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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil
Präambel
1 112 1.1.16 - 91 Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Hafengüter bei Richterswil (vom 19. Mai 1841)1 Die eidgenössischen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, die seit vielen Jahren zum Nachteil beider Kantone und ihrer Ein- wohner fortdauernden Anstände und Kompetenzstreitigkeiten in den sogenannten Hafengütern bei Richterswil sowie die Hoheitsverhält- nisse über den Zürichsee usw. in dortiger Gegend durch eine freund- eidgenössische Übereinkunft ein für alle Mal zu ordnen, folgende Übereinkunft geschlossen: I. 1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze wird durch folgende Linie gebildet: 2 Es geht dieselbe durch den Wasserruns, welcher sich zwischen den Gebäuden des Jakob Burkhardt und Jakob Treichler in den innern Hafengüter in den See ergiesst, bergaufwärts bis zum Ende des Was- serrunsin diealteWollerauer-Strasse.VondieserlängsdemHage,wel- cher die Güter des Jakob Kessler und Johannes Wunderli scheidet, bis aufdieobereSeitedervonRichterswilnachWollerauführendenStrasse. Von derselben zieht sie sich längs der Landstrasse, den Strassengraben und das Strassenbord inbegriffen, bis in die Ecke, in welche die Land- strassenachRichterswilwinkelrechteinbiegt,vonhierlängsdemHage in den Mühlebach hinunter. II. 1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze bei dem Hüttensee wird dahin abgeändert, dass der sich bis dahin in zürcherischem Territorium befindende Teil des Gemeindelandes von Wollerau innerhalb die schwyzerische Grenze fällt. Die dadurch in das schwyzerische Territorium übergehende Strecke der von Hütten her- führenden Kommunikationsstrasse soll für die zürcherischen Ange- hörigen zu keiner Zeit gesperrt werden. Die bisherige Unterhaltungs- weise derselben wird durch den Übergang nicht verändert. 2 Von beiderseitigen Beamten werden die Marchen gemäss vorste- henden Bestimmungen gleich nach erfolgter Ratifikation gesetzt.
2 112 Vertrag betreffend Hafengüter bei Richterswil III. Innerhalb der Grenzen jeden Gebietsteiles eines Kantons fin- denkeineweiterenAusnahmerechtezugunstenjedesandernKantons, seiner Behörden und Bürger statt. Alle damit in Widerspruch stehen- den Verkommnisse oder Rechtssprüche, wie der Hafenbrief usw., sind demnach aufgehoben. IV. Demnach hat der Stand Zürich die bis anhin von dem Stande Schwyz unterhaltene Strecke der Strasse von Richterswil nach Bäch sowieder Stand Schwyzdiebis dahinvondemStande Zürich unterhal- tene Strecke der Strasse von Richterswil nach Wollerau gemäss den durch diesen Vertrag festgesetzten Grenzen gehörig zu unterhalten. V. Als Entschädigung für die Strecke der von dem Stande Schwyz voriges Jahr neu angelegten, von Richterswil nach Bäch führenden Strasse,welchegemässderGrenzbestimmungdemStandeZürichzufällt, bezahlt dieser dem Stande Schwyz die Summe von zweitausendsechs- hundert Schweizerfranken; damit fallen jedoch die schwyzerischen An- sprüche für die bisherige Strassenunterhaltung an die zürcherischen Angehörigen weg. VI. 1 Die zürcherische beziehungsweise schwyzerische Grenze des Sees wird durch folgende Linie gebildet: 2 Es geht dieselbe von dem in Art. I erwähnten, sich in den See ergiessenden Wasserruns zunächst oberhalb der nach Zürich gehören- den Insel Schönenwerd in einer Entfernung von fünfzig Klaftern unter- halb der nach Schwyz gehörenden Bächau vorbei und ebenso in der gleichen Entfernung ausser der Aufnau und der Lützelau in die bis- herige Grenze. Die freie Schiffahrt wird gegenseitig zugesichert. Die Angehörigenbeider Kantonewerdengleich deneigenenbehandeltund sind nur den polizeilichen Vorschriften, wie diese, unterworfen. Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fische- rei wie bis dahin gestattet.2 1 OS 6, 249 und GS I, 27. 2 Siehe LS 923.71.