Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und Gegenstand den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemein- den.
131.1
Gemeindegesetz
GG
Präambel
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Gemeindegesetz (GG)
(vom 20. April 2015)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. März
20133 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 5. Dezember
2014,
beschliesst:
1. Abschnitt: Stimmberechtigte
1. Abschnitt: Grundsätze
1. Abschnitt: Grundsätze
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand
A. Formen von Änderungen im Bestand
1. Abschnitt: Aufsicht
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen Autonomie des übergeordneten Rechts selbstständig.
Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 3
Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Gliederung und Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Organisation Gemeinden.
Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemein- den oder als Parlamentsgemeinden. …4
Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.
Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.
Art. 4
Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation Rechtsetzung und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft treten.
. 4. 26 - 132 1 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referen- dums.
Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehör- den in Form eines Behördenerlasses.
Art. 5 Gemeinde-
Gemeindeorgane sind: organe
- die Stimmberechtigten,
- das Gemeindeparlament,
- folgende Behörden:
. der Gemeindevorstand,
. die Schulpflege,
. eigenständige Kommissionen.
Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.
Art. 6 Protokoll ments und 2 Das Pro
In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parla- der Behörden wird Protokoll geführt. tokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb- nisse und die Beanstandungen zum Verfahren.
Art. 7 Publikation nisse werde
Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergeb- n veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publika- tionsorgan.
Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer syste- matisch aufgebauten Rechtssammlung.
Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mit- teln in einer Verordnung.
Art. 8
Schweigepflicht Gemeindeangeste sind über Angel Stellung wahrge Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie llte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, egenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen nommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Informa- tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
2. Teil: Organisation
Art. 9
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Oberstes Organ
Art. 10
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Urnengeschäfte Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt:
- Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,
- Genehmigung der Rechnungen,
- Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,
- Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
- andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.
In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte keine Urnenabstimmung statt:
- Genehmigung des Geschäftsberichts,
- ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen,
- Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor- stösse.
Art. 11
In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeinde- Antragsrecht vorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimm- berechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vor- lage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüng- liche Vorlage unterbreiten.
Art. 12
In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand Varianten-, Teil- und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschlies- und Grundsatz- abstimmung sen, den Stimmberechtigten
- zwei Varianten zu unterbreiten,
- eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.
In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.
Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitia- tiven in der Form der allgemeinen Anregung.
. 4. 26 - 132 3 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 13
Abstimmungs- verfahren spr Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die ent- echenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte an der Urne vom 1. September 2003 (GPR)9 sinngemäss.
. Abschnitt: Gemeindeversammlungen
- Zusammensetzung und Befugnisse
Art. 14 Zusammen- setzung un Öffentlich
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der d Stimmberechtigten. keit 2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffent-
Art. 23
liche oder private Interessen gemäss IDG erfordern.
Art. 15 Aufgaben und Befugnisse di 2 Sie übt di
Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte, e ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. e politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Art. 16 Vorberatende Gemeinde- übe
Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen, r die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der versammlung Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind Volks- und Einzelinitiativen.
Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlos- sene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstim- mungsempfehlung.
Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeinde- vorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.
Art. 17 Anfragerecht Gemeinde von Beantwortung die Anfrage 2 Anfragen,
Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten schriftlich an den Gemeindevorstand. die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm- lung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätes- tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.
In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
- Vorbereitung
Art. 18
Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen Einberufung ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist. der Gemeinde-
Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher versammlung öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.
In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen ver- kürzen.
Art. 19
Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Be- Beleuchtender
Art. 64
richt. Es gelten 2 Er stellt ihn a Abs. 1 lit. a, b und d GPR9.20 Bericht den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen kostenlos zugestellt wird.
- Durchführung
Art. 20
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands Versammlungs- leitet die Gemeindeversammlung. leitung
Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm- lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.
Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimm- berechtigten fest.
Art. 21
Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Stimmen- Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt zählende haben.
Art. 22
Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. Beratung und
Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern Antragstellung und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.
Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver- langt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.
Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.
Art. 23
Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Abstimmungs- Vorlage behandelt. ordnung
Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinan- der zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stim- men scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein An- trag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.
. 4. 26 - 132 5 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 24 Abstimmungs- verfahren Prä a. offene sta Abstimmung
Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die sidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegen- nd und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstim- mung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim- mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.
Art. 25 b. geheime Abstimmung nigung gle 2 Die Stim
Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei- ichgeordneter Anträge. mabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt mit.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Art. 26 Wahlverfahren schlagenen wä rend der Vers 2 Werden glei
Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorge- hlbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder wäh- ammlung gemacht werden. ch viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stel- len zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.
Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften:
- Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.
- Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufge- rufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.
- Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichent- scheid.
. Abschnitt: Gemeindeparlamente
Art. 27 Bestand 2 Die G
Politische Gemeinden können ein Parlament einführen. emeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Art. 28 Öffentlichkeit der 2 Das Parla
Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich. ment schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung Verhandlungen einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private
Art. 23
Interessen gemäss IDG dies erfordern.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 29
Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an Unabhängig- keine Weisungen gebunden. keit der Parla-
Sie legen ihre Interessenbindungen offen. mentsmitglieder
Art. 30
Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das Aufgaben und kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist. Befugnisse
Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.
Art. 31
Das Parlament regelt seine Organisation in einem Ge- Organisations- meindeerlass. erlass
Im Erlass sind insbesondere zu regeln:
- die Organe und ihre Zuständigkeiten,
Art. 33
b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss § –35 sowie das Verfahren zu deren Ausübung,
- die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Unter- suchungskommission,
- die Abstimmungsordnung.
Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen, richten sich
Art. 24
a. das Abstimmungsverfahren nach § und 25,
Art. 26
b. das Wahlverfahren nach Wahlgang das absolute, im c. das Verfahren zur Behan , wobei im ersten und im zweiten dritten Wahlgang das relative Mehr gilt, dlung von Rechten der Mitglieder des
Art. 34
Parlaments gemäss § und 35 sinngemäss nach dem Kantons- ratsgesetz11.
Art. 32
Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in Ausstands- der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegen- pflicht heiten,
- die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen Gründen nahesteht,
- die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stel- lung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, tre- ten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in den Ausstand.
. 4. 26 - 132 7 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 33
Rechte der Mitglieder des Parlame a. Beratung Antragstell Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus- sern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen. nts und ung
Art. 34
b. mögliche Vorstösse me Organisatio Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parla- ntarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im nserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.
Art. 35 c. Gegenstand stand, eine V Zuständigkeit 2 Ein überwie
Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevor- orlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die des Parlaments fällt. senes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen ist.
Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflich- tet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.
Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevor- stand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Inte- resse Auskunft zu geben.
Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegen- heiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben. Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt. Rechte des § 36. 1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Ge- Gemeinde- schäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorla- vorstands gen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.
Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parla- ments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.
In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.
Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberaten- den Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.
Art. 37
Kinder- und Jugend- einf Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament ühren und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende parlament Befugnisse einräumen:
- Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
- Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindepar- lament Postulate einzureichen.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
. Abschnitt: Behörden
- Allgemeines
Art. 38
Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin Einberufung oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit- und Teilnahme tel ihrer Mitglieder.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Art. 39
Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Beschluss- Mitglieder anwesend ist. fassung
Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kolle- gium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kolle- giums.
Art. 40
Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Abstimmungen Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stim- und Wahlen mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus- schlag.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das
Art. 23
Abstimmungs- und Wahlverfahren § , 24 und 26 sinngemäss.
Art. 41
Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in Präsidial- der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der entscheide Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermäch- tigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
Art. 42
Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Be- Ausstands- hörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, pflicht
Art. 5
wenn ein Ausstandsgrund gemäss gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) 2 Die Mitglieder von Behörden a des Verwaltungsrechtspflege- 12 vorliegt. legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 43
Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich. Ausschluss der Öffentlichkeit
Art. 44
Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüs- Aufgaben- sen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra- übertragung gen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufga- a. an Mitglieder oder Ausschüsse ben verpflichtet.
. 4. 26 - 132 9 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 45 b. an Gemeinde- angestellte dige 2 Die Aufgaben
Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbststän- n Erledigung übertragen werden. und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem Erlass festgelegt.
Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der Gemeindeordnung.
Art. 46
Beratende Kommission Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kom- en missionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen. und Sach- verständige
- Gemeindevorstand
Art. 47 Zusammen- setzung gl 2 Die Gem
Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mit- iedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten. eindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
Art. 48 Aufgaben meinde. 2 Er reg
Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Ge- Er ist zuständig für die politische Planung und Führung. elt die Organisation der Verwaltung in einem Behörden- erlass.
Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen Organ zuweist.
Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.
Art. 49 Führung der Gemeinde- Er
Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung. kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegie- verwaltung ren.
Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und
- stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,
- sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
- trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.
Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut ein- zufordern.
Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 50
Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unter- Unterstellte stellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Kommissionen Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.
Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen- setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis- sionen in einem Behördenerlass.
Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevor- stands.
Art. 51
Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, Eigenständige die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands han- Kommissionen deln.
Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen- setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis- sionen.
Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Ge- meindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen. Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.
Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss Abs. 4 ausschliessen.
Art. 52
Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreibe- Gemeinde- rin oder einen Gemeindeschreiber. schreiberin
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter- oder Gemeinde- schreiber stützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Ge- meindevorstand übertragenen Aufgaben.
Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit beratender Stimme teil.
Art. 53
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Arbeits- Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht. verhältnis
Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19
. 4. 26 - 132 11 131.1 Gemeindegesetz (GG)
- Schulpflege
Art. 54
Bestand bestell Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule, t sie eine Schulpflege.
Art. 55 Zusammen- setzung ei Gemeindeo 2 Die Sch
Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern nschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die rdnung bestimmt deren Zahl. ulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.
Art. 56 Aufgaben und Befugnisse pf 2 Die Gemein
Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schul- lege richten sich nach der Schulgesetzgebung. deordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schul- pflege.
Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Ent- scheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.
Art. 57 Schulkreise Schulkreise 2 Die Gemei
Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in einteilen. ndeordnung regelt:
- die Gebietseinteilung,
- die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehör- den,
- das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.
- Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen
Art. 58 Rechnungs- prüfungs- f
Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprü- ungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungs- kommission gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.
- Bestand 2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus seiner Mitte.
Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.
Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Ge- meinden, bestimmt die Gemeindeordnung:
- die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für sie zuständig ist, oder
Gemeindegesetz (GG) 131.1
- wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rech- nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusam- mengesetzt wird.
Art. 59
Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaus- b. Aufgaben halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunk- ten.
Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm- berechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht eine andere Kommission dafür zuständig ist.
Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
- finanzrechtliche Zulässigkeit,
- rechnerische Richtigkeit,
- finanzielle Angemessenheit,
- sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Ver- sammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.
Art. 60
Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflich- Geschäfts- tet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der prüfungs- kommission Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.
Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf
- Bestand Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.
In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungs- kommission wahrgenommen.
Art. 61
Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kont- b. Aufgaben rolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.
Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und
- in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Ge- schäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,
- in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzule- genden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.
Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.
Art. 62
Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungs- Herausgabe kommissionen können von Unterlagen und Auskünfte
- beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen,
- in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
. 4. 26 - 132 13 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit
Art. 63 Aufgabenträger Organisation, 2 Andere Aufga
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind. ben können sie Dritten übertragen oder in Zusam- menarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung an Dritte kann erfolgen durch
- Vertrag,
- Ausgliederung.
Art. 64 Gewährleistung der Aufgaben- u erfüllung 2 Zu
Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht- nd zweckmässig erfüllt werden. diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis gebracht werden.
. Abschnitt: Ausgliederung
Art. 65
Begriff mehrere son des ner Ver Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Per- Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eige- antwortung plant, steuert und vollzieht.
Art. 66 Rechtsformen a. Gemeinde- anstalt ziell 2 Die Anstal
Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errich- ten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finan- e Mittel verfügt. t hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge- meinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar sind.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 67
Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung b. juristische Personen
- eine juristische Person des Privatrechts errichten, des Privatrechts
- sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,
- eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per- son des Privatrechts übertragen.
Art. 68
Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, Rechts- der insbesondere folgende Punkte regelt: grundlage
- Inhalt
- Art und Umfang der Aufgaben,
- Rechtsform des Aufgabenträgers,
- Finanzierung,
- Aufsicht,
- bei einer Anstalt die Organisation.
Art. 69
Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ent- b. Zuständigkeit scheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeu- tung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.
Art. 70
Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er c. Genehmigung anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit.
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Erlasses.
. Abschnitt: Zusammenarbeit
- Rechtsformen
Art. 71
Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden verein- Anschluss- baren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine vertrag andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen ermöglicht.
Art. 72
Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemein- Zusammen- den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein- arbeitsvertrag fachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.
Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparla- menten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge- sellschaft übertragen werden.
. 4. 26 - 132 15 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14
Art. 530
über die einfache Gesellschaft ( ff.) sinngemäss als kantonales öffentliches Recht.
Art. 73 Zweckverband einer oder m persönlichke 2 Der Zweckv
Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung ehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechts- it zusammenschliessen. erband hat mindestens folgende Organe:
- die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,
- die Verbandsgemeinden,
- der Verbandsvorstand,
- die Rechnungsprüfungskommission.
Art. 92
Die Statuten gemäss Abs. 3 KV6 können zudem eine Dele- giertenversammlung vorsehen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge- meinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands ver- einbar sind.
