Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss
132.11
Finanzausgleichsverordnung
FAV
Präambel
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
1.7. 22 - 117
Finanzausgleichsverordnung (FAV)
(vom 17. August 2011)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Einwohnerbestand
Stichtag und
Zusammen-
setzung
Art. 1
Art. 8
lit.e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.
Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie
- schweizerische Staatsangehörige sind,
- ausländischeStaatsangehörigemiteinerNiederlassungs-oderAuf- enthaltsbewilligung sind,
- ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit.b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
Asylsuchende werden nicht erfasst. Lieferung der Daten
Art. 2
Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt ver- antwortlich.
Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta- tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis- tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.
- Steuerfüsse Gewogener Steuerfuss
Art. 3
Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss § 8 lit.c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For- mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Kantonsmittel der Gesamt- steuerfüsse
Art. 4
Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse
Art. 8
gemäss im Anha C. Steu Ertrag allgeme Gemeind lit.d FAG erfolgt analog zu § 3. Massgebend ist die Formel 8 ng zu dieser Verordnung. erertrag und Steuerkraft der inen e- steuern
Art. 5
Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach § 8 lit.f
Art. 12
FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss Abs. 3 und
Art. 15
Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:
- Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen
Art. 187
Abs gemäss b. Gew
lit.adesSteuergesetzesvom8.Juni1997(StG)6, inn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss
Art. 187
Abs. 1 lit. b StG,
Art. 187
c. Quellensteuern gemäss 2 Der Steuerertrag gemäss das Bemessungsjahr zusamm Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG. Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf en aus:
- der Jahresabrechnung,
- den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.
Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs.1 lit.c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschrif- ten.
In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbe- sondere:
Art. 191
a. die Steuerausscheidungen gemäss § , 192 und 198 StG,
Art. 8
b. die Nachsteuern gemäss lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160 und 162 Abs. 2 StG.
Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen:
Art. 197
a. Steuererlasse gemäss b. Abschreibungen von St c. pauschale Steueranrec StG, euerforderungen, hnungen.
Art. 199
Die Personalsteuer gemäss StG ist nicht Teil des Steuer- ertrags. Absolute Steuerkraft
Art. 6
FürdieBerechnungderabsolutenSteuerkrafteinerGemeinde
Art. 8
gemäss sichtig Steuerf lit.f FAG wird der Steuerertrag gemäss § 5 unter Berück- ung der für dieeinzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten üsse auf 100% umgerechnet.
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117 Berichtigte absolute Steuerkraft
Art. 7
Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuer-
Art. 6
kraft gemäss gerechnetenRe abschöpfung. dieser Verord , vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% um- ssourcenzuschuss odervermindertumdieRessourcen- Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu nung. Relative Steuerkraft
Art. 8
Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde
Art. 8
gemäss lit.g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss § 6 durch
Art. 1geteilt
denEinwohnerbestandgemäss im Anhang zu dieser Veror MassgebendistdieFormel10 dnung. Kantonsmittel der relativen Steuerkraft
Art. 9
Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuer-
Art. 8lit
kraftgemäss hFAGwirddieabsoluteSteuerkraftallerGemein-
Art. 6
den gemäss geteilt. Di Massgebend D. Meldung durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1 e Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. ist die Formel 11 im Anhang zu dieser Verordnung. von Daten Politische Gemeinden an Statistisches Amt
Art. 10
Die politischen Gemeinden übermitteln dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben:
- bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den
Art. 1
Angaben gemäss b. bis 31.Janua c. bis31.Januar gegangenenJahre den Daten auswi d. bis 31.Märzs des vorangegangenen Jahres, r die Steuerfüsse des laufenden Jahres, alleÄnderungenderGemeindeorganisationdesvoran- s,diesichaufdievomStatistischenAmtzuliefern- rken können, ämtlichefür dieBerechnung der absoluten Steuerkraft
Art. 5
erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss Bildungsdirek- tion an Statis- tisches Amt
Art. 11
Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Sta- tistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und Schüler des
Art. 21
vorangegangenen Jahres gemäss Politische Gemeinden an ARE
Art. 12
Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raument- wicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets aus- wirken. ARE an Statis- tisches Amt
Art. 13
Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeinde-
Art. 24
gebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss § 2 Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31.März und 25. dem Sta- tistischen Amt.
