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132.2

Staatsbeitragsgesetz

Präambel

Staatsbeitragsgesetz 132.2

1.1.21 -111

(vom 1. April 1990)1

I. Allgemeines

Art. 1 Begriff für die 2 Sie we ausgeric 3 Auf Da schaften dieses G 4 Dieses teriefon

Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. rden als Kostenanteile, Kostenbeiträge oder Subventionen htet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.10 rlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg- und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen esetzes sinngemäss anwendbar. Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot- dsgesetz vom 2.November 20203.18

Art. 2

Kostenanteile Anspruch einrä

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen umt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.

Art. 2

Kostenbeiträge einen Anspruch a.9 Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird.

Art. 3 Subventionen ErhaltungvonL keinen Anspru 2 Subventione a. durch Gese

Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder eistungenimöffentlichenInteresse,aufdiedasGesetz ch einräumt. n gelten als gebundene Ausgaben, wenn tz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind,

  1. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden,
  2. dasGesetzdieBewilligungdurcheinenVoranschlagskreditvorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech- nungsjahr erfolgen.

Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum. Voraussetzung für Beiträge an Gemeinden

Art. 3

a.16 Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch mehrere Gemein- den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel- len Beiträge daran von der Zusammenarbeit der Gemeinden abhängig machen.

.2 Staatsbeitragsgesetz

Art. 4

Befristung Privater fü II. Bemessu Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung r die Dauer von längstens acht Jahren. ng

Art. 5 Allgemeines geltenden Re 2 Staatsbeit resses gewäh besondere be 3 An Investi

Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung cht behandelt. räge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte- rt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins- itragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.14 tionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet. Wirkungs- orientierte Verwaltungs- führung

Art. 5

a. 1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staats- beiträge in einer Verordnung.17

Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Ge- meinden nicht wesentlich verändern.

Art. 6

§ A A und 7.15 nrechenbare ufwendungen

Art. 8

Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforder- lich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen.12

Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit die Gesetzgebung dies bestimmt.

Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden dietatsächlichenAufwendungenangerechnet,höchstensaberderVer- kehrswert.

Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wer- den der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wert- vermehrendeAufwendungenfürdieLiegenschaft,vermindertumderen Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

Staatsbeitragsgesetz 132.2

.1.21 -111 III. Verfahren Voraus- setzungen

Art. 9

Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge- suchsteller

  1. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat,
  2. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen,
  3. zumutbare Eigenleistungen erbringt.

Art. 10 Entscheid schieden. oder Amtss 2 Im Entsc a. Rechtsg b. Berechn c. weitere Verwendung 3 Bei der halt der K 4 Staatsbe steller vo tigung der

Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung ent- Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen tellen übertragen. heid werden insbesondere aufgeführt: rundlage, ung, Höchstbetrag und Geltungsdauer, Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen des Staatsbeitrags. erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe- reditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen. iträgefürInvestitionenwerdengekürzt,wennderGesuch- r der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermäch- für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.

Art. 11 Auszahlung gen und Auf

Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun- lagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie- gen.

Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn

  1. die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht voll- ständig erfüllt sind,
  2. nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen,
  3. sie die Aufwendungen übersteigen,
  4. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindest- beträge nicht erreichen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.

Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.

Art. 11

Finanzaufsicht für die Prüfung Verlangen zur V a.8 Staatsbeitragsempfänger haben der Finanzkontrolle die der Beitragsleistungen notwendigen Unterlagen auf erfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

.2 Staatsbeitragsgesetz IV. Sicherung des Beitragszwecks

Art. 12

Zweckbindung unter Einhalt Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und ung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Art. 13

Befreiung gen nicht Zweckentfr von einzel mungen übe Unrechtmäs zugesicher Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzun- mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die emdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder nen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestim- r die Rückforderung. sig te oder ausbezahlte Staatsbeiträge

Art. 14

Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.

Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des StaatsbeitragsaufeinemschuldhaftenVerhaltendesEmpfängers,wer- den die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.

Auf die Rückforderung wird verzichtet,

  1. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können, und
  2. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oderunvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht er- kennbar gewesen ist.

Art. 15 Verjährung verjähren m 2 DieVerjäh Entstehung

Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen it Ablauf von fünf Jahren. rungbeginntmitderFälligkeitdesAnspruchsoderder des Rückforderungsanspruchs.

Art. 16

Straf- bestimmung

Art. 17

Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,

  1. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht,
  2. wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.

Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr. 50 000 bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Staatsbeitragsgesetz 132.2

.1.21 -111 IVa. Staatsbeitragscontrolling11

Art. 17

a.11 1 Das Staatsbeitragscontrolling dient der Zielfestlegung, Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.

Das Staatsbeitragscontrolling ist Aufgabe der Direktionen.

  1. Änderung bisherigen Rechts Änderung bis- herigen Rechts

Art. 18

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5 VI. Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmung

Art. 19

Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkraft- treten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung

Art. 4

Privater gemäss

Art. 20

Inkrafttreten rungsrat besti DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- mmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.

OS 51, 77.

LS 131.1.

LS 612.

Obsolet.

Text siehe OS 51, 81.

In Kraft seit 1.Januar 1991 (OS 51, 350).

Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1.Dezember 1996 (OS

, 29). In Kraft seit 1.Januar 1997 (OS 54, 32).

Eingefügt durch Finanzkontrollgesetz vom 30.Oktober 2000 (OS 56, 465). In Kraft seit 1.Juli 2001 (OS 56, 500).

Eingefügt durch Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kos- tenbeiträge vom 7.März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1.Januar 2006.

Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kos- tenbeiträge vom 7.März 2005 (OS 60, 277). In Kraft seit 1.Januar 2006.

.2 Staatsbeitragsgesetz

Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9.Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1.April 2008 (OS 63, 134).

Fassung gemäss EG BBG vom 14.Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 17.August 2009 (OS 64, 389).

AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22.März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12.Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2.November 2020 (OS 75, 663; ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1.Januar 2021.