Art. 74 Gemeinsame Anstalt ode Rechtspers
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer r mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über önlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel verfügen.
Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge- meinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt vereinbar sind.
Art. 75
Juristische Personen des Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben Privatrechts
- eine juristische Person des Privatrechts errichten,
- sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts beteiligen,
- eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per- son des Privatrechts übertragen.
- Rechtsgrundlage
Art. 76 Inhalt folgen a. bet b. Art
Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die de Punkte regelt: eiligte Gemeinden, und Umfang der Aufgaben,
Gemeindegesetz (GG) 131.1
- Rechtsform der Zusammenarbeit,
- allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,
- Finanzierung und Kostenverteilung,
- Aufsicht,
- Beendigung der Zusammenarbeit,
- beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisa- tion.
Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Pri- vatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden. In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.
Art. 77
Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris- Zustimmung der tischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grund- Gemeinden bei legende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller selbstständigen Aufgaben- Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der trägern Mehrheit der Gemeinden.
Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln:
- wesentliche Aufgaben,
- Grundzüge der Finanzierung,
- Austritt und Auflösung,
- beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimm- berechtigten und Verbandsgemeinden.
Art. 78
Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschlies- Zuständigkeit sen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusam- a. bei Anschluss- menarbeitsverträgen an der Urne, wenn und Zusammen- arbeitsverträgen
- die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,
- der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der Urne bewilligt werden müssen.
In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.
Art. 79
Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschlies- b. bei selbst- sen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines ständigen Auf- Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Per- gabenträgern son des Privatrechts.
Art. 80
Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris- Genehmigung tischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig- keit.
. 4. 26 - 132 17 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der Rechtsgrundlage.
- Pflicht zur Zusammenarbeit
Art. 81 Verfahren
Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammen-
Art. 71
arbeit gemäss § sen es erforder 2 Er setzt den –75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interes- n. Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer
Art. 76
zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss 3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden beschliessen.
- Besondere Arten der Zusammenarbeit
Art. 82 Grenzüber- schreitende Zusammen-
Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen. Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar arbeit erklärt werden.
Art. 83 Versuche suchswei ligen, d 2 Versuc
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden ver- se Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewil- ie von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen. he werden befristet und evaluiert.
4. Teil: Finanzhaushalt
Art. 84 Grundsätze der Haushal
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen ts- der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich- führung keit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von Gemeinde- und Grundsteuern.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gliederung des § 85. 1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufga- Haushalts ben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheit- lichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisa- tionseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kon- tenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzsta- tistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.
Art. 86
Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Einheit des Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus Haushalts
- der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
- den Sonderrechnungen.
Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Ge- meindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Art. 87
Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf- Spezial- grund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind. finanzierungen
Sie sind zulässig für: a. im Allgemeinen
- Eigenwirtschaftsbetriebe,
- Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,
- Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
Art. 100
,
- Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
Art. 88
Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die b. Eigenwirt- nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden. schaftsbetriebe
Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn
- sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder
- die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies beschliesst.
Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan- zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor- dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
Art. 93
gilt sinngemäss.
Art. 89
Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser ab c. Rücklagen aus als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- Globalbudgets parlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer Rücklage beschliessen.
Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum bud- getierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung zu verwenden.
. 4. 26 - 132 19 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufge- löst.
Art. 90 d. Vorfinanzie- rungen von gaben
Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Auf- planung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussicht- Investitions- vorhaben lichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be- schlossen.
Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut- zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf- zulösen.
Art. 91 Sonder- rechnung a. im I b. aus Zweckbi 2 Sind
Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von en Mitteln nteresse Dritter, Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter ndung. die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevor- stand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
- Haushaltsgleichgewicht Ausgleich des § 92.18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, Budgets dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.
Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetier- ten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des Steuerertrags budgetiert werden.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüber- schuss budgetiert werden.
Art. 93
Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- Bilanz- kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- fehlbetrag wiesen.
Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
Art. 94
Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts Information und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden in Budget und Jahresrechnung offengelegt.
- Finanz- und Aufgabenplan
Art. 95
Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Zweck und Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben. Inhalt
Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest- gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
Er enthält insbesondere:
- die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,
- die Investitionsplanung,
- die Planerfolgsrechnung,
- die Planbilanz,
- die Plangeldflussrechnung.
Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutio- nell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.
Art. 96
Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Auf- Zuständigkeit gabenplan.
Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde- parlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.
Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.
- Budget
Art. 97
Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das Zweck nächste Rechnungsjahr fest.
