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131.5

Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr

Präambel

Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr 131.5

1.1.08 - 59

Staatsvertrag

zwischen den Kantonen Aargau und Zürich

über die Erfüllung kommunaler Aufgaben

für das Kloster Fahr

(vom 7./14. November 2007)1

Vertragliche

Regelung

Art. 1

Die Politische Gemeinde Unterengstringen, die Einwoh- nergemeinde Würenlos und das Kloster Fahr vereinbaren in einem VertragdieErfüllungkommunalerAufgabenundDienstleistungenfür das Gebiet des Klosters Fahr in folgenden Bereichen:

  1. Bildung,
  2. Zivilschutz, Schutzraumbauten und Kulturgüterschutz,
  3. Abfallbewirtschaftung und Kadaverbeseitigung,
  4. Wasserversorgung und Abwasser,
  5. Spitex,
  6. Sozialhilfe,
  7. Jugendberatung,
  8. Feuerwehr, Feuerungskontrolle und Feuerpolizei.

Im Bereich des Zivilschutzes bedarf der Vertrag der Genehmigung des Kantons Zürich. Anwendbares Recht

Art. 2

Weist der Vertrag nach Art. 1 einer Gemeinde eine Auf- gabe zu, so

  1. wendet die Gemeinde ihr Recht und das Recht ihres Kantons an, vorbehältlich abweichender Regelungen im Vertrag,
  2. untersteht die Gemeinde der Aufsicht gemäss dem Recht ihres Kantons,
  3. richten sich der Rechtsschutz und die Staatshaftung nach dem Recht ihres Kantons.

Art. 3 Schiedsgericht

Streitigkeiten der Vertragsparteien aus dem Vertrag nach

Art. 1

entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei Vertragsparteien. Der Vertrag regelt das Nähere.

Entscheide des Schiedsgerichts über öffentlichrechtliche Geld-

Art. 80

forderungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt ( Abs. 2 SchKG2).

.5 Staatsvertrag – Erfüllung kommunaler Aufgaben, Kloster Fahr

Art. 4

Kündigung Kündigungs Inkrafttre Publikatio Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer einjährigen frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. ten, n

Art. 5

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Er wird in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone ver- öffentlicht.

OS 62, 500.

SR 281.1.