Lexipedia

111.1

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

Präambel

1.1.16 - 91

Vertrag

zwischendenStändenZürichundSt.Gallenbetreffend

die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee

bei Rapperswil

(vom 28. September / 8. Oktober 1870)1

Art. 1

Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich undSt.GallenaufdemZürichseebeiRapperswilläuftvonderäussers- ten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 Fuss westlich vom Löwenstein entfernt ist.

Art. 2

Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie über- nimmt der Kanton St.Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Über- einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können.

Art. 3

Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden:

  1. anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St.GallenscheidendeStaatsgrenzeinderRichtungvonOstennach

Art. 1

Westen den in durchschneidet Kantone zusamm b. für den zu Fischerordnung die Kantone Zü aufzustellende bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein , sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei enlaufen; seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine herzustellen, welche soweit möglich mit den für rich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee n Grundsätzen übereinstimmt.

Art. 4

Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in

Art. 1

bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.

OS 15, 492 und GS I, 25.