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944.1

Tourismusgesetz

Vom 27. März 2003 (Stand 1. Januar 2012)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Geschäftstourismus im Vordergrund.

Art. 2 Beiträge

Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:

  1. Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismusmarketingorganisationen und -institutionen;
  2. eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die ungedeckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich;
  3. Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich;
  4. Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zumindest kantonaler Ausstrahlung.

Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Dritter angerechnet werden.

Art. 3 Leistungsvereinbarung

Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Controllings enthalten.

Art. 4 Verfahren

Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Basisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 5 Zug Tourismus

Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus» einen jährlichen Beitrag.

«Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinbarung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für das Basismarketing.

Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr, kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 1975[2] aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. *

Egress

GS 27, 763

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.03.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 763
26.11.2009 06.02.2010 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 427
25.11.2010 01.01.2012 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 31, 41

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 27.03.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 763
§ 2 Abs. 1, b) 25.11.2010 01.01.2012 geändert GS 31, 41
§ 7 Abs. 1 26.11.2009 06.02.2010 geändert GS 30, 427