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944.2

Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Vom 26. November 1998 (Stand 1. Januar 2015)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1]*

beschliesst:

1. Beherbergungsabgabe

Art. 1 Grundsatz

Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsabgabe. *

Sie können den Vollzug an die kantonale oder an eine lokale Tourismusorganisation übertragen.  *

Art. 2 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind Gäste, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Ferienwohnungen und -zimmern oder in anderer Weise gegen Entgelt beherbergt werden.

Die Abgabe wird von den Gästen durch Vermittlung der Inhaberinnen/Inhaber oder Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter der in diesem Gesetz aufgelisteten Betriebe oder Einrichtungen, die regelmässig und gegen Entgelt Personen beherbergen, erhoben und abgeliefert. *

Art. 3 Befreiung von der Abgabepflicht

Personen, die sich in Anstalten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden oder in Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten aufhalten, sind von der Abgabepflicht befreit.

Der Gemeinderat entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Abgabepflicht.

Art. 4 Melde- und Auskunftspflicht

Wer einen Beherbergungsbetrieb oder eine Beherbergungseinrichtung besitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeindebezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig.

Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind.

Art. 5 Reglement

Der Gemeinderat legt in einem Reglement fest:

  1. die Höhe der Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes;
  2. wer die Abgabe im Rahmen dieses Gesetzes zu leisten hat;
  3. wie die Meldepflicht organisiert wird;
  4. wer die Kontrolle ausübt und wer dieser Kontrolle untersteht.

Das Reglement kann zulassen:

  1. Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Dauergäste und Gruppen;
  2. Vereinbarungen über den pauschalen Bezug der Beherbergungsabgabe.

Art. 6 Höhe der Beherbergungsabgabe

Die Beherbergungsabgabe je Gast und Nacht (Logiernacht) muss pro erwachsenen Gast mindestens Fr. 0.90 bzw. darf höchstens Fr. 2.– betragen. *

Art. 7 Verwendung des Ertrags

Mindestens Fr. 0.45 pro Logiernacht wird der kantonalen Tourismusorganisation, der Rest der Beherbergungsabgabe der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben. *

Er kann von den lokalen Tourismusorganisationen für Massnahmen und Einrichtungen, die überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen liegen, zur Finanzierung von Marktabklärungen und Marktbearbeitungen sowie zur Mitfinanzierung von Dienstleistungen und Angeboten der kantonalen Tourismusorganisation verwendet werden.

2. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[2].

Rechtskräftige Entscheide über die Beherbergungsabgabe sind vollstreckbaren Urteilen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3] gleichgestellt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ermächtigung der Verkehrsvereine zur Erhebung von Kurtaxen vom 17. April 1975[4] aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

GS 26, 269

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 269
10.04.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014/029
10.04.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014/029
10.04.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2014/029
10.04.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/029
10.04.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014/029
10.04.2014 01.01.2015 § 7 Abs. 1 geändert GS 2014/029

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.11.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 269
Ingress 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029
§ 1 Abs. 1 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029
§ 1 Abs. 2 10.04.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014/029
§ 2 Abs. 2 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029
§ 6 Abs. 1 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029
§ 7 Abs. 1 10.04.2014 01.01.2015 geändert GS 2014/029