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101

Verfassung des Kantons Zürich

Präambel

Kantonsverfassung 101

1.7. 25 - 129

Verfassung

des Kantons Zürich

(vom 27. Februar 2005)1, 2

Präambel

Wir, das Volk des Kantons Zürich,

in Verantwortung gegenüber der Schöpfung

und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,

im gemeinsamen Willen,

Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen

und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und

sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

weiterzuentwickeln,

geben uns die folgende Verfassung:

1. Kapitel: Grundlagen

Art. 1 Kanton Zürich zerischen Eidg 2 Er gründet a wohnerinnen un 3 Die Staatsge berechtigten u 4 Der Kanton a

Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schwei- enossenschaft. uf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Ein- d Einwohner. walt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimm- nd den Behörden ausgeübt. nerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden. Rechts- staatliche Grundsätze

Art. 2

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben. Gewalten- teilung

Art. 3

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben. Zusammen- arbeit

Art. 4

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.

Kantonsverfassung

Art. 5 Subsidiarität und trägt nach und Gesellscha 2 Der Kanton u Einzelnen und Sie fördern di 3 Sie nehmen A Private sie ni

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat ft bei. nd die Gemeinden anerkennen die Initiative von von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. e Hilfe zur Selbsthilfe. ufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit cht angemessen erfüllen.

Art. 6 Nachhaltigkeit Lebensgrundlage 2 In Verantwort einer ökologisc

Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der n. ung für die kommenden Generationen sind sie h, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 7

Dialog gen für Religio Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzun- den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und nen.

Art. 8

Innovation gungen für Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedin- wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innova- tion.

. Kapitel: Grundrechte Schutz der Menschenwürde

Art. 9

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Gewährleistung der Grundrechte

Art. 10

Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.

Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirk- lichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts. Rechts- gleichheit

Art. 11

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merk- male, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi- schen Behinderung.

Kantonsverfassung 101

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Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Ent- sprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.

Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Förder- massnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig. Gebärden- sprache

Art. 12

Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache. Formen des Zusammen- lebens

Art. 13

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaft- lichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen. Recht auf Bildung

Art. 14

Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.

Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungs- einrichtungen.

Art. 15

Schulfreiheit privater Bildu Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch ngsstätten ist gewährleistet.

Art. 16

Petitionsrecht innert sechs Mo Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und naten dazu Stellung zu nehmen. Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 17

JedePersonhatdasRechtaufZugangzuamtlichenDoku- menten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Verfahrens- garantien

Art. 18

Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.

Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

. Kapitel: Sozialziele

Art. 19 Sozialziele ziele des Ka

Die Sozialziele der Bundesverfassung4 sind auch Sozial- ntons und der Gemeinden.

Kantonsverfassung

Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass

  1. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten;
  2. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
  3. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben kön- nen.

Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozial- zieleimRahmenihrerZuständigkeitenundihrerverfügbarenMittelan.

Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

. Kapitel: Bürgerrecht Voraus- setzungen

Art. 20

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeinde- bürgerrecht.

Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschlies- send die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kan- tons- und des Gemeindebürgerrechts.

Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen:

  1. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
  2. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
  3. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
  4. die schweizerische Rechtsordnung beachten.

Art. 21 Zuständigkeit berechtigten g Gemeindebürger

Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimm- ewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das recht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlos- sen.

Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kan- tonsbürgerrechts.

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. Kapitel: Volksrechte

  1. Stimm- und Wahlrecht Stimm- und Wahlrecht

Art. 22

Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen RechteinKantons-undGemeindeangelegenheitenstehenallenSchwei- zerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebens- jahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

  1. Initiativrecht Gegenstand der Initiative

Art. 23

Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:

  1. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitia- tive);
  2. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
  3. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referen- dum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
  4. die Einreichung einer Standesinitiative;
  5. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertra- ges. Urheber der Initiative

Art. 24

Eine Initiative können einreichen:

  1. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
  2. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
  3. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative). Form der Initiative

Art. 25

Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Total- revision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irre- führend sein.

Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt.

Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.

