Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)3, beschliesst:
1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
141.11
Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom 29. März 2023)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf §
Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)3, beschliesst:
1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern
gerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen: unterlagen a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Alters- jahr vollendet haben.
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungs- verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen gemäss
Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.
2 Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der
Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit. 3 Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der
Rechtskraft mit.
2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen
sondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungs- Zahlungs- verpflichtungen registereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen.
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2 Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden
nicht berücksichtigt, wenn a. der Rechtsvorschlag mehr als ein Jahr, bevor das Einbürgerungs- gesuch gestellt wurde, erfolgt ist und b. die Gläubigerin oder der Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti- gung des Rechtsvorschlags unternommen hat. 3 Das Gemeindeamt holt bei den zuständigen Betreibungsämtern
einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäss Abs. 1 zu prüfen. Deutschtest
werber Zugang zu einem Deutschtest haben. Grundkenntnis-
test entsprechen: a. Es sind Frageformate einzusetzen, bei denen die Antworten ein- deutig als richtig oder falsch beurteilt werden können. b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten. c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe zu testen. 2 Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grund-
kenntnistest kostenlos zur Verfügung.
2. Abschnitt: Verfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Gesuch
a. Einreichung das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein. 2 Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente
beizulegen: a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss
2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6. b. Kosten-
vorschuss Vorliegen besonderer Umstände gemäss
zes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht5 und
auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzich- ten.
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notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss
andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.
einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet. 2 Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.
3 Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren
hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. 4 Die Sistierung ist gebührenfrei.
rechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine Abklärungen kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.
ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss
B. Prüfung durch die Gemeinde
ber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere gespräch die Integrationskriterien gemäss
2 Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Be- Allgemeinen
werbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in
nisse an. 3 Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen
Bezugsperson begleiten lassen. 4 Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder doku-
mentiert es mit einer Tonaufnahme.
kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen vor dem vollen- deten 16. Alters- am Gespräch anwesend sein. jahr 2 Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Ge-
spräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.
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Bezug
von Sozialhilfe hilfe gemäss
zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein. Persönliche
Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewer- berin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis. 2 Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde
bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten ein- holen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.
C. Erteilung des Gemeindebürgerrechts
Durch
Gemeinde- ment für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der versammlung oder Gemeinde- Gemeindevorstand Antrag. parlament 2 Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Be-
a. Verfahren werber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, a. sich zum Antrag zu äussern oder b. das Gesuch zurückzuziehen. 3 Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen
und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers. b. Information
der Stimm- zahl der Einbürgerungsgesuche. berechtigten 2 Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden
Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr. c. Personen-
daten Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amt- lichen Publikationen. Inhalt des
Beschlusses lung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes steht.
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Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit. pflichten 2 Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid
Kantonsbürger- a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und rechts b. die Voraussetzungen gemäss
2 Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbür-
gerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.
beträgt Fr. 500. Gebühren 2 Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt
die Gebühr angemessen herabsetzen. 3 Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200.
Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt. 4 Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr
ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet. 5 Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise erlassen.
den Gebühren mindestens einmal jährlich. gebühren
entscheid gemäss
entscheid
2 Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:
a. der eingebürgerten Person, b. der Gemeinde, c. dem Zivilstandsamt, d. dem Migrationsamt, e. dem Amt für Militär und Zivilschutz, f. dem SEM.
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3. Teil: Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Erhebungen
a. durch die kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Be- Polizei stehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss
2 Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann
das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen. b. durch die
Gemeinden oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen. Erhebungs-
bericht ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss
Gebührenanteil
bungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Ge- bühr.
4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht
Einreichung
des Gesuchs das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen. 2 Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Ge-
such dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein: a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand, b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland, c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Er- werbs einer anderen Staatsangehörigkeit. Mitteilung
des Entscheids der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit. 2 Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürger-
recht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit. Kantonale
Gebühr frei.
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Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 141.11 5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens
für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch. 2 In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elek-
tronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.
meinden Zugriff auf die Applikation.
Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss und Informa-
12. Februar 2007 (IDG)4 fest und überprüft deren Einhaltung regelmäs- sig.
wertungen gemäss
Abs. 2 IDG zu erstellen.
1 OS 78, 175; Begründung siehe ABl 2023-04-06. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 LS 141.1.
4 LS 170.4.
5 SR 141.0.
6 SR 141.01.
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