Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen Zürich undSt.GallenaufdemZürichseebeiRapperswilläuftvonderäussers- ten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100 Fuss westlich vom Löwenstein entfernt ist.
111.1
Vertrag zwischen den Ständen Zürich und St. Gallen betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil
Präambel
1.1.16 - 91
Vertrag
zwischendenStändenZürichundSt.Gallenbetreffend
die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee
bei Rapperswil
(vom 28. September / 8. Oktober 1870)1
Art. 1
Art. 2
Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie über- nimmt der Kanton St.Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Über- einstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können.
Art. 3
Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz bewogen werden:
- anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St.GallenscheidendeStaatsgrenzeinderRichtungvonOstennach
Art. 1
Westen den in durchschneidet Kantone zusamm b. für den zu Fischerordnung die Kantone Zü aufzustellende bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein , sodass auf diesem Punkte die Grenzen aller drei enlaufen; seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine herzustellen, welche soweit möglich mit den für rich und St. Gallen für die Fischerei im Zürichsee n Grundsätzen übereinstimmt.
Art. 4
Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in
Art. 1
bezeichneten Grenzpunkt auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.
OS 15, 492 und GS I, 25.