Kantonsverfassung Vorprüfung der Volksinitiative

Art. 26

Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriften- sammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft. Zustande- kommen der Volksinitiative

Art. 27

Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.

Art. 28 Gültigkeit a. die Einh b. nicht ge c. nicht of 2 DerKanton setzungen n gültig erkl 3 Der Kanto der anwesen Verfahren b Volksinitia

Eine Initiative ist gültig, wenn sie: eit der Materie wahrt; gen übergeordnetes Recht verstösst; fensichtlich undurchführbar ist. sraterklärteineVolksinitiative,welchedieseVoraus- icht erfüllt, für ungültig. Er kann sieaberauch für teilweise ären oder aufteilen. nsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Mitglieder. ei tiven

Art. 29

Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert

Monaten nach Einreichung statt.

Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Ein- reichung der Initiative statt. Gegenvorschlag bei Volks- initiativen

Art. 30

Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volks- abstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.

Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen

Art. 31

Unterstützen60MitgliederdesKantonsrateseineBehör- den- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungs- rat zu Bericht und Antrag überwiesen.

Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zustande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.

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  1. Volksabstimmungen Obligatorisches Referendum

Art. 32

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. Verfassungsänderungen;
  2. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfas- sungsrang hat;
  3. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
  4. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
  5. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegen- überstellt;

Art. 125

f. Steuergesetze ( Änderungen, die ne höhere Steuerbelas Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 lit. b) und ihre ue Steuern einführen oder für die Einzelnen tungen zur Folge haben. Fakultatives Referendum

Art. 33

Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unter- breitet:

  1. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
  2. interkantonaleundinternationaleVerträge,derenInhaltGesetzes- rang hat;
  3. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind;
  4. Beschlüsse des Kantonsrates über:

.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,

.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken;

  1. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben;
  2. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Aus- wirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.

Eine Volksabstimmung können verlangen:

  1. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
  2. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winter- thur (Gemeindereferendum);
  3. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).

Kantonsverfassung

Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt wer- den.BeimKantonsratsreferendumbeträgtdieFrist14TageabBeschluss des Rates.

DieGemeindenbestimmen,welchesOrgandasGemeindereferen- dum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. Teil- und Varianten- abstimmung

Art. 34

Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantons- rat ausnahmsweise beschliessen:

  1. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen;
  2. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen.

Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.

Art. 356

Konkurrierende Vorlagen

Art. 36

GelangenzweiVorlagenzurAbstimmung,diesichgegen- seitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vor- lagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen. Dringlichkeits- recht

Art. 37

Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.

Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.

WirddasGesetzabgelehnt,sotrittesunmittelbarnachderVolks- abstimmung ausser Kraft.

  1. Rechtsetzung

Art. 38 Rechtsetzung den in der Fo wesentlichen a. die Ausübu b. die Einsch c. Organisati

Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts wer- rm des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die Bestimmungen über: ng der Volksrechte; ränkung verfassungsmässiger Rechte; on und Aufgaben der Behörden;

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  1. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderenAbgaben,mitAusnahmevonGebühreningeringerHöhe;
  2. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
  3. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
  4. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
  5. ArtundUmfangderÜbertragungöffentlicherAufgabenanPrivate.

Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Voll- zug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.

VerfassungundGesetzbestimmen,welcheBehördenVerordnun- gen erlassen können.

  1. Demokratisches Engagement Demokratisches Engagement

Art. 39

Kanton und Gemeinden unterstützen das demokra- tische politische Engagement.

Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorberei- tung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.

. Kapitel: Behörden

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 4011 Wählbarkeit tonalen Geri tonalen Ange 2 Für die Wa weitere Wähl pflicht und 3 Wer in die

In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kan- chte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kan- legenheiten stimmberechtigt ist. hl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz barkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitz- Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen. übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.

Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.

Kantonsverfassung

Art. 41 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.

Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

Art. 42 Unvereinbarkeit der obersten kan dürfen nicht gle 2 Das Gesetz kan

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, tonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle ichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören. n weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 43 Ausstand ten, die genommen 2 Das Ges

WeröffentlicheAufgabenwahrnimmt,trittbeiGeschäf- sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Aus- ist die Rechtsetzung im Parlament. etz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 44 Immunität rates äuss

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- ern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.

Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.

Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden. Nebenamtliche Behörden- tätigkeit

Art. 45

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen- bedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.

Art. 46 Staatshaftung des öffentlich oder Personen oder Unterlass 2 Private, die Schaden, den s lassung verurs 3 Das Gesetz k Arbeitsverhält

Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen en Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit ung verursacht haben. öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den ie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter- achen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär. ann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen. - nisse und Ver- antwortlichkeit

Art. 47

Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindeperso- nals untersteht dem öffentlichen Recht.

Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:

  1. Staats- und Gemeindepersonal;
  2. Behördenmitgliedern;
  3. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

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Art. 48

Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch.

Art. 49

Transparenz überihreTäti Interessen e B. Kantonsra Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage gkeit,soweitnichtüberwiegendeöffentlicheoderprivate ntgegenstehen. t Funktion und Zusammen- setzung

Art. 50

DerKantonsratübtimZusammenwirkenmitdenStimm- berechtigtendieverfassungsgebendeunddiegesetzgebendeGewaltaus.

Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.

Art. 51 Wahl Verhä 2 Wah werde 3 Die und j Unabh der M

Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem ltniswahlverfahren vom Volk gewählt. lkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt n. Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin edes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat. ängigkeit itglieder

Art. 52

DieMitgliederdes Kantonsratesstimmenohne Weisun- gen.

Sie legen ihre Interessenbindungen offen. Öffentlichkeit der Verhandlungen

Art. 53

Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich. Zuständigkeit zur Rechtsetzung

Art. 54

Der Kantonsrat beschliesst über:

  1. Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
  2. Gesetze;
  3. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regie- rungsrat zuständig ist.

Vorbehalten bleiben die Volksrechte.

Art. 55 Planung staatlic Schwerpu 2 Er bes

Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der hen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den nkten der Aufgaben- und Finanzplanung. chliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. Finanz- befugnisse

Art. 568

Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:

  1. das Budget;
  2. den Steuerfuss für die Staatssteuer;
  3. die Genehmigung der Staatsrechnung;

Kantonsverfassung

  1. die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.

Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:

  1. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken;
  2. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Fran- ken;
  3. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungs- rates führen;
  4. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.

Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden. Parlamentari- sche Kontrolle

Art. 57

Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Ver- waltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Art. 58

Wahlbefugnisse die weiteren ih Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt m übertragenen Wahlen vor. Weitere Aufgaben und Befugnisse

Art. 59

Der Kantonsrat kann:

  1. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Referen- dum ergreifen;
  2. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.

Er beschliesst über:

  1. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
  2. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.

Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.

Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befug- nisse übertragen.

  1. Regierungsrat

Art. 60 Funktion hende Beh

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollzie- örde des Kantons.

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Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um. Zusammen- setzung

Art. 61

Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.

Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.

Art. 62 Wahl mit d 2 Die 3 Wah

Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig em Kantonsrat vom Volk gewählt. Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren. lkreis ist der ganze Kanton.

Art. 63 Nebentätigkeit bezahlte Tätigk 2 Ausgenommen i Kantons in Orga 3 Der Bundesver Regierungsrates

DieMitgliederdesRegierungsratesdürfenkeineandere eit ausüben. st die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des nisationen des öffentlichen und privaten Rechts. sammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des angehören. Stellung gegen- über dem Kantonsrat

Art. 64

Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Ver- handlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 65 Organisation

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegial- behörde.

Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.

Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.

Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unter- stellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledi- gung übertragen.

Art. 66 Planung gen Betr 2 Er bri Kenntnis Aufgaben der Rech

Der Regierungsrat bestimmt aufgrund einer langfristi- achtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. ngt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur . bei t- setzung

Art. 67

Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.

Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen. Finanz- befugnisse

Art. 688

Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.

Kantonsverfassung

Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:

  1. neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken;
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400000 Franken;
  3. gebundene Ausgaben.

Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis

Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen. Interkantonale und internatio- nale Zusam- menarbeit

Art. 69

Der Regierungsrat handelt interkantonale und inter- nationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompe- tenz allein für deren Abschluss zuständig.

Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates lau- fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und inter- nationalen Zusammenarbeit. Leitung der Verwaltung

Art. 70

Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.

Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, ko- operativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.

Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. Weitere Aufgaben

Art. 71

Der Regierungsrat:

  1. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
  2. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
  3. vertritt den Kanton nach innen und aussen;
  4. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
  5. vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
  6. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
  7. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellung- nahmen dem Kantonsrat mit.

Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Auf- gaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Art. 72 Notstand unmittelb Grundlage

Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder ar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.

Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkraft- treten dahin.

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  1. Rechtspflege Aufgaben und Stellung der Gerichte

Art. 73

Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Auf- gaben übertragen.

DieGerichtesindinihrerRechtsprechungvondenanderenStaats- gewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichts- instanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden.

Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor. Grundsätze der Gerichts- organisation

Art. 745

Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewähr- leisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.

Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Ver- waltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.

Art. 75 Wahl mitgl Eine 2 Die Ersat Zivil recht

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatz- ieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen. Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die zmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt. - und Straf- spflege

Art. 765

Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.

Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sach- verhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.

. . . Verwaltungs- rechtspflege

Art. 77

Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergan- gen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.

In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlich- rechtlicheAnsprücheineinemgerichtlichenVerfahrengeltendgemacht werden müssen.

Kantonsverfassung Öffentlichkeit der Entscheide

Art. 78

Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.

Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht. Normen- kontrolle

Art. 79

Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht ange- fochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen über- geordnetes Recht verstossen.

Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.

  1. Weitere Behörden Bezirks- behörden

Art. 80

Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:

  1. die Statthalterin oder den Statthalter;
  2. den Bezirksrat;
  3. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.

Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.

DieBezirksbehördenerfüllendieAufgaben,dieihnendasGesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.

Art. 81 Ombudsstelle die Ombudsste 2 Die Ombudss kantonalenVer nale Aufgaben 3 Die Ombudss 4 Sie kann au ordnung dies

Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet lle. telle vermittelt zwischen Privatpersonen und der waltung,kantonalenBehördenoderPrivaten,diekanto- wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. telle ist unabhängig. ch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeinde- vorsieht.

Art. 82 Ständerat dem Mehrhe ganze Kant

Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach itswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der on.

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Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.

An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegen- heiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

. Kapitel: Gemeinden

  1. Allgemeine Bestimmungen Arten und Aufgaben

Art. 83

Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.

Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schul- gemeinden wahrgenommen werden.

Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbst- ständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Änderung im Bestand

Art. 84

Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zu- stimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.

Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.

Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.

Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt. Gemeinde- autonomie

Art. 85

Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbst- ständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Hand- lungsspielraum.

Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.

Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. Volksrechte in der Gemeinde

Art. 86

Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.

Kantonsverfassung

Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:

  1. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen;
  2. Geschäfte,dieinVerfassung,GesetzoderGemeindeordnungbeson- ders bezeichnet sind.

In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstim- mung ausgeschlossen sind. Gemeinde- organisation

Art. 87

Die Organe der Gemeinde sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
  2. der Gemeindevorstand;
  3. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.

Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversamm- lung ein Gemeindeparlament einrichten. Quartiere und Ortsteile

Art. 88

Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Gemeinde- ordnung

Art. 89

Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zustän- digkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.

Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.

Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.

  1. Zusammenarbeit der Gemeinden

Art. 90 Grundsätze 2 Der Kanto über die Ka ihrer Inter Vertraglich

Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen. n ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden ntonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung essen. e Zusammen- arbeit

Art. 91

Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Auf- gaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.

Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129

Art. 92 Zweckverbände gaben können s

Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Auf- ich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammen- schliessen.

Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.

Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffent- lichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.

Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. Demokratie in Zweck- verbänden

Art. 93

Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.

Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.

