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141.11

Kantonale Bürgerrechtsverordnung

KBüV

Präambel

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom 29. März 2023)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des

Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)3, beschliesst:

1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

§ 1 Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbür- Gesuchs-

gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen: unterlagen a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Alters- jahr vollendet haben.

§ 2 Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern Erfüllung der

einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen gemäss

§ 2

Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.

§ 10 und 17–19 anwendbar. Verfahren

2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der

Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit. 3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der

Rechtskraft mit.

2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen

§ 6 KBüG sind insbe- Erfüllung von

sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs- Zahlungs- verpflichtungen registereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.

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2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden

nicht berücksichtigt, wenn a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs- gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlags unternommen hat. 3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern

einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen. Deutschtest

§ 5 Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Be-

werber Zugang zu einem Deutschtest haben. Grundkenntnis-

§ 6 1 Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen

test entsprechen: a. Es sind Frageformate einzusetzen, bei denen die Antworten ein- deutig als richtig oder falsch beurteilt werden können. b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten. c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe zu testen. 2 Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grund-

kenntnistest kostenlos zur Verfügung.

2. Abschnitt: Verfahren

A. Allgemeine Bestimmungen

Gesuch

§ 7 1 Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt

a. Einreichung das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein. 2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente

beizulegen: a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni

2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6. b. Kosten-

§ 8 Das Gemeindeamt kann in Einzelfällen, insbesondere beim

vorschuss Vorliegen besonderer Umstände gemäss

Art. 12 Abs. 2 des Bundesgeset-

zes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht5 und

Art. 9 BüV,

auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzich- ten.

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§ 9 Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der Wohnsitz-

notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss

§ 12 KBüG in eine wechsel

andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.

§ 10 1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn Sistierung

einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet. 2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.

3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren

hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. 4 Die Sistierung ist gebührenfrei.

§ 11 Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürger- Polizeiliche

rechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine Abklärungen kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.

§ 12 Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse Erhebungs-

ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss

Art. 17 BüV fest. bericht

B. Prüfung durch die Gemeinde

§ 13 1 Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewer- Einbürgerungs-

ber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere gespräch die Integrationskriterien gemäss

§ 12 Abs. 1 lit. c–e und g KBüG. a. im

2 Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Be- Allgemeinen

werbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in

§ 8 KBüG geforderten Deutschkennt-

nisse an. 3 Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen

Bezugsperson begleiten lassen. 4 Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder doku-

mentiert es mit einer Tonaufnahme.

§ 14 1 Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird b. mit Kindern

kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen vor dem vollen- deten 16. Alters- am Gespräch anwesend sein. jahr 2 Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Ge-

spräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.

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Bezug

§ 15 Um zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber Sozial-

von Sozialhilfe hilfe gemäss

Art. 7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der

zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein. Persönliche

§ 12 Umstände Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber

Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewer- berin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis. 2 Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde

bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten ein- holen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.

C. Erteilung des Gemeindebürgerrechts

Durch

§ 17 1 Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparla-

Gemeinde- ment für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der versammlung oder Gemeinde- Gemeindevorstand Antrag. parlament 2 Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Be-

a. Verfahren werber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, a. sich zum Antrag zu äussern oder b. das Gesuch zurückzuziehen. 3 Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen

und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers. b. Information

§ 18 1 Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die An-

der Stimm- zahl der Einbürgerungsgesuche. berechtigten 2 Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden

Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr. c. Personen-

§ 19 Die Gemeinde löscht Personendaten der Bewerberin oder des

daten Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amt- lichen Publikationen. Inhalt des

§ 20 Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Ertei-

Beschlusses lung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes steht.

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§ 21 1 Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Mitteilungs-

Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit. pflichten 2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid

§ 22 1 Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn Erteilung des

Kantonsbürger- a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und rechts b. die Voraussetzungen gemäss

§ 11 KBüG erfüllt sind.

2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür-

gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

§ 23 1 Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Kantonale

beträgt Fr. 500. Gebühren 2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt

die Gebühr angemessen herabsetzen. 3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt. 4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr

ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet. 5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz

oder teilweise erlassen.

§ 24 Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehen- Gemeinde-

den Gebühren mindestens einmal jährlich. gebühren

§ 25 1 Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungs- Kantonaler

entscheid gemäss

§ 13 Abs. 3 KBüG, wenn die Voraussetzungen gemäss Einbürgerungs-

entscheid

§ 11 KBüG erfüllt sind.

2 Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:

a. der eingebürgerten Person, b. der Gemeinde, c. dem Zivilstandsamt, d. dem Migrationsamt, e. dem Amt für Militär und Zivilschutz, f. dem SEM.

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3. Teil: Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Erhebungen

§ 26 1 Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer

a. durch die kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Be- Polizei stehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss

Art. 10 BüV.

2 Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann

das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen. b. durch die

§ 27 Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin

Gemeinden oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen. Erhebungs-

§ 28 Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse

bericht ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss

Art. 17 BüV fest.

Gebührenanteil

§ 29 Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhe-

bungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Ge- bühr.

4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht

Einreichung

§ 30 1 Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht

des Gesuchs das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen. 2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge-

such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein: a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland, c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Er- werbs einer anderen Staatsangehörigkeit. Mitteilung

§ 31 1 Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das Datum

des Entscheids der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit. 2 Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürger-

recht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit. Kantonale

§ 32 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebühren-

Gebühr frei.

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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11 5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens

§ 33 1 Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle Datenerfassung

für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch. 2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elek-

tronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.

§ 34 Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Ge- Zugriff

meinden Zugriff auf die Applikation.

§ 35 Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der Datenschutz

Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss und Informa-

§ 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom tionssicherheit

12. Februar 2007 (IDG)4 fest und überprüft deren Einhaltung regelmäs- sig.

§ 36 Das Gemeindeamt und die Gemeinden sind berechtigt, Aus- Auswertungen

wertungen gemäss

§ 9

Abs. 2 IDG zu erstellen.

1 OS 78, 175; Begründung siehe ABl 2023-04-06. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 141.1.

4 LS 170.4.

5 SR 141.0.

6 SR 141.01.

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