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
- Ausgleichsfaktoren
Art. 14 Bestand des dem des Geme Faktoren a. die Z
Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15. Juni Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr) zuhanden indeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden (Ausgleichsfaktoren): ahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Ge-
Art. 1
meinden und des Kantons gemäss b. die Zahl der Einwohnerinnen , und Einwohner unter 20 Jahren der
Art. 20
politischen Gemeinden und des Kantons gemäss c. die Steuerfüsse der politischen Gemeinden , und Schulgemeinden
Art. 8
gemäss lit. c Satz 1 FAG,
Art. 8
d. den gewogenen Steuerfuss der Schulgemeinden gemäss lit.c
Art. 3
Satz 2 FAG und ,
Art. 8
e. die Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden gemäss lit. c FAG,
Art. 4
f. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss sungsjahr und im zweiten der Inkraftsetzung des Fi im Bemes- nanzausgleichs- gesetzes vorangehenden Jahr,
Art. 24
g. den Ausgleichssteuerfuss gemäss Abs. 2 FAG,
Art. 6
h. die absolute Steuerkraft der Gemeinden gemäss i. die absolute Steuerkraft der Schulgemeinden au , f dem Gebiet der politischen Gemeinden,
Art. 8
j. die relative Steuerkraft der Gemeinden gemäss ,
Art. 9
k. das Kantonsmittel der relativen Steuerkraft gemäss ,
Art. 24
l. die Bevölkerungsdichte gemäss ,
Art. 25
m. den Steigungsindex gemäss ,
Art. 7
n. den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss Abs. 2 FAG mit dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender- jahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex,
Art. 21
o. die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäss p. die berichtigte absolute Steuerkraft der Geme , inden und der Schul-
Art. 7
gemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss q. die durchschnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohneri , n und
Art. 28
Einwohner gemäss 2 Für den Teuerun tenpreise auf der Abs. 1. gsausgleich ist der Landesindex der Konsumen- Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass- gebend.
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117
Art. 15 Rundungen
Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet:
Art. 6
a. die absolute Steuerkraft gemäss ,
Art. 7
b. die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss ,
Art. 8
c. die relative Steuerkraft gemäss ,
- die Ausgleichsbeiträge.
AufeineNachkommastellewirdderLandesindexderKonsumen- tenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) kaufmännisch gerundet.
Auf zwei Nachkommastellen werden kaufmännisch gerundet:
Art. 3
a. der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss ,
Art. 4
b. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse in Prozenten gemäss ,
Art. 24
c. die Bevölkerungsdichte gemäss ,
Art. 25
d. der Steigungsindex gemäss 4 Auf ganze Prozente werden k in Prozenten. aufmännisch gerundet:
Art. 24
a. der Ausgleichssteuerfuss gemäss Abs. 2 FAG,
Art. 36
b. der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss Abs. 3 FAG.
- Ausgabenkompetenzen und Verfahren10 Ausgaben- kompetenzen
Art. 15
a.9 DasGemeindeamtentscheidetimRahmenderAusgaben- kompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem
- Ressourcenausgleich,
- demografischen Sonderlastenausgleich,
- geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich,
- individuellen Sonderlastenausgleich,
- Zentrumslastenausgleich,
- Übergangsausgleich. Festsetzung der Ausgleichs- faktoren
Art. 16
Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden unddenSchulgemeindenbisEndeJunidesVorjahresmitrechtsmittel-
Art. 14
fähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss 2 Das Gemeindeamt informiert die politischen Gem Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der S Abs. 1 lit. a–n. einden und die chülerinnen und
Art. 14
Schüler gemäss Abs. 1 lit. o.
Art. 17
Veröffentlichung Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechts-
Art. 16
mittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss ronisch auf seiner Website. Es gibt an, we Abs. 1 umgehend elekt- lche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Festlegung der Beiträge
Art. 18
Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Ge- meindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei fol- genden Instrumenten fest:
- Ressourcenzuschuss,
- Ressourcenabschöpfung,
- demografischer Sonderlastenausgleich,
- geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich,
- Zentrumslastenausgleich.
Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt.
Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber den politischen Gemeinden festgelegt.
Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der
Art. 16
Grundlage der Angaben gemäss lerinnen und Schüler und ermi Abs. 2 die genaue Zahl der Schü- tteln den Beitrag an eine Schulgemeinde
Art. 19
gemäss 2. Absc A. Ress Abs. 4 FAG. hnitt: Instrumente des Finanzausgleichs ourcenausgleich
Art. 19 Zahlungen den Schulg 2 Die Schu zeitig ihr
Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde emeinden den Beitrag unverzüglich aus. lgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde recht- en Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die
Art. 16
politische Gemeinde die Frist gemäss B. Demografischer Sonderlastenausglei FAG wahren kann. ch Einwohnerin- nen und Ein- wohner unter
Jahren
Art. 20
Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel-
Art. 1
ten Personen gemäss , die am 31. Dezember des Bemessungsjahres
Art. 19
Abs gemäss Schüle und Sc
FAGdas20. Altersjahrnochnichtvollendethaben. rinnen hüler
Art. 21
Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler
Art. 19
einer Schulgemeinde gemäss Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt.
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117
Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohn- sitz in den einzelnen politischen Gemeinden.
Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchs- berechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinde.
Art. 22
Aufgaben Abgeltung a. Bildun b. Schulg c.12 Juge Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen: g, ohne Bildungswesen Übriges, esundheitsdienst, nd, Kindertagesstätten.
Art. 23
Zahlung Schulgem C. Geogr Bevölker Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den einden den Beitrag unverzüglich aus. afisch-topografischer Sonderlastenausgleich ungs- dichte
Art. 24
1 Als Bevölkerungsdichte gemäss § 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemes- sungsjahres.
Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Ge- meinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Depo- nie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung8.
Massgebend ist die Formel 12 im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 25 Steigungsindex Quotient zwisch neigung über 35 gebiet ohne See 2 DasNeigungsge desBundesamtesf geglätteten 25- 3 Massgebend is
Als Steigungsindex gemäss § 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der en dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hang- % (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeinde- flächen. bietberechnetsichgemässHöhenmodell«DHM25» ürLandestopografieswisstopounterAnwendungdes Meter-Rasters. t die Formel 13 im Anhang zu dieser Verordnung.
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
Art. 26
Aufgaben Abgeltung Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs ein- bezogen:
- Feuerwehr und Feuerpolizei,
- Gemeindestrassen,
- Gewässerunterhalt und -verbauung,
- Forstwesen.
- Individueller Sonderlastenausgleich
Art. 27 Berechtigung derlastenausg Gesamtsteuerf
Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Son- leichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen uss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss
Art. 24
gemäss 2 Polit ten für fürdasd steuerf Abs. 2 FAG entspricht. ischeGemeinden,dieBeiträgezurDeckungbesondererLas- ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest emAusgleichsjahrnachfolgendeJahr(Nachjahr)einenGesamt- uss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss
Art. 24
Abs. 2 FAG entspricht. Besondere Lasten
Art. 28
Als besondere Last gemäss § 23 FAG gelten nicht beein- flussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufga- ben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur.
Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinfluss- bar und werden nicht berücksichtigt:
- zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,
- Einlagen in Vorfinanzierungen,
- AufwendungenundMindererträge,diegegendieGrundsätzegemäss
Art. 3
FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rech-
Art. 4
nungsführung gemäss Abs. 1 FAG verstossen.
Art. 22
Die Aufgaben gemäss § im individuellen Sonder pauschalen Abgeltungen fischenSonderlastenausg dungen der Gemeinde nic und 26 kommen für eine Abgeltung lastenausgleich nur in Betracht, soweit die im demografischen und geografisch-topogra- leichdie überdurchschnittlichenNettoaufwen- ht decken.
Art. 29 Schulgemeinden teilsmässiginde Gemeinden berüc
Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden an- nentsprechenden Nettoaufwendungenderpolitischen ksichtigt (Umlage).
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117
Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebiets- gleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde gemessen an der gesamten berichtigten absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Massgebend ist das zweite dem Aus- gleichsjahr vorangehende Jahr. Global- budgetierung
Art. 30
Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen.
Art. 31 Verfahren gaben- und
DiepolitischeGemeindeerfasstund beurteiltin ihrerAuf- Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten
Art. 28
gemäss gilt fü 2 Polit lastena Vorjahr Vorjahr mit all , die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes r die Schulgemeinden. ische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonder- usgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des es dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und esrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden en weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
Art. 26
Abs 3 IndenAngabengemäss die besonderen Laste den Nachweis der rec lichkeit, die Höhe d
FAGbegründetdieGemeinde n im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere htlichen Grundlagen sowie der fehlenden Mög- er Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu vermindern.
Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vor- handenen Angaben verfügen.
Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Bei- trags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein. b.Ausserordent- licheEreignisse, endgültige Festlegung des Beitrags
Art. 32
Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das AusgleichsjahrdasBudgetunddieJahresrechnungsowiejenederSchul- gemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende März des Nachjahres ein.
Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassen- den Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanz- technischeundfinanzpolitischePrüfungderJahresrechnungenbisspä- testens 15. Mai des Nachjahres zu.
Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres.
- Vorläufige Festlegung des Beitrags
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Zahlung des vorläufigen Beitrags
Art. 33
DieZahlungdesvorläufigen Beitragsnach § 26Abs. 2FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.
Art. 34 Fachbeirat 2 Das Gemei Vorschläge den dazugeh
DerFachbeiratberätdieDirektionunddasGemeindeamt. ndeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit örigen Akten zur Stellungnahme zukommen.
Art. 27
Abs 3 ImFallevon erforderlich sichtigt sie 4 Der Fachbe jahresschrif unterbreiten 5 Das Gemein Soweit es vo begründeten zur Kenntnis
FAGholtdasGemeindeamtvorgängigdie en Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berück- in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat. irat nimmt bis spätestens Ende September des Nach- tlichStellung.Erkanneinenbegründeten Gegenvorschlag . deamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden. n ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung . Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen.
Art. 35 b. Bestellung
Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der
Art. 27
Abs Gemeindengemäss vier Jahren gew 2 Nach der Wahl nen und Vertret derFachbeirat. vier Jahren gew 3 Die oder der auf Begehren zw 4 Der Fachbeira
FAGwerdenfüreineAmtsperiodevon ählt. der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterin- er des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich Dieoder derVorsitzendewirdfüreineAmtsdauer von ählt. Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder eier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein. t erlässt eine Geschäftsordnung.
- Entschädi- gung
Art. 36
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest.
Art. 4
MassgebendsinddieAnsätze,diegemäss gesetzes vom 30.Oktober 20005 den schusses der Finanzkontrolle entri 2 Die Gemeinden erhalten für ihre Abs.4 desFinanzkontroll- Mitgliedern des begleitenden Aus- chtet werden. Vertretung eine Entschädigung
Art. 55
entsprechend vom 19. Mai 1 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 9994.
Art. 37 d. Sekretariat Vorsitzenden da durch die Perso Fachbeirates mi
Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem s Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist n, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des t beratender Stimme vertreten. a.Aufgabenund Verfahren
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117
Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Proto- koll.
. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht Wirksamkeits- bericht
Art. 38
Die Direktionerstellt zuhanden desRegierungsratesunter Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss
Art. 31
FAG.
Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über:
- die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergeben- den Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,
- die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belas- tung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben,
- die Entwicklung der Beiträge der einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Finanzausgleichs durch Kanton und Gemeinden,
- die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hin- sichtlich der Steuerbelastung,
- den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.
Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, erörtert der Bericht mögliche Mass- nahmen zur Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen Gegeben- heiten.
Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirk- samkeitsbericht ein.
. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Übergangsausgleich
Art. 39 Verfahren ausgleich Vorjahres Vorjahresr mit allen a. Vorläuf Festlegung
Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangs- beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und echnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei. ige des Beitrags
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der vorhandenen Angaben vorläufig festlegen.
Die Direktion wird bei der Prüfung von Ausgaben, für welche Staatsbeiträge ausgerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän- digen Direktion unterstützt.
- Endgültige Festlegung des Beitrags
Art. 40
Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die poli- tische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von poli- tischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres der Direktion ein.
Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten.
Art. 32
Das weitere Verfahren richtet sich nach Abs. 2 und 3. Vorläufige Beitragszahlung
Art. 41
DieZahlungdervorläufigenBeiträgeerfolgtMittedesAus- gleichsjahres. Rückzahlung der Gemeinde
Art. 42
Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.
Art. 43
- Übrige Bestimmungen Berechnung und Meldung von Daten
Art. 44
Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss § 34 Abs. 2 und 3 FAG.
Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamt-
Art. 36
steuerfusses gemäss Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss
Art. 14
Abs. 1 und § 16 Abs. 1 zur Anwendung. Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes
Art. 45
ImVorjahrzumJahrdesInkrafttretensdesFinanzausgleichs-
Art. 14
Abs gesetzesgeltendieFristengemäss nicht. Das Gemeindeamt macht d die Ausgleichsfaktoren bekannt
,§ 16Abs.1und§ 18Abs.1 ie erforderlichen Mitteilungen, sobald oder in Rechtskraft erwachsen sind. Zwischen- bericht
Art. 46
DieDirektionerstelltüberdieerstenbeidenJahredesVoll- zugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht.
Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbei- träge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117
DerBerichtenthältinsbesondereAngabenüberdieGruppenvon Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen:
- unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 10000 bis 19999 Einwohnerinnen und Einwohner.