  1. Aufsicht

Art. 94

Aufsicht kommunale und des R 8. Kapite A. Allgem Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger r Aufgabenstehen unter derAufsicht der Bezirksbehörden egierungsrates. l: Öffentliche Aufgaben eine Bestimmungen

Art. 95 Grundsätze licherAufga 2 Kanton un gaben wirku Trägerschaf 3 Sie prüfe notwendig s 4 Bevor Kan legen sie d Dezentrale gabenerfüll

Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffent- ben arbeitenbei derErfüllungihrer Aufgabenzusammen. d Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Auf- ngsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten t erfüllt werden. n regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben ind. ton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, eren Finanzierbarkeit dar. Auf- ung

Art. 96

Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.

Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.

Kantonsverfassung Aufgabentei- lung zwischen Kanton und Gemeinden

Art. 97

Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.

Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfül- lung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen.

  1. Übertragung öffentlicher Aufgaben Rechts- grundlagen

Art. 98

Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden könnendieErfüllung öffentlicherAufgabenDritten über- tragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder priva- ten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.

DieÜbertragung einerkantonalenAufgabeerfolgtdurchGesetz.

DieÜbertragungeinerkommunalenAufgabe,zuderenErfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeord- nung geregelt werden.

In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:

  1. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben;
  2. die Struktur der Organisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben;
  3. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vor- gegebener Ziele;
  4. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
  5. Aufsicht und Rechtsschutz.

Art. 99 Kontrolle Rechts, di erfüllen, rung unabh 2 Dieses p der Auftra C. Die Auf Öffentlich Ordnung un

Organisationen des öffentlichen oder des privaten e im Rahmen eines Leistungsauftragesöffentliche Aufgaben müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Füh- ängiges Aufsichtsorgan haben. rüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit gserfüllung. gaben e d Sicherheit

Art. 100

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129

Art. 101

Raumplanung siedlung, di und die Erha Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Be- e zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens ltung des Lebensraumes.

Art. 102 Umweltschutz Menschenundde 2 Schädliche vermeiden und

Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des rUmweltvorschädlichenoderlästigenEinwirkungen. und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu , wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.

Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Technologien fördern.

Art. 102

Klima zung d tigen intern darauf tät zu 2 Sie den Be Forstw 3 Sie Materi passun Natur- Heimat a9 1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begren- es Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksich- dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen ationalen Abkommen. Insbesondere richten sie ihre Massnahmen aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutrali- vermindern. sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in reichen Siedlungsentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und irtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden. können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, alien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur An- g an den Klimawandel beitragen. und schutz

Art. 103

Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.

Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.

Art. 104 Verkehr schaftli für ein 2 Der Ka 2bis Der den moto fähigkei destens 3 Kanton verkehr

Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirt- che und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und leistungsfähiges Verkehrsnetz. nton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus. Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für risierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungs- t einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz min- auszugleichen.7 und Gemeinden fördern den öffentlichen Personen- im ganzen Kantonsgebiet.

Art. 105 Wasser 2 Kanto

Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus. n und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.

Kantonsverfassung

Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Natur- gefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.

Art. 106 Energie eine aus gieverso 2 Er sch barer En 3 Er sor

Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für reichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Ener- rgung. afft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuer- ergie und für den rationellen Energieverbrauch. gt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversor- gung.

Art. 106

Stoffkreisläufe bedingungen für lien und Gütern 2 Sie treffen Ma Wiederverwendung a10 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen- einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materia- sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen. ssnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur und stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern. Wirtschaft und Arbeit

Art. 107

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen- bedingungenfüreinevielseitige,wettbewerbsfähige,sozialeundfreiheit- licheWirtschaft.SieberücksichtigendabeiinsbesonderedieEntwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.

Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot. Land- und Forstwirtschaft

Art. 108

Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfül- len können.

Art. 109

Kantonalbank Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.

Art. 110

Wohnen Wohnung Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen sbau und das selbst genutzte Wohneigentum.

Art. 111 Sozialhilfe in einer Not Obdach und e 2 Sie förder werbsloser P

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen lage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein xistenzsichernde Mittel erhalten. n die berufliche Umschulung und Weiterbildung er- ersonen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeits- prozess.

Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129 Familie, Jugend und Alter

Art. 112

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten:

  1. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
  2. denSchutzderKinderundJugendlichenundihreIntegrationindie Gesellschaft;
  3. die Lebensqualität der Menschen im Alter.

Art. 113 Gesundheit und wirtsch 2 Sie förde

Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende aftlich tragbare Gesundheitsversorgung. rn die Gesundheitsvorsorge.

Art. 114 Integration der verschie und Toleranz 2 Sietreffen Kanton wohnh

Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben denen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben. MassnahmenzurUnterstützung derIntegrationderim aften Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 115

Bildungswesen das die geisti des einzelnen tung und seine berufliche Ent Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, gen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwor- n Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und wicklung ausgerichtet ist. Öffentliche Schulen

Art. 116

Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch ste- hende öffentliche Schulen.

Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.

Art. 117 Privatschulen öffentliche Vo stehen staatli 2 Der Kanton k von öffentlich

Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die lksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unter- cher Aufsicht. ann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen em Interesse sind.

Art. 118

Hochschulen Lehre und Fo Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende rschung an Universität und anderen Hochschulen. Berufs- und Weiterbildung

Art. 119

Der Kanton fördert die Berufsbildung.

Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.

Art. 120

Kultur Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.

Art. 121

Sport Kanton und Gemeinden fördern den Sport.

Kantonsverfassung

. Kapitel: Finanzen

Art. 122 Grundsätze Finanzhaush 2 Kanton, G Rechts führ setzmässigk 3 Budget un Transparenz 4 Bei der F Staatsbeitr besondere B

Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden alt. emeinden und andere Organisationen des öffentlichen en ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Ge- eit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. d Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der , Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit. estlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und ägen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten eachtung geschenkt. Haushalts- gleichgewicht

Art. 123

Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristigaus.FürdieGemeindenkanndasGesetzdenkurzfristigen Ausgleich vorsehen.

Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt. Aufgaben- und Finanzplanung

Art. 124

Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sieachtenaufdie langfristigen Auswirkungender geplanten Massnahmen.

Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.

Art. 125 Steuern pflichti sung fes 2 Die St gemeinhe wirtscha 3 Die Au a. die G sichtige b. unter pflichti c. die W d. eine e. Perso f. Ehepa

Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuer- gen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemes- t. euern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der All- it, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der ftlichen Leistungsfähigkeit. sgestaltung soll insbesondere: esamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berück- n; Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuer- gen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern; ettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen; angemessene Vermögensbildung ermöglichen; nen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten; are gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129

Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.

Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.

Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig. Weitere Abgaben

Art. 126

Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.

Es bestimmt insbesondere:

  1. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
  2. die Grundsätze der Bemessung;
  3. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

Art. 127 Finanzausgleich 2 Der Finanzausg a. ermöglicht de

Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. leich: n Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Auf- gaben;

  1. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich von- einander abweichen.

Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.

Art. 128 Lastenausgleich grösseres Gebiet dafür unter Berü sene Abgeltung v 2 Gemeinden, die ein Mitsprachere

Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz cksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemes- om Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen. Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben cht. Prüfung der Finanzhaushalte

Art. 129

Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantons- rat Bericht.

Sie ist unabhängig.

DerKantonsratwähltihreLeitungaufVorschlagdesRegierungs- rates.

Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organi- sationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fach- kundige Organe geprüft.

Kantonsverfassung

. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften Kirchliche Körperschaften

Art. 130

Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts:

  1. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemein- den;
  2. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
  3. die christkatholische Kirchgemeinde.

Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rah- men des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:

  1. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Er- lass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht;
  2. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden.

Das Gesetz regelt:

  1. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;
  2. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
  3. die staatlichen Leistungen;
  4. dieZuständigkeitunddasVerfahrenfürdieWahlderPfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.

Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.

Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körper- schaften. Weitere Religions- gemeinschaften

Art. 131

Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.

Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaat- lichen und demokratischen Grundsätzen.

Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften:

  1. die Wirkungen der Anerkennung;
  2. die Aufsicht.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129

. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung

Art. 132 Grundsätze geändert we 2 Verfassun 3 Verfassun

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise rden. gsvorlagen werden zweimal beraten. gsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.

