Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.
113.2
Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst
Präambel
1.1.16 - 91
Vertrag
zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen
betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke
über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen
und die Korrektion des Rheines daselbst
(vom 30. August / 15. September 1870)1
Art. 1
Art. 2
Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff- hausen trägt indessen einen Viertel der Kosten.
Die Uferversicherung bei den Landfesten ist Sache der betreffen- den Kantone.
Art. 3
§ und 4.
Art. 5
Für die Korrektion des Rheines sind die in dem zum heuti- gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass- gebend.
Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
Fuss festgesetzt.
Art. 6
Jedem der kontrahierenden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforderlichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
Auf der Korrektionslinie sind nur Streichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer- wuhre auslaufen.
Art. 7
§ und 8.
Art. 9
Den beidseitigen Wasserbaubehörden steht das Recht zu, die KorrektionslinienjeweilennachBeliebenaufbeidenUfernzukontrol- lieren.
Art. 10
Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach der in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.
.2 Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen
Art. 11
Diese Grenzlinie soll für die Zukunft durch Hintermarchen fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar- chenprotokoll sowie in dem schon mehrfach erwähnten Plan bezeich- netwerden. VonletztermwirdjedemderbeidenKontrahenteneinvon beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.
Art. 12
Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi- schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider kontrahierenden Teile vorgenommen werden.
Art. 13
Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach und Rüdlingen bleiben durch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö- renden Güter in der sogenannten Stäubisallmend, wie sie auf dem in
Art. 10
angeführten Plan bezeichnet und an Ort und Stelle mit Marchstei- nen ausgeschieden sind, auch künftig wie bisher einen Teil der Bann- bezirke dieser Gemeinde bilden und in Handänderungsfällen in Rüd- lingen gefertigt werden.2
Sollte jedoch früher oder später der Besitz dieses gesamten Re- viers käuflich an Angehörige des Kantons Zürich übergehen, so würde von dem Zeitpunkt an, wo dieses Verhältnis eingetreten wäre, die Ge- meindegrenze der Gemeinden Flaach und Rüdlingen für alle Zukunft mit der Kantonsgrenze zusammenfallen.2
Art. 14
Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26. Juni 1851 aufgehoben.
GS I, 31.
Siehe LS 113.21.