Gegenstand tischen Gem Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen den poli- einden, den Schulgemeinden und dem Kanton. Ziele, Finanzierung
132.1
Finanzausgleichsgesetz
FAG
Präambel
Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1
1.1.12 - 75
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
(vom 12. Juli 2010)1, 2
Der Kantonsrat,
nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom28.Januar
20093 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. Mai 20104,
beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfül- lung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beein- flussen können.
Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.
Art. 3 Grundsätze a. diegeset haltige Ver ihrer notwe b. die Geme c. die Plan
Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er zeskonforme,sparsame,wirtschaftliche,wirksameundnach- wendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ndigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt, indeautonomie stärkt, barkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung verbessert,
- die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Ge- meinden fördert,
- sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbeson- dere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kan- ton und Gemeinden, anpasst,
- der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt.
- Inhalt
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Die Beiträge werden den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweck- bindung ausgerichtet; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus-
Art. 28
gleich die Beiträge im Bereich Kultur gemäss 3 Die Beiträge können mit Auflagen verbunden Abs. 2. werden.
Art. 4 b. Sanktionen Haushalts- und betreffenden F zur Behebung d 2 Die Direktio lagen zurückbe 3 Können die M die Beiträge e
Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie inanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist er Mängel an. n kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auf- halten. ängel nicht behoben werden, passt die Direktion ntsprechend an. Verhältnis zum neuen Finanzausgleich des Bundes
Art. 5
DerKantonsorgtbeidenGemeindenfüreinenangemessenen Lastenausgleich. Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Leistun- gen, die sich aus dem Finanzausgleich des Bundes und aus der inter- kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ergeben. Verrechenbar- keit, Bagatell- beiträge
Art. 6
Durch dieses Gesetz begründete Forderungen zwischen dem Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.
Beiträge unter Fr. 1000 werden weder ausbezahlt noch abge- schöpft. Teuerungs- ausgleich
Art. 7
Sieht dieses Gesetz für ein Instrument des Finanzausgleichs die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.
Massgebend ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalender- jahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht. Basis ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 8
Begriffe a. Ausgle bezogen w b. Bemess der Beitr c. Gesamt politisch der gleic schiedene gewogene d. Kanton kraft gew Werte der In diesem Gesetz bedeuten: ichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder erden. ungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung äge massgebend sind. steuerfuss der Gemeinde: Die Summe der Steuerfüsse der enGemeindeundderSchulgemeinden.Besteheninnerhalb hen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlenden, für die ver- Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft Mittel der Steuerfüsse massgebend. smittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuer- ogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.
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.1.12 - 75
- Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer Körperschaft am Ende des Kalenderjahres.
- Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von
% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern ein- schliesslich der Nachsteuern.
- Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer Gemeinde geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Ein- wohner.
- Kantonsmittel der relativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten Steuerkraft aller Gemeinden geteilt durch die Zahl der Einwohne- rinnen und Einwohner des Kantons. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.
- Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Be- messungsjahr geteilt durch das Kantonsmittel der Gesamtsteuer- füsse im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehen- den Jahr. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 9
DerFinanzausgleichwirdvonderfürdieGemeindenzustän- digen Direktion des Regierungsrates (Direktion) durchgeführt.
Die Direktion teilt den politischen Gemeinden die voraussicht- lichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.
Sie zahlt die Beiträge Mitte des Ausgleichsjahresaus; vorbehalten bleiben die Zuschüsse und Abschöpfungen des Ressourcenausgleichs
Art. 13
gemäss § und 16 sowie dieBeitragszahlungen für den individuellen
Art. 26
Sonderlastenausgleich gemäss 4 Zahlungen erfolgen zwischen Abs. 4. dem Kanton und den politischen Gemeinden.
. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs
. Abschnitt: Ressourcenausgleich
- Allgemeine Bestimmungen Ziel und Instrumente
Art. 10
Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden. Er stellt sicher, dass die relative Steuerkraft mindestens 95% des Kan- tonsmittels (Ausgleichsgrenze) beträgt.
Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei finanzstarken Gemeinden.
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Ressourcenzuschuss
Art. 11 Berechtigung Ausgleichsgre 2 Schulgemein Anspruch auf
Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der nze liegt, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss. den haben gegenüber den politischen Gemeinden einen Anteil am Ressourcenzuschuss.
Art. 12 Bemessung schied zwi gleichsgre Einwohner im Anhang 2 Der Ante des Steuer meinde. Um tischen Ge kraft der zur absolu Massgebend 3 Bemessun Kalenderja
Die Höhe des Ressourcenzuschusses hängt ab vom Unter- schen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Aus- nze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel 1 1 zu diesem Gesetz. il der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis fusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Ge- fasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli- meinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuer- Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde ten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. ist die Formel 2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz. gsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende hr.
Art. 13
Auszahlung schüsse bis C. Ressourc Die Direktion zahlt den politischen Gemeinden die Zu- Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus. enabschöpfung
Art. 14 Verpflichtung den, deren rel übersteigt (Ab 2 Politische G spruch auf Bet
DieRessourcenabschöpfungerfolgtbeipolitischenGemein- ative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 10% schöpfungsgrenze). emeinden haben gegenüber Schulgemeinden An- eiligung an der Ressourcenabschöpfung.
Art. 15
Bemessung schied zwi schöpfungs und Einwoh fussindex.
Die Höhe der Ressourcenabschöpfung hängt ab vom Unter- schen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Ab- grenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen ner, zum Abschöpfungssatz von 70% sowie zum Steuer- Massgebend istdie Formel3im Anhang 1zu diesemGesetz.
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Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Ge- meinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der poli- tischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuer- kraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel 4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.
Art. 16
Bezug schen 2. Abs Die Direktion bezieht die Abschöpfungen von den politi- Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres. chnitt: Demografischer Sonderlastenausgleich
Art. 17
Ziel deren an Ei Der demografische Sonderlastenausgleich gleicht die beson- Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils nwohnerinnen und Einwohnern unter 20 Jahren aus.
Art. 18 Berechtigung der Anteil de Gesamtzahl de entsprechende spruchsgrenze 2 Gemeinden, tonsmittels o 3 Schulgemein Anspruch auf
Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen r Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren an der r Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den n Anteil im Kanton um das 1,1-Fache übersteigt (An- ). Die Werte der Stadt Zürich werden nichtberücksichtigt. deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan- der weniger beträgt, haben keinen Anspruch. den haben gegenüber den politischen Gemeinden Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.
Art. 19 Bemessung rinnen und
PolitischeGemeindenerhaltenfürdieZahlderEinwohne- Einwohner unter 20 Jahren, die über der Anspruchsgrenze
Art. 18
nach jährl 2 Pol gröss trag 3 Pol 1,3-F einen sem G Abs. 1 liegt, eine Pauschale von Fr. 12000. Diese passt sich ich der Teuerung an. itische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder er als das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei- gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz. itischeGemeindenmiteinemGesamtsteuerfusskleineralsdas ache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu die- esetz.
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Die politische Gemeinde beteiligt die Schulgemeinden am demo- grafischen Sonderlastenausgleich gemäss dem Verhältnis der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde zur Zahl der Personen unter 20 Jahren der politischen Gemeinde. Massgebend ist die Formel
c im Anhang 1 zu diesem Gesetz.
Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.
. Abschnitt: Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich
Art. 20
Ziel die b gen B nisse Der geografisch-topografische Sonderlastenausgleich gleicht esonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge ihrer gerin- evölkerungsdichte und ihrer schwierigen topografischen Verhält- aus.
Art. 21 Berechtigung a. deren Bevö kilometer bet b. bei denen von über 35% 2 Gemeinden, tonsmittels o
Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, lkerungsdichte weniger als 150 Personen pro Quadrat- rägt oder mehr als 15% des Gemeindegebiets eine Hangneigung aufweisen (Steigungsindex). deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kan- der weniger beträgt, haben keinen Anspruch.