Art. 133

Teilrevision Einheit der M Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die aterie gewahrt werden.

Art. 134 Totalrevision oder eines Bes Verfassung ein 2 Es entscheid gewählter Verf 12. Kapitel: Ü

Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative chlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der zuleiten sei. et gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk assungsrat die Vorlage ausarbeiten soll. bergangsbestimmungen

Art. 135 Inkrafttreten 2 DieVerfassun 1869 ist aufge

Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. gdeseidgenössischenStandesZürichvom18.April hoben. Umsetzung der Verfassung

Art. 136

Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behör- den setzen diese Verfassung ohne Verzug um. Weitergeltung bisheriger Rechtsakte

Art. 137

Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der frü- herenVerfassunggültigenVerfahrenbeschlossenwordensind,bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung. Grundrechte und Rechts- pflegeverfahren

Art. 138

Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkraft- treten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um

Art. 11

a. die Grundrechte gemäss den Abs. 4, 14 und 17 zu gewähr- leisten;

Art. 76

b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemässden ,77 und 79 Abs. 2 anzupassen.

Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.

Art. 139 Initiativrecht initiative bere Durchführung de

Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volks- its eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die r Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

Kantonsverfassung

Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung. Volks- abstimmungen

Art. 140

Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfas- sung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bishe- rige Recht.

Art. 33

Solange eine Gemeinde im Sinne von Organ, das ein Gemeindereferendum unt bezeichnet hat, ist die Gemeindeversa Abs. 4 Satz 1 das erstützen kann, noch nicht mmlung oder das Gemeinde- parlament zuständig. Kausalhaftung von Privaten

Art. 141

Art. 46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Priva- ten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.

Art. 142 Behörden Amtsdauer 2 Findet treten di eine voll

Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der nach bisherigem Recht im Amt. eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkraft- eser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf e Amtsdauer.

Art. 143 Gemeinden und werden treten die 2 DieGemei Verfassung

DieZivilgemeindenunterstehendembisherigenRecht nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkraft- ser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt. ndenlegeninnertvierJahrennachInkrafttretendieser fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der

Art. 86

Urnenabstimmung unterliegt ( Abs. 2).

Art. 144

Zweckverbände krafttreten di Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach In- eser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ-

Art. 93

und das Referendumsrecht nach sung gilt für Abstimmungen in Abs. 2. Bis zu dieser Anpas- Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statutenordnung.

Art. 145 Kirchen tungen d gesetzli gen orie 2 Bis zu ten die 3 Bis zu Zusammen Bestimmu

Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leis- es Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur chen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistun- ntiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang. r Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gel- Bestimmungen des kantonalen Rechts. r Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den schluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die ngen des Gemeindegesetzes3.

Kantonsverfassung 101

.7. 25 - 129 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131) HatderKantonsratvorInkraftsetzungdieserVerfassungsänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.

OS 60, 185.

Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2005 (BBl 2006, 341; OS 61, 11).

LS 131.1.

SR 101.

Fassung gemäss Änderung vom 10.Mai 2010 (OS 65, 696; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1.Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom

.September 2011 (BBl 2011, 7619).

Aufgehoben durch Änderung vom 23.April 2012 (OS 68, 131; ABl 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 24.September 2014 (BBl 2014, 7859).

Eingefügt durch Änderung vom 13.März 2017 (OS 73, 5; ABl 2016-02-05). In Kraft seit 1.Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 17.September 2018 (BBl 2018, 6287).

Fassung gemäss Änderung vom 17.August 2020 (OS 76, 371; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1.Januar 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 16.März 2022 (BBl 2022, 780).

Eingefügt durch Änderung vom 25.Oktober 2021 (OS 77, 457; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1.November 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 6.März 2023 (BBl 2023, 724).

Eingefügt durch Änderung vom 31.Januar 2022 (OS 78, 123; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1.April 2023. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 20.September 2023 (BBl 2023, 2331).

Fassung gemäss Änderung vom 25.September 2023 (OS 79, 191). In Kraft seit

.Juli 2024. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 4. April 2025 (BBl 2025, 996).