Lexipedia

113.1

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

Präambel

1.1.16 - 91

Staatsvertrag

zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen

betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf

(rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen

Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen

(vom 11. Januar 1901)1

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, namens und als Vertreter des

Kantons Zürich, und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

namens und als Vertreter des Kantons Schaffhausen, haben – beider-

seits unter Vorbehalt der Genehmigung durch die verfassungsmässig

hiezu kompetenten Behörden – in Ausführung des bundesgerichtlichen

Urteilsvom9.November1897betreffenddieHoheitsrechteamRhein

folgenden Staatsvertrag abgeschlossen:

Art. 1

Die untere Begrenzung derjenigen Rheinstrecke, über welche laut bundesgerichtlichem Urteil die Hoheit ganz dem Kanton Schaffhausen zusteht, bildet eine Senkrechte auf die Mittellinie des Rheines, ausgehend vom rechten Rheinufer beim Urwerf, d. h. beim Eintritt des Klusbaches in den Rhein, also beim Grenzpunkt des Klett- gau und Höhgau, und endigend am linken Ufer bei der Zieglerschen Tonwarenfabrik.

Diese Linie, im beiliegenden Plane mit A, B und C bezeichnet, deren beide Endpunkte A und C bereits durch Steine versichert sind, bildet von der Mittellinie B bis zum Markstein C, am linken Ufer, die neue Kantonsgrenze.

Art. 2

Von dem vorerwähnten Markstein C aus verläuft die neue Kantonsgrenze rheinaufwärts nach der im Plan eingezeichneten Linie C D E F G.VonGausbisLangwiesen,PunktH(inderVerlängerungder schaffhauserischen-badischen Grenze bei Büsingen gelegen), bildet die vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 14. No- vember 1889, 2. Juli 1891 und 21. Mai 1897 und vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschlüssen vom 24. Dezember 1889, 7. Juli 1892 und 9. Dezember 1896 genehmigte linksseitige Rheinuferlinie, welche bis anhin nur den Charakter einer Baulinie hatte, die Kantons- grenze.

.1 Vertrag betreffend Kantonsgrenze vom Urwerf bis Langwiesen

Art. 3

Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlus- ses noch zum Flussgebiet zu rechnenden Geländes, welche durch die- sen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertrags- abschlussdenCharakterdesFlussgebietes.DerBesitzdieserjetztnoch vom Wasser bedeckten Flächen bedeutet daher für den Kanton Zürich weder ein Hoheitsrecht über den Rhein noch ein Wasserrecht am Rhein noch ein Einspruchsrecht bezüglich der Verwendung der Was- serkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch äusserlich den Charakter von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Land- gebiet umzuwandeln sind.

Art. 4

Diese neue Grenze soll durch Delegierte beider Vertrags- kontrahenten auf gemeinsame Kosten vermarkt beziehungsweise durch Hintermarken versichert werden.

Art. 5

Der gewöhnliche Unterhalt und Schutz des linken Rhein- ufers liegt auf der Strecke von C bis G dem Kanton Schaffhausen und auf der Strecke von G bis H dem Kanton Zürich, d.h. in jedem Kanton den nach seinen Gesetzen hiezu Verpflichteten ob.

Art. 6

DerjenigeGebietsteil,welcherlandeinwärtsderLinieGH liegt und bisher der Hoheit des Kantons Schaffhausen unterstellt war, geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.

BauundUnterhaltderRheinbrückeundderenlinksseitigenWider- lagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zulasten des Kantons Schaffhausen.

Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um- oder neubauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet:

. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten notwendig wird, das Expropriationsrecht zu erteilen;

. eine entsprechende Zufahrtsstrasse anzulegen. Der Unterhalt der Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Mass- gabe seiner bezüglichen Gesetzgebung übernommen.

OS 26, 311 und GS I, 29.