Art. 22 Bemessung index und tional zu Teuerung a 2 Politisc grösser al trag gemäs 3 Politisc 1,3-Fache, einen line diesem Ges 4 Bemessun Kalenderja
Die Beitragshöhe ist direkt proportional zum Steigungs- zur Einwohnerzahl der Gemeinde und umgekehrt propor- ihrer Bevölkerungsdichte. Der Beitrag passt sich jährlich der n. he Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder s das 1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Bei- s der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz. heGemeindenmiteinemGesamtsteuerfusskleineralsdas aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten ar gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu etz. gsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende hr.
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. Abschnitt: Individueller Sonderlastenausgleich
Art. 23
Ziel Laste a. vo b. we grafi Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere n einer politischen Gemeinde aus, die n ihr nicht beeinflusst werden können und der vom demografischen Sonderlastenausgleich noch vom geo- sch-topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden.
Art. 24 Berechtigung Ausgleichsjah dem Ausgleich 2 Der Ausglei tonsmittels d vorangehenden 3 Die Städte individuellen
Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im r einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über ssteuerfuss liegt. chssteuerfuss entspricht dem 1,3-Fachen des Kan- er Gesamtsteuerfüsse des zweiten dem Ausgleichsjahr Kalenderjahres. Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf Sonderlastenausgleich.
Art. 25 Bemessung Aufwendung 2 ÜberderA
Ausgeglichen werden die Lasten gemäss § 23, soweit sie zu en führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen. usgleichsgrenzeliegtjenerTeilderAufwendungeneiner
Art. 24
Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach Abs. 2 nicht decken könnte.
Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.
Art. 26 Verfahren Sonderlast Einzelnen erforderli Ende Augus 2 Die Dire zahlt ihn 3 Die endg der Gemein die Festle 4 Auszahlu nach Eintr 5 Für auss können Bei Jahres gel
Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen enausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung chen Unterlagen mit den Budgetentwürfen bis spätestens t des Vorjahres zum Ausgleichsjahr der Direktion ein. ktion legt die Höhe des Beitrags provisorisch fest und der Gemeinde aus. ültige Festlegung des Beitrags erfolgt nach der Prüfung derechnung. Die Direktion unterbreitet den Vorschlag für gung dem Fachbeirat zur Stellungnahme. ngen und Rückzahlungen gemäss Abs.3 erfolgen 30 Tage itt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung. erordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres träge bis Ende März des dem Ausgleichsjahr folgenden tend gemacht werden.
Art. 27 Fachbeirat viduellen S
Der Fachbeirat berät die Direktion beim Vollzug des indi- onderlastenausgleichs.
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Der Regierungsrat wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons und der Gemeinden.
Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine aussenstehende, unabhängige Fachperson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Bei- rats.
Soweit die besonderen Lasten der Gemeinden die Aufgaben- bereicheweitererDirektionen desRegierungsratesbetreffen,sinddiese zur Stellungnahme einzuladen.
. Abschnitt: Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich und Winterthur Ziel und Ausgestaltung
Art. 28
DerZentrumslastenausgleichbezweckteineangemessene, pauschaleAbgeltungderbesonderenLastenundderbesonderenLeis- tungen der Städte Zürich und Winterthur.
Er erfolgt in Form eines nicht zweckgebundenen allgemeinen Beitrags und eines zweckgebundenen Beitrags für den Bereich der Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags ent- spricht.
Art. 29 Bemessung 412,2 Mio. 2 Der zwec
Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt Franken. Er passt sich der Teuerung an. kgebundene Kulturanteil beträgt 10,7%.
Art. 30 b. Winterthur beträgt 86 Mio 2 Der zweckgeb 3. Teil: Schlu
Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur . Franken. Er passt sich der Teuerung an. undene Kulturanteil beträgt 6,9%. ss- und Übergangsbestimmungen Wirksamkeits- bericht
Art. 31
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.
Der Bericht gibt Aufschluss über
- die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode,
- die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergeben- den Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,
- Zürich
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- die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas- tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.
Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Revision des Gesetzes, die den neuen Verhältnissen Rechnung trägt. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 32
Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich vom 11. September 1966 wird aufgehoben. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 33
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert. Bemessung der Steuerkraft im Jahr des Inkrafttretens
Art. 34
Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichs-
Art. 8
jahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss schnitt des vierten, dritten und zweiten K lit.f–h nach dem Durch- alenderjahres, die dem Aus- gleichsjahr vorangehen.
Die Werte des vierten und dritten Kalenderjahres gemäss Abs. 1 werden nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr hochgerechnet.
Art. 8
Die Nachsteuern gemäss lit. f werden nicht einbezogen. Übergangs- ausgleich
Art. 35
Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit beson- ders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichsgesetz und verschafft ihnen ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen.
Der Übergangsausgleich wird während sechs Jahren ab Inkraft- treten dieses Gesetzes ausgerichtet.
Art. 36 b. Berechtigung meinden, die tro Gesetzes zum Aus ben müssten, der Abs. 2 und 3 lie 2 Dermassgebende tretens dieses G im letzten Geltu
Anspruch auf Übergangsausgleich haben politische Ge- tz der Beiträge aus den übrigen Instrumenten dieses gleich ihres Haushalts einen Gesamtsteuerfuss erhe- über dem massgebenden Gesamtsteuerfuss gemäss gt (Steuerfussüberhang). GesamtsteuerfussentsprichtimJahrdesInkraft- esetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er ngsjahr des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Septem-
Art. 27
ber 19666 gemäss 3 Für die weitere wie folgt festges a. ab Beginn des Kantonsmittel der b. ab Beginn des Kantonsmittel der Abs. 2 bestimmt worden ist. n Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss etzt: dritten Jahres auf das um den Faktor 1,25 erhöhte Gesamtsteuerfüsse, fünften Jahres auf das um den Faktor 1,35 erhöhte Gesamtsteuerfüsse.
- Ziel
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Massgebend für das Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichs- jahr vorangehende Kalenderjahr.
Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf Übergangsausgleich.
Art. 37 c. Bemessung 2 DieGemeinde men, um die g dazugehörenin anderen Gemei 3 Bei Ausgabe
Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen. hatzumutbare,eigeneAnstrengungenzuunterneh- egenwärtige und künftige Steuerbelastung zu senken; sbesonderedieZusammenarbeitoder Vereinigungmit nden. n und dem Verzicht auf Einnahmen, welche Abs. 2
Art. 3
oder den Grundsätzen gemäss widersprechen, gelangt § 4 zur An- wendung.
Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.
Art. 38
d. Verfahren Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Über-
Art. 26
Abs gangsausgleichbeanspruchen,richtetsichsinngemässnach jedoch ohne Beteiligung des Fachbeirates und ohne Na
–4, chzahlung.
Art. 39 Bisherige Fonds zes vom 11. Sept Gesetzes aufgeho 2 Zahlungen bere Auszahlung der S
Der Investitionsfonds nach §19 des Finanzausgleichsgeset- ember 19666 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses ben. its zugesicherter Beiträge werden im Jahr der taatsrechnung belastet.
- Ausgleichs- fonds
Art. 40
Die Mittel des Ausgleichsfonds nach § 9 des Finanzaus- gleichsgesetzes vom 11.September 19666 werden zur Finanzierung des Übergangsausgleichs eingesetzt. Verzicht auf Kürzungen beim Steuer- kraftausgleich
Art. 41
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Kürzung und Rückforderungen von Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss
Art. 9
§ t 1 2 3 4 5 6 7 a f –18 des Finanzausgleichsgesetzes vom 11.September 19666 verzich- et. OS 66, 747. Inkrafttreten: 1. Januar 2012. ABl 2009, 172. ABl 2010, 1015. LS 131.1. LS 132.1. LS 132.2. . Investitions- onds
Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1
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LS 412.100.
LS 440.1.
LS 700.1.
LS 711.1.
LS 722.1.