. 4. 26 - 132 21 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 98
Grundsätze keit, der ständigkei Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich- qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll- t, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Art. 99 Inhalt a. die b. die 2 Auf
Das Budget enthält: Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung. die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden
Art. 124
§ 3 und 125 Anwendung. Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.
Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkre- dite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
Art. 100 Globalbudget ment kann fü sen, das Auf 2 Verwaltung
Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparla- r einen Verwaltungsbereich ein Globalbudget beschlies- wand und Ertrag zu einem Globalkredit zusammenfasst. sbereiche mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Rechnung entsprechen. Das Glo- balbudget erfasst nur die Erfolgsrechnung.
Ein Gemeindeerlass regelt die Haushaltsführung mit Global- budgets.
Art. 101 Verfahren a. Gemeind Vorjahres 2 Die Gem
Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und en begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des . eindeversammlung oder das Gemeindeparlament be- schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird der Steuerfuss beschlossen.
Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos- sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde- vorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Ver- waltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
Art. 102
b. Zweck- Das Budget wird beschlossen von verbände
- der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die- ses Organ verfügt,
- den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen
- Bewilligung von Ausgaben
. Allgemeines
Art. 103
Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch Gebundene und einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer neue Ausgaben Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zustän- digen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspiel- raum bleibt.
Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
Art. 104
Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und Bewilligung einen Budgetkredit voraus. neuer Ausgaben
Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kom- mission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue ein- malige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Art. 105
Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Ge- Bewilligung meindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommis- gebundener sion und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit Ausgaben 21
- Grundsatz voraus.
Art. 105
a.21 1 Beläuft sich eine gebundene Ausgabe auf eine Höhe, b. Veröffent- die bei neuen Ausgaben die Bewilligung der Stimmberechtigten oder lichung des Gemeindeparlaments erfordert, wird der Beschluss veröffentlicht.
Im Beschluss wird die Gebundenheit der Ausgabe begründet und auf das Rechtsmittel hingewiesen.
. Verpflichtungskredit
Art. 106
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen Verpflichtungs- bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle kredit Verpflichtungen einzugehen. a. Begriff und Formen
. 4. 26 - 132 23 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Er wird beschlossen:
- bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
- bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des Programms.
Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständig- keit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.
Art. 107 b. Zuständigkeit grenzen die Zust
Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betrags- ändigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre- diten durch:
- die Stimmberechtigten an der Urne,
- die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,
- den Gemeindevorstand,
- die Schulpflege.
Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenstän- diger Kommissionen vorsehen.
Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtig- ten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden.
Art. 108 Zusatzkredit a. Anwendungs bereich 2 Bei
Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz- - kredit einzuholen. einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich- tungskredit einzuholen.
Art. 109 b. Zuständigkeit trifft, richtet krediten nach de Massgebend ist d 2 Überschreitet
Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatz- r Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. ie Höhe des Zusatzkredits. der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs- kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.
Art. 110 Bemessung sachliche bedingen, 2 Der Ver
Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem n und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen. pflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 111
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht Verfall und ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Aufhebung
Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht bean- sprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- parlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Auf- hebung.
Art. 112
Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskredit- Kontrolle und kontrolle. Abrechnung
Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevor- stand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder des Parlaments.
Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vor- liegt.
. Budgetkredit
Art. 113
Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Begriff Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Art. 114
Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Bud- Verfahren gets bewilligt.
Art. 101
Die Zuständigkeit richtet sich nach § und 102.
Art. 115
Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit Nachtragskredit einzuholen.
Art. 101
Die Zuständigkeit richtet sich nach § und 102.
Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer- den, wenn
- die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
- der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige
Art. 104
Kommission gemäss ben in der entspre Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausga- chenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewil- ligen.
. 4. 26 - 132 25 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 116 Kredit- überschr 2 Der G
Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt eitung Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung. emeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschrei- tungen.
- Anlagegeschäfte
Art. 117 Zuständigkeit Gemeindevorst 2 Die Gemeind
Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom and beschlossen. eversammlung oder das Gemeindeparlament ist zu- ständig:
- ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,
- in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.
. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
- Allgemeines
Art. 118
Zweck Ertra Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und gslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Art. 119
Grundsätze der Verstä gleichbark und der Br 2 Die Geme
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen ndlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver- eit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung uttodarstellung. inden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgren- zen.
- Jahresrechnung
Art. 120 Zweck und Inhalt mei und zum B
Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Ge- nde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr udget.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Sie enthält insbesondere:
- die Bilanz,
- die Erfolgsrechnung,
- die Investitionsrechnung,
- die Geldflussrechnung,
- den Anhang.
Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrech- nung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel.
Art. 121
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens- Bilanz werte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. a. im
Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal- Allgemeinen tungsvermögen.
Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be- einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.
Art. 122
Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das b. Eigenkapital zweckfreie Eigenkapital. im Besonderen
Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
- die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzie-
Art. 88
rungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss ,
- die Fonds im Eigenkapital,
- die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss
Art. 89
,
Art. 90
d. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben gemäss 3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschu ss und
Art. 123
die Reserve gemäss
Art. 123
Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das c. Reserve Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.
Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen ver- wendet.
. 4. 26 - 132 27 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 124 Erfolgs- rechnung 2 Die Er
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. folgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere:
- das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
- das Finanzergebnis,
- das ausserordentliche Ergebnis.
Das ausserordentliche Ergebnis umfasst:
- die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudget- bereiche,
- die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,
- die Einlagen in die Reserve.
Art. 125 Investitions- rechnung nung waltungsvermö 2 Beim Finanz
Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech- alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver- gen bilanziert werden. vermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus- gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Art. 126
Geldfluss- rechnung Ve titions- u Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und rwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves- nd Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Art. 127
Anhang a. bez und be b. fas lichen c. bez heiten d. ent und Er Der Anhang eichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk gründet Abweichungen, st die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, eichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationsein- , hält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- tragslage.
Art. 128 Verfahren a. Gemeind
Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung. en 2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde- parlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungs- jahres genehmigt.
Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung, die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeinde- versammlung oder des Gemeindeparlaments ein.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 129
Die Jahresrechnung wird genehmigt von b. Zweck-
- der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die- verbände ses Organ verfügt,
- den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
- Bilanzierung und Vermögensübertragung
Art. 130
Vermögenswerte werden bilanziert, wenn Bilanzierung
- sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre a. Bilanzie- Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und rungsgrundsätze
- ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
- ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
- ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und
- ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 131
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs- b. Bewertungs- wert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer grundsätze Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs- wert abzüglich der Abschreibung bilanziert.
Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanz- vermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.
Art. 132
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nut- c. Abschreibun- zung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nut- gen und Wert- minderungen zungsdauer berücksichtigt.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der Anlagekategorien in einer Verordnung.
Art. 133
Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz- Vermögens- vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert. übertragung und Vermögens- veräusserung
. 4. 26 - 132 29 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
- Geschäftsbericht
Art. 134
Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ab.
Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parla- ment und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungs- kommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Ge- meindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.
- Rechnungsführung
Art. 135
Grundsätze der Buchführung Vol Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der lständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach- prüfbarkeit.
Art. 136
Anlagen- buchhaltu Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal- ng tungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art. 137 Interne Verrechn 2 Sie w
Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun- ungen gen zwischen Verwaltungsbereichen. erden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags- bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.
Art. 138 Inventarführung 2 Wertinventare
Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare. enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Art. 139 Aufbewahrung a. 50 Jahre b. 30 Jahre c. 10 Jahre 2 Die Dokume
Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht, für Buchhaltung und Inventar, für Buchungsbelege. nte können elektronisch aufbewahrt werden.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
- Finanzinformationen
Art. 140
Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Ge- Finanz- meinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahres- kennzahlen rechnung ausweisen müssen.
Art. 141
Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direk- Finanzstatistik tion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Ge- meinden.
Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs- und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Um- fang und Übermittlung der Daten.
. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung
Art. 142
Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüf- Grundsatz stelle zur finanztechnischen Prüfung vor.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstal- ten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten verein- bar sind.
Art. 143
Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rech- Inhalt und nungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Gegenstand der Prüfung betreffenden Gemeinde entsprechen.
Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung, die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geld- verkehr.
Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver- waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver- tieften Prüfung unterzogen.
Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund- sätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer Verordnung.
Art. 144
Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkont- Prüfstelle rolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung. a. Bestand
Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskom- mission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
. 4. 26 - 132 31 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 145 b. Fachkunde und Leumund n
Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Perso- en (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen
Art. 4
unbescholtenen Leumund im Sinne von zes vom 16. Dezember 2005 über die Z der Revisorinnen und Revisoren (RAG) 2 Die Leitung der finanztechnischen Abs. 1 des Bundesgeset- ulassung und Beaufsichtigung 15. Prüfung setzt als qualifizierte Fachkunde voraus:
Art. 4
a. eine Ausbildung im Sinne von b. eine zweijährige Berufserfahr wesens von juristischen Personen Abs. 2 und 3 RAG15 und ung in der Prüfung des Rechnungs- des Privatrechts oder des öffent- lichen Rechts.
Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-
Art. 144
stelle bezeichnen ( geringere Anforderu Abs. 2), können in der Gemeindeordnung ngen an die Fachkunde stellen.
Art. 146 c. Unabhängig- keit gebenden G 2 Die Prüfende
Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftrag- emeinde unabhängig sein. n und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso- nen dürfen insbesondere
- weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftrag- gebenden Gemeinde angehören,
- in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält- nis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.
Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-
Art. 144
stelle bezeichnen ( geringere Anforderu Abs. 2), können in der Gemeindeordnung ngen an die Unabhängigkeit stellen.
Art. 147 d. Prüfungs- bericht nungs über die Dur
Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rech- prüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht chführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prü- fung.
Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen Kurzbericht. Dieser enthält:
- das Prüfungsergebnis,
- die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung,
- die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen- den erfüllt sind.
Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.
Art. 148
e. Anzeige- pflicht zeig nis erlange Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung en alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt- n, der zuständigen Behörde an.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 149
Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs- Einsetzung der kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüf- Prüfstelle stelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.
Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Ge- meindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.
Art. 150
Die Prüfstelle kann Herausgabe von
- beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung Unterlagen Auskünfte und erforderlichen Unterlagen verlangen,
- mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.
Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünf- ten umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.
Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Perso- nendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung vernichtet.
5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden
Art. 151
Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anre- Zusammen- gung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüs- schluss von Gemeinden sen verlangt werden.
Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflich-
- Initiative zur Prüfung von tet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung Zusammen- oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren. schlüssen
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen An- regung gemäss Gesetz über die politischen Rechte9.
Art. 152
Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schlies- b. Zusammen- sen einen Vertrag. schlussvertrag
. 4. 26 - 132 33 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Dieser regelt insbesondere:
- ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt,
- die Übergangsordnung,
- den Übergang der Rechtsverhältnisse,
- die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung und Budget Antrag stellen kann.
Art. 153 c. Verfahren schliessen d Genehmigung prüft. Die G
Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde be- en Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit enehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemein- den beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.
Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.
Art. 154 Übernahme der Schulaufgaben sen die Stimm 2 Schulgemein
Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Über- nahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschlies- berechtigten an der Urne. den und politische Gemeinden koordinieren das Ver- fahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten eine gemeinsame Vorlage.
- Unterstützung
Art. 155
Voraus- setzunge menschl a. eine b. die sichtig Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemein- n den mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusam- uss zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht, Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berück- t werden.
Art. 156 Beitrag an die Projektkosten V 2 Der Regierun
Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur orbereitung eines Zusammenschlusses. gsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechen- baren Kosten in einer Verordnung.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 157
Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kos- Zusammen- ten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde. schlussbeitrag
Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verord- nung. Er berücksichtigt dabei
- den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schul- gemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch poli- tische Gemeinden entsteht,
- die Zahl der beteiligten Gemeinden.
Art. 158
Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Ge- Entschuldungs- meinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beitrag beteiligte Gemeinde.
Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Ein- wohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt, der einer mittleren Verschuldung entspricht.
Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchs- tens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.
Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.
Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzel- nen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.
Art. 159
Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen poli- Beitrag zum tischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich Ausgleich von von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen Einbussen beim Finanzausgleich und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanz- ausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.
Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwi- schen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,
- die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und
- die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam- menschlusses zugestanden hätten.
Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.
. 4. 26 - 132 35 131.1 Gemeindegesetz (GG)
. Abschnitt: Änderungen im Gebiet
Art. 160 Begriff zwische zu verä 2 Polit
Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen n Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden ndern. ische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Än- derungen ihrer Gebiete.
Art. 161 Vertrag Rechtsf 2 Der V
Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die olgen der Gebietsänderung in einem Vertrag. ertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die- ser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraus- setzung für das Inkrafttreten des Vertrags.
Art. 162 Zuständigkeit den Vertrag, den von erheb ordnung die Z 2 Gebietsände
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemein- licher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeinde- uständigkeit. rungen sind insbesondere dann von erheblicher Be- deutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.
6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 163
Beaufsichtigte Der kantonalen Aufsicht unterstehen: Organisationen
- Gemeinden,
- Anstalten,
- Zweckverbände.
Art. 164 Kantonale Auf- sichtsbehörden 2 Die Fachaufs
Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der Regierungsrat aus. icht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.
Art. 165
Bericht- erstattun Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht g über die Ausübung der Aufsicht.
Art. 166 Aufsicht bei Ordnungs- wid
Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungs- rigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation widrigkeiten zu beheben.
