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131.3

Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

Präambel

Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner 131.3

1.1.11 - 71

Verordnung des Obergerichts

über die Beglaubigungen

durch die Gemeindeammänner5

(vom 19. Oktober 1977)1

Das Obergericht,

Art. 87

gestützt auf Abs. 2 und 80 organisation des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 19262 sowie §§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20103,6 beschliesst:

  1. Beglaubigungsregister

Art. 1

DieGemeindeammännerführenüberdieBeglaubigungenvon Unterschriften,Abschriften,AuszügenundDatenvonPrivaturkunden ein Register.

Art. 2

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.

Art. 3

Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.

Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Art. 4

Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen

Art. 247

richten sich nach den Vorschriften der § –250 EG zum ZGB4.

Unzulässig ist die Beglaubigung

  1. von Bleistiftunterschriften,
  2. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Per- sonen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,
  3. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet sind,einenfalschenScheinhinsichtlichihrerBedeutungzuerwecken.

.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per- son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und abgebildeter Person ergibt.5

Art. 5

Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen im Beglaubigungsregister einzutragen.

Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.

Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu unterzeichnen.

Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem be- sonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch eingetragen werden.

Art. 6

Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge- meindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmäch-

Art. 247

tigte Person vollziehen zu lassen ( 2 Die Vollmacht muss amtlich beglau enthalten, dass die ausstellende Pe nehmen, als deren Organ sie handelt lichen Verwendung derselben selber Schadenersatzansprüchen gegen Staat ammann verzichte und sich ihnen zur sprüchen Dritter verpflichte. Diese zum Beglaubigungsregister aufzubewa 3 Der Gemeindeammann ist jederzeit zu verlangen oder die weitere Anwen Abs. 2 EG zum ZGB4).5 bigt sein und die Erklärung rson und gegebenenfalls das Unter- , alle Formen einer missbräuch- trage, auf Geltendmachung von , Gemeinde und Gemeinde- Schadloshaltung gegenüber An- Vollmachten sind bei den Akten hren.5 befugt, eine neue Vollmacht dung dieses Verfahrens abzu- lehnen.

Art. 7

Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeich- nerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch ent- sprechendeEinschränkungenderAnscheinzuvermeiden,dassmitder Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.5

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Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages sichereKenntnisverschafftwird.WerdenfürdenNachweisderVertre- tungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregis- ters zu legen.

Art. 8

Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel durchgeführt:5 – «DieEchtheitdervorstehenden,inmeinerGegenwartvollzogenen (... persönlich anerkannten ... durch die/den Bevollmächtigte/n NN anerkannten ...) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN – (oder) ... der/des durch Vorlegung eines ... (Bezeichnung der Aus- weispapiere) sich ausweisenden NN ... – (oder) ... der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir persönlich bekannten NN bestätigt wurde ..., wird hiermit amtlich bezeugt.» – Ort, Datum und Unterschrift.

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echt- heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht, so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

Art. 9

Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus

Art. 248

Urkunden und Büchern ist nach den § und 249 EG zum ZGB4 zu verfahren.

Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort mit der Urschrift zu vergleichen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungs- formel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubi- gung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.

Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.

.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner IV. Sicherung des Datums

Art. 10

Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach

Art. 250

EG zum ZGB4 zu verfahren.

  1. Schlussbestimmung

Art. 11

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- blatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

OS 46, 658 und GS I, 91.

LS 131.1.

LS 211.1.

LS 230.

Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 146). In Kraft seit 1. August 2003.

Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 840; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.