Begriffe a. Nieder den Verbl erkennbar b. Aufent Absicht d aufeinand Jahres in Ausstellu von Schri In diesem Gesetz bedeuten: lassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauern- eibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte en Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, halt:wennsicheinePersonzueinembestimmtenZweckohne es dauernden Verbleibens mindestens während dreier erfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines einer Gemeinde aufhält. ng ften
142.1
Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
MERG
Präambel
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
1.4.18 -100
Gesetz
über das Meldewesen und die Einwohnerregister
(MERG)
(vom 11. Mai 2015)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok-
tober 20143 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit
vom 12. März 2015,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
DasZivilstandsamtderHeimatgemeindestelltihrenBürge- rinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz niederlassen, einen Heimatschein aus.
DieNiederlassungsgemeindestelltPersonen,dieineineranderen Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie be- fristet seine Gültigkeit.
- Melde- und Auskunftspflichten Persönliche Melde- und Auskunfts- pflichten
Art. 3
Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Ge- meinde) ist, wer
- sich dort niederlässt,
- dort Aufenthalt begründet,
- dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
- innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht,
- Allgemeines
.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
- zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder einen solchen aufgibt,
- die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgibt.
Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig
Art. 2
in einem Kollektivhaushalt nach sierungsverordnung vom 21. Novem 3 DiemeldepflichtigePersonmeldet Bst. abis der Registerharmoni- ber 2007 (RHV)15 aufhält. ÄnderungenderimEinwohner- register erfassten Daten.
- wiederholte Meldepflichtbei Aufenthalt
Art. 4
WersichzumAufenthaltanmeldet,istwiefolgtmeldepflichtig:
- bei Erwerbstätigkeit: jährlich,
- in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.
- vorzuwei- sende Schriften
Art. 5
Wersich in eineranderenalsderHeimatgemeindeanmeldet, weist folgende Schriften vor:
- bei der Niederlassung: Heimatschein,
- beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schrif- ten verlangen.
- Auskunfts- pflicht
Art. 6
Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheits- getreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohner- register erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die Meldepflicht umstritten ist.
Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbeson- dere mit folgenden Belegen nach:
- Pass oder Identitätskarte,
- Bescheinigungen über den Zivilstand,
- Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimat- berechtigung,
- Mietvertrag oder Wohnungsausweis,
- KaufvertragüberdievonihrbewohnteWohnungoderLiegenschaft,
- Bescheinigung der Niederlassung. e.Verletzungder Melde- oder Auskunftspflicht
Art. 7
Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgeben- den einholen.
Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
.4.18 -100 Meldepflichten Dritter
Art. 8
Vermietende,LiegenschaftsverwaltungenundLogisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben:
- Name und Adresse der oder des Dritten,
- Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
- Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
- Name,VornameundStaatsangehörigkeitderNutzungsberechtigten,
- Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungs-
Art. 3
berechtigten, die nach 3 Die Nutzungsberechtig Vorname und Staatsangeh persönlich meldepflichtig sind. ten sind verpflichtet, den Dritten Name, örigkeit bekannt zu geben. Meldung von Eigentums- änderungen
Art. 9
Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsände- rungen an Grundstücken.
Art. 10
Meldefrist nach Eintri C. Einwohne Zuständigke Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen tt der Meldepflicht erfolgen. rregister it und Inhalt
Art. 11
Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merk- male der gemeldeten Personen erfasst:
Art. 6
a. die Identifikatoren und Merkmale nach nisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG b. Namen und Adressen der sorgeberechtigt des Registerharmo- )14, en Personen,
- die amtliche Wohnungsnummer.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifi- katoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikato- ren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) Information in der Gemeinde
Art. 12
Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen industriellen Werke informieren sich gegenseitig über:
Art. 3
a. Vorgänge gemäss b. Kontaktangaben v tümern oder der von Abs. 1, on Grundeigentümerinnen und Grundeigen- ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltun- gen.
Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich. Wohnungs- nummern
Art. 13
Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern zu(amtlicheWohnungsnummern).BeiNeubautenundbeiUmbauten, diesichaufdieAnzahlderWohnungenimGebäudeauswirken,erfolgt die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.
Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen Stelle.
Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümern bekannt.
- Pflichten der Grund- eigentümer und Liegenschafts- verwaltungen
Art. 14
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnum- mern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben:
- Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise der Liegenschaftsverwaltung,
- Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
- Beginn des Mietverhältnisses,
- Name und Vorname der oder des Mietenden.
Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und ent-
Art. 30
sprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach Elektronische Meldungen
Art. 15
Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter.
Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung, insbesondere die Anwendung technischer Standards.
- Aufgaben der Gemeinden
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
.4.18 -100 Bekanntgabe von Daten
Art. 16
Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekannt- gabe nach der Datenