8 Abs. 4 | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 10a | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 16 Abs. 2 | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 1 | geändert | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 1, a) | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 1, b) | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 1a | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 1b | eingefügt | GS 2022/021 |
| 27.01.2022 | 09.04.2022 | § 25 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2022/021 |
| 28.11.2024 | 21.02.2025 | Ingress | geändert | GS 2025/006 |
| 28.11.2024 | 21.02.2025 | § 3 Abs. 2, c) | aufgehoben | GS 2025/006 |
| 28.11.2024 | 21.02.2025 | § 3 Abs. 2, d) | geändert | GS 2025/006 |
| 05.06.2025 | 22.08.2025 | § 24 Abs. 4 | eingefügt | GS 2025/033 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.01.1996 | 01.07.1996 | Erstfassung | GS 25, 229 |
| Erlasstitel | 27.01.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/021 |
| Ingress | 27.01.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/021 |
| Ingress | 28.11.2024 | 21.02.2025 | geändert | GS 2025/006 |
| § 3 Abs. 2, c) | 28.11.2024 | 21.02.2025 | aufgehoben | GS 2025/006 |
| § 3 Abs. 2, d) | 28.11.2024 | 21.02.2025 | geändert | GS 2025/006 |
| § 5 Abs. 1 | 22.12.1998 | 01.01.1999 | geändert | GS 26, 191 |
| § 8 Abs. 2, a) | 27.01.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/021 |
| § 8 Abs. 2, b) | 27.01.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/021 |
| § 8 Abs. 2, c) | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 8 Abs. 4 | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 10a | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 16 Abs. 2 | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 24 Abs. 4 | 05.06.2025 | 22.08.2025 | eingefügt | GS 2025/033 |
| § 25 Abs. 1 | 27.01.2022 | 09.04.2022 | geändert | GS 2022/021 |
| § 25 Abs. 1, a) | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 25 Abs. 1, b) | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 25 Abs. 1a | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 25 Abs. 1b | 27.01.2022 | 09.04.2022 | eingefügt | GS 2022/021 |
| § 25 Abs. 3 | 27.01.2022 | 09.04.2022 | aufgehoben | GS 2022/021 |
| § 26 Abs. 1 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | GS 29, 933 |
| § 28 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | GS 29, 933 |
| § 29 Abs. 1 | 23.05.2013 | 01.10.2013 | geändert | GS 2013/052 |