- Zuständigkeit 2 Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erfor- derliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt.
Gemeindegesetz (GG) 131.1
In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirks- rates tätig werden.
Art. 167
Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn b. Voraus- setzungen
- Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder
- die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.
Art. 168
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere c. Massnahmen
- Weisungen erteilen,
- vorsorgliche Massnahmen treffen,
- widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,
- Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,
- Ordnungsbussen aussprechen,
- ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer- wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am- tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,
- einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ord- nungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet wer- den kann,
- den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.
Art. 169
Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auf- d. Kosten erlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel der beaufsichtigten Organisation.
. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 170
Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung über- Neubeurteilung tragen, kann Neubeurteilung verlangt werden: von Entscheiden
- durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit- a. im Allgemeinen gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,
- durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen,
- durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeinde- angestellten.
. 4. 26 - 132 37 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurtei- lung zuständig.
Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unter- liegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.
Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.
Art. 171 b. Verfahren Mitteilung o Antrag und e 2 Dem Lauf d
Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen ine Begründung enthalten. er Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.
Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und ent- scheidet neu. Der Entscheid wird begründet.
Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechts- pflegegesetz12 zulässig.
Art. 172 Weiterzug durch die
Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeinde- versammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfah- Gemeinde ren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll:
- in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,
- in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhö- rung der Rechnungsprüfungskommission.
Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachge- bracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.
7. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 173
Vollzug notwend treten Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die ige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkraft- dieses Gesetzes vor.
Art. 174
Änderung des bishe Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. rigen Rechts
Gemeindegesetz (GG) 131.1
Art. 175
Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in Weitergeltung einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren von Erlassen beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach und gen Anordnun- den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 176
Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemein- Bestand von den der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als Primar- und Sekundarschul- Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes. gemeinden
Art. 178
Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer Grenzbereini- oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Ge- gung von Schul- biet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige gemeinden der politischen Gemeinden an.
Art. 179
Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Eingangsbilanz Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz wie folgt:
- Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.
- Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet.
- Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der An- schaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewer- tet werden.
Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungs- vermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der
Art. 132
Verordnung des Regierungsrates gemäss 3 Wertänderungen aufgrund der Neubewe Abs. 3 gilt sinngemäss. rtungen werden bei Eigen- wirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zuge- wiesen.
Art. 180
Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanz- Bilanzanpassungsbericht erstellt. anpassungs-
Art. 144
Die Prüfstelle gemäss prüft den Bilanzanpassungsbericht. bericht Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.
Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf- bericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rech- nungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission. Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vorneh- men und Korrekturen verlangen.
. 4. 26 - 132 39 131.1 Gemeindegesetz (GG)
Art. 181
Verordnung nehmigung Die Verordnung zum Gemeindegesetz7 untersteht der Ge- des Kantonsrates.
OS 72, 183, 382.
Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
ABl 2013-04-19.
Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 (2C_756/2015).
Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382).
LS 101.
LS 131.11.
LS 132.1.
LS 161.
LS 170.4.
LS 171.1.
LS 175.2.
LS 177.10 ff.
SR 220.
SR 221.302.
Text siehe OS 72, 183.
Fassung gemäss G vom 18. März 2019 (OS 74, 147; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. April 2019.
Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 (OS 74, 255; ABl 2019-04-18). In Kraft seit
. Juni 2019.
Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
Eingefügt durch G vom 15. September 2025 (OS 81, 75; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1. April 2026.
Gemeindegesetz (GG) 131.1 Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 141.1): . . .16
. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2): . . .16
. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161): . . .16
. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .16
. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1): . . .16
. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 (LS 173.1): . . .16
. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2): . . .5, 16
. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
. April 1911 (LS 230): . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (LS 232.3): . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281): . . .16
. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (LS 331): . . .16
. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100): . . .16
. Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 (LS 522): . . .16
. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (LS 551.1): . . .16
. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .16
. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (LS 700.1): . . .16
. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 (LS 704.1): . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem- ber 1974 (LS 711.1): . . .16
. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1): . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1963 (LS 722.2): . . .16
. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11): . . .16
. 4. 26 - 132 41 131.1 Gemeindegesetz (GG)
. Das Gesetz betreffend Abtretung von Privatrechten vom 30. No- vember 1879 (LS 781): . . .16
. Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (LS 813.20): . . .16
. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 20. Februar 1994 (LS 831.1): . . .16
. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .16
. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (LS 862.1): . . .16
. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LS 910.1): . . .16
. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1): . . .16
. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (LS 922.1): . . .16