LS 722.2.
LS 724.11.
LS 730.1.
LS 810.1.
LS 851.1.
LS 852.1.
Text siehe OS 66, 747.
Aufgehoben (OS 66, 524).
Aufgehoben (OS 65, 613).
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 1 Formel 1:
Art. 10
Ressourcenzuschuss an politische Gemeinden (§ DerRessourcenzuschussZaneinepolitischeGemeind Zi;t = (SKRKM;t–2 × 95% – SKRi;t–2) × Ei;t–2 –13) eibeträgtimAusgleichsjahrt: × GSFi;t–2 Legende Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i
Art. 8
im Bemessungsjahr t–2 ( SKRi;t–2 Relative Steue lit. b und e) rkraft der ausgleichsberechtigten politischen Gemeinde
Art. 8
i im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und g)
Art. 8
SKRKM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und h) GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Art. 8
( F A lit. b und c) ormel 2: nteil von Schulgemeinden am Ressourcenzuschuss
Art. 11
(§ De Ge Zu Le SK Abs. 2 und 12 Abs. 2) r Anteil einer Schulgemeinde u am Ressourcenzuschuss Z einer politischen meinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: ;t = Zi;t × (SFu;t–2 / GSFi;t–2) × (SKAu;t–2 / SKAi;t–2) gende Ai;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr
Art. 8
t–2 ( SKAu; lit. b und f) t–2 Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli-
Art. 8
tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 ( GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen lit. b und f) Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Art. 8
( lit. b und c)
Art. 8
SFu;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( Zi;t Ressourcenzuschuss an die politische Gemeinde i im Ausgle lit. b) ichsjahr t
Art. 8
( lit. a)
Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1
.1.12 - 75 Formel 3:
Art. 14
Ressourcenabschöpfung bei politischen Gemeinden (§ Die Ressourcenabschöpfung A bei einer politischen –16) Gemeinde i beträgt im Aus- gleichsjahr t: Ai;t =(SKRi;t–2 – SKRKM;t–2 × 110%) × 70% × Ei;t–2 × (GSFKM;t–2 / GSFKM;-2) Legende Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i
Art. 8
im Bemessungsjahr t–2 ( SKRi;t–2 Relative Steue lit. b und e) rkraft der ausgleichspflichtigen politischen Gemeinde i
Art. 8
im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und g)
Art. 8
SKRKM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und h)
Art. 8
GSFKM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b, d und i) GSFKM;–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung
Art. 8
dieses Gesetzes vorangehenden Jahr ( lit. d und i) Formel 4: Anteil von Schulgemeinden an der Ressourcenabschöpfung
Art. 14
(§ De sc Au Le Ai Abs. 2 und 15 Abs. 2) r Anteil einer Schulgemeinde u an der Ressourcenabschöpfung A einer politi- hen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: ;t = Ai;t × (SFu;t–2 / GSFi;t–2 ) × (SKAu;t–2 / SKAi;t–2) gende ;t Ressourcenabschöpfung bei der politischen Gemeinde i im Aus-
Art. 8
gleichsjahr t ( SKAi;t–2 Absolu lit. a) te Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr
Art. 8
t–2 ( SKAu; lit. b und f) t–2 Absolute Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli-
Art. 8
tischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 ( GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen lit. b und f) Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Art. 8
( lit. b und c)
Art. 8
SFu;t–2 Steuerfuss der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b)
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Formeln 5a, 5b und 5c:
Art. 17
Demografischer Sonderlastenausgleich (§ –19) Formel 5a: Der volle Beitrag Bv des demografischenSonderlastenausgleichs an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Bvi;t = [(P–20i;t–2 / Ei;t–2) – (P–20K;t–2 / EK;t–2) × 110%] × Ei;t–2 × PP0 × (It–2 / I–2) Formel 5b: Der gekürzte Beitrag Bg des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine poli- tische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Bgi;t = Bvi;t – Bvi;t × (GSFKM,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFKM,t–2 × 0,55 Formel 5c: Der Anteil der Schulgemeinde BAu am Beitrag des demografischen Sonderlasten- ausgleichs an die politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: BAu;t = Bi;t × (Su;t–2 / P–20i;t–2) Legende Bi;t Beitrag an die politische Gemeinde i für den demografischen Sonder-