OS 66, 769; Begründung siehe ABl 2011, 2425.
Inkrafttreten: 1.Januar 2012.
LS 132.1.
LS 177.111.
LS 614.
LS 631.1.
LS 722.1.
SR 211.432.21.
Eingefügt durch RRB vom 12.April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1.August 2017.
Fassung gemäss RRB vom 12.April 2017 (OS 72, 388; ABl 2017-05-05). In Kraft seit 1.August 2017.
Fassung gemäss RRB vom 29.August 2018 (OS 73, 395; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1.Januar 2019.
Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 653; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Aufgehoben durch RRB vom 9.März 2022 (OS 77, 237; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Juni 2022.
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Anhang (zur Finanzausgleichsverordnung) Formel 7
Art. 8
Gewogener Steuerfuss ( lit.c Satz 2 FAG, § 3 FAV) Formel 8
Art. 8
Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse ( gSFu;t–2 = (SKAu,t–2 × SFu,t–2) / SKA lit.d FAG, § 4 FAV) u,t–2 U u=l U u=l Legende gSFu;t–2 Gewogenes Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u im Bemessungsjahr t–2 SFu;t–2 Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2 SKAu;t–2 Absolute Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde im Bemessungsjahr t–2 U Zahl der Gruppen von Steuerzahlenden Summenzeichen GSFKM;t–2 = (SKAi;t–2 × GSFi;t–2) / SKAu,t–2 N i=l Legende GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSFKM;t–2 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 N Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 Summenzeichen N i=l
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117 Formel 9a und b
Art. 7
Berichtigte absolute Steuerkraft ( FAV) Formel 10
Art. 8
Relative Steuerkraft ( a) bSKAi;t–2 = SKAi;t– b) bSKAi;t–2 = SKAi;t– lit.g FAG, § 8 FAV) 2 + Zi;t/GSFi;t–2 Zuschussgemeinde 2 – Ai;t Abschöpfungsgemeinde Legende Ai;t Ressourcenabschöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus- gleichsjahr t (Formel 3) bSKAi;t–2 Berichtigte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen- derjahr t–2 GSFi;t–2 Gesamtsteuerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKAi;t–2 Absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2 Zi;t Ressourcenzuschuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (Formel 1) SKRi;t–2 = SKAi;t–2 / Ei;t–2 Legende Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i
Art. 1
im Bemessungsjahr t–2 ( SKAi;t–2 AbsoluteSteuer ) kraftder politischen Gemeinde iim Bemessungsjahrt–2
Art. 6
( S ) KRi;t–2 Relative Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2
.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) Formel 11
Art. 8
Kantonsmittel der relativen Steuerkraft ( lit.h FAG, § 9 FAV) Formel 12
Art. 24
Bevölkerungsdichte ( SKRKM;t–2 = SKAi;t–2 FAV) / EK–SZH;t–2 N i=l Legende EK–SZH;t–2 Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der
Art. 1
Stadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 ( SKAi;t–2 AbsoluteSteuerkraftderpolit ) ischenGemeindeiimBemessungsjahrt–2
Art. 6
( S N S D L A ) KRKM;t–2 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 Alle politischen Gemeinden ohne Stadt Zürich ummenzeichen i;t–2 = Ei;t–2 / APi;t–2 egende Pi;t–2 Produktivfläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am
Art. 24
Ende des Bemessungsjahres t–2 ( Di;t–2 Bevölkerungsdichtederpol Einwohnern pro km2 (Quadratkilo schen Gemeinde i im Bemessungsj Ei;t–2 Zahl der Einwohnerinnen Abs. 2) itischenGemeindeiinEinwohnerinnenund meter) der Produktivfläche der politi- ahr t–2 und Einwohner der politischen Gemeinde i
Art. 1
im Bemessungsjahr t–2 ( )
Finanzausgleichsverordnung (FAV) 132.11
.7. 22 - 117 Formel 13
Art. 25
Steigungsindex ( Si;t–2 = (Ni,35+ FAV) ,i,t–2 / ARi;t–2) Legende ARi;t–2 Gemeindegebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25- Meter-Raster am Ende des Bemessungsjahres t–2 Ni,35+;t–2 Neigungsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit Hangneigung über 35% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes- amtes für Landestopografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter- Rasters mittels der Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts aller Rasterzellen im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be- messungsjahres t–2 Si;t–2 Steigungsindex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung über 35% im Bemessungsjahr t–2