tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei- zern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.
B. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
141.1
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) (vom 15. November 2021)1, 2
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Mai 20203 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. April 2021, beschliesst:
A. Gegenstand
tons- und des Gemeindebürgerrechts von Schweizerinnen und Schwei- zern sowie von Ausländerinnen und Ausländern, soweit der Kanton nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes zuständig ist.
B. Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
in ihr Bürgerrecht auf, wenn diese setzungen a. im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben, b. keinen Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen aufwei- sen, c. wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflich- tungen nach
2 Die Gemeinde kann im Einzelfall auf die Erfüllung der Voraus-
setzungen ganz oder teilweise verzichten.
gesuch bei der Gemeinde ein. 2 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entscheidet über
die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. 3 Bürgerinnen und Bürger eines anderen Kantons erwerben mit dem
Gemeindebürgerrecht zugleich das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
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C. Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Grundsatz
tons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraus- setzungen nach diesem Gesetz erfüllen. 2 Kanton und Gemeinden können die Einbürgerung von gut inte-
grierten Ausländerinnen und Ausländern fördern. Kantonale
Voraus- Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten. setzungen 2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Gesuch- a. Aufenthalts- dauer stellung das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, genügen zwei Jahre Aufenthalt im Kanton. b. Erfüllung
von Zahlungs- rechtliche und privatrechtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllen. verpflichtungen 2 Der für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen massgebende
Zeitraum beginnt fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und endet mit dem Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
c. Beachtung
der Strafrechts- nahme verurteilt wurden, werden nicht eingebürgert, wenn ordnung a. im Strafregister ein Eintrag besteht, der für die kantonale Behörde einsehbar ist und der gemäss den Vorgaben des Bundesrechts die Einbürgerung ausschliesst, oder b. die Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht im Zeitpunkt der Ein- reichung des Einbürgerungsgesuchs 1. weniger als fünf Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver- brechens erfolgte, 2. weniger als zwei Jahre zurückliegt, wenn sie wegen eines Ver- gehens erfolgte. d. Deutsch-
kenntnisse tag in Wort und Schrift nach den Vorgaben des Bundesrechts in deut- scher Sprache zu verständigen. 2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt, b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule mit deut- scher Unterrichtssprache besucht hat,
2
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1 c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe mit deut- scher Unterrichtssprache abgeschlossen hat, d. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II mit deutscher Unterrichtssprache besucht oder e. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt. 3 Der Sprachnachweis muss sich auf einen Sprachtest abstützen, der
den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ver- kenntnisse hältnisse im Bund und Kanton sowie über Grundkenntnisse der poli- der hiesigen Verhältnisse tischen Verhältnisse im Zürcher Gemeindewesen verfügen. 2 Der Nachweis nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat, wovon drei Jahre auf der Sekundarstufe I, b. eine Ausbildung in der Schweiz auf Sekundarstufe II abgeschlossen hat, c. im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz besucht oder d. einen Grundkenntnistest erfolgreich absolviert hat. 3 Der Grundkenntnistest muss anerkannten Kriterien für Testverfah-
ren genügen. Er kann mündlich oder schriftlich absolviert werden. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
gesuch bei der für das Bürgerrechtswesen zuständigen Direktion (Direk- a. Gesuch tion) ein. 2 Sie leisten einen Kostenvorschuss, der den Aufwand des Verfah-
rens nach
geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. 3 Wer nicht im Zivilstandsregister erfasst ist, muss vor Einreichung
des Einbürgerungsgesuchs seinen Personenstand beim Zivilstandsamt registrieren lassen.
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141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
b. Prüfung
durch die die Bewerberin oder der Bewerber Direktion a. die Unterlagen vollständig eingereicht hat, b. die Niederlassungsbewilligung besitzt, c. die Anforderungen des Bundes und des Kantons an den Aufenthalt erfüllt, d. keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet, e. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen erfüllt, f. die Strafrechtsordnung beachtet. 2 Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, gibt die Direktion der Be-
werberin oder dem Bewerber die Gelegenheit, das Gesuch zu ergän- zen oder zurückzuziehen. Kommt diese oder dieser der Aufforderung nicht nach, weist die Direktion das Gesuch ab. 3 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das Ge-
such der Wohnsitzgemeinde. c. Prüfung
durch die ob die Bewerberin oder der Bewerber Gemeinde a. über einen Nachweis der Deutschkenntnisse nach
fügt, b. über einen Nachweis der Grundkenntnisse nach
c. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt, d. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt, e. die Werte der Bundesverfassung respektiert, f. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt, g. die Integration von Familienmitgliedern fördert. 2 Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen an-
gemessen, welche die Integrationskriterien nach Abs. 1 aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kön- nen. d. Erteilung des
Bürgerrechts det über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. 2 Die Direktion entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürger-
rechts.
4
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1 3 Nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung durch den Bund
trifft die Direktion den Einbürgerungsentscheid, mit dem das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben wer- den. 4 Sie trifft den Einbürgerungsentscheid erst, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat.
das Inkasso der Gebühren für die Entscheide des Kantons und der Ge- stellung und Inkasso meinde.
D. Entlassung aus dem Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht. Bürgerrecht
über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. und Gemeinde- 2 Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeinde- bürgerrecht
bürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist. 3 Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuch-
stellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern sie kein weiteres Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt.
E. Gemeinsame Bestimmungen
lung der Aufgaben nach diesem Gesetz. 2 §
bar.
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten sowie die Personendaten besonderen Personendaten über a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, c. die Gesundheit, soweit die Daten für die Anwendung von
erforderlich sind.
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141.1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)
Elektronische
Abwicklung des ren von Ausländerinnen und Ausländern über eine Applikation ab, die Verfahrens von der Direktion betrieben wird. 2 Die Verfahren mit den Bewerberinnen und Bewerbern können
elektronisch abgewickelt werden, wenn diese dazu ihre Einwilligung geben. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren
Bürgerrechtsangelegenheiten des Kantons. 2 Die Gemeinden regeln die Gebühren für Entscheide in Bürger-
rechtsangelegenheiten der Gemeinden. 3 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 25. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt die halbe Gebühr. 4 Wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht
vollendet hat, zahlt keine Gebühr.
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nicht-
rückwirkung gereicht wurden, ist das bisherige Recht anwendbar. Anpassung des
kommunalen des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer zwei Rechts Organe vorsehen, bezeichnen dafür innert vier Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes ein einziges Organ. 2 Bis zu dieser Anpassung gilt folgende Regelung:
a. Der Gemeindevorstand ist zuständig für die Erteilung des Gemeinde- bürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer, die 1. in der Schweiz geboren sind oder 2. während insgesamt mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule oder die Sekundarstufe II in der Schweiz in einer Lan- dessprache besucht haben. b. In allen übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung oder das Ge- meindeparlament zuständig.
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Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) 141.1
gehoben. herigen Rechts
1 OS 78, 167. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 ABl 2020-06-12.
4 LS 131.1.
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