Art. 8
lastenausgleich im Ausgleichsjahr t ( Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Ei lit. a) nwohner der politischen Gemeinde i
Art. 8
im Bemessungsjahr t–2 ( EK;t–2 Zahl der Einwohn lit. b und e) erinnen und Einwohner des Kantons ohne Stadt
Art. 8
Zürich im Bemessungsjahr t–2 ( GSFi,t–2 Gesamtsteuerfuss der lit. b und e) politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Art. 8
( lit. b und c)
Art. 8
GSFKM,t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und d) It–2 Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be-
Art. 8
messungsjahres t–2 ( I–2 Stand des Landes lit. b und § 7) indexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei-
Art. 7
ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes ( PP0 Pauschale pro Einwohnerin oder Einwohner un ) ter 20 Jahren im Jahr
Art. 19
der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ( P–20i;t–2 Zahl der Einwohnerinnen un Abs. 1) d Einwohner (Personen) unter 20 Jahren
Art. 8
der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und e)
Finanzausgleichsgesetz (FAG) 132.1
.1.12 - 75 P–20K;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren
Art. 8
des Kantons ohne Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 ( Su;t–2 Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schulgem lit.b und e) einde im Schuljahr,
Art. 8
das im Bemessungsjahr t–2 beginnt ( lit. b) Formeln 6a und 6b:
Art. 20
Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich (§ –22) Formel 6a: Der volle Beitrag Bv des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Bvi;t = (400 – Di,t–2 + 15 × Si;t–2 × 100) × Ei;t–2 × (It–2 / I–2) Formel 6b: Der gekürzte geografisch-topografische Sonderlastenausgleich Bg einer politischen Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Bgi;t = Bvi;t – Bvi;t × (GSFKM,t–2 × 1,3 – GSFi,t–2) / GSFKM,t–2 × 0,55 Legende Bvi;t VollerBeitragdesgeografisch-topografischenSonderlastenausgleichs
Art. 8
an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t ( Di,t–2 BevölkerungsdichtederpolitischenGemeindeiin lit. a) Einwohnerinnenund
Art. 8
Einwohnern pro Quadratkilometer im Bemessungsjahr t–2 ( Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politi lit. b) schen Gemeinde i
Art. 8
im Bemessungsjahr t–2 ( It–2 Stand des Landesin lit. b und e) dexes der Konsumentenpreise am Ende des Be-
Art. 8
messungsjahres t–2 ( I–2 Stand des Landes lit. b und § 7) indexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei-
Art. 7
ten Jahres vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes ( Si;t–2 Anteil des Gebietes der politischen Geme ) inde i mit einer Hangneigung über 35% (Steigungsindex) GSFi,t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
Art. 8
( lit. b und c)
Art. 8
GSFKM,t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 ( lit. b und d)
.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Anhang 2
Art. 33
Änderung bisherigen Rechts ( a. DasGemeindegesetzvom6.Jun b. Das Staatsbeitragsgesetz ) i19265 wirdwiefolgtgeändert: . . .19 vom 1. April 19907 wird wie folgt geän- dert: . . .19
- Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 20058 wird wie folgt geän- dert: . . .19
- Das Kulturförderungsgesetz vom 1. Februar 19709 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 197510 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem- ber 197411 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Strassengesetz vom 27. September 198112 wird wie folgt geän- dert: . . .19
- Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 196313 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 199114 wird wie folgt geän- dert: . . .19
- Das Energiegesetz vom 19. Juni 198315 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom
. November 1962 (vgl. Anhang zum Gesundheitsgesetz vom
. April 200716) wird wie folgt geändert:20
- Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 198117 wird wie folgt geän- dert: . . .19
- Das Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Juni 198118 wird wie folgt geändert: . . .19
- Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Alters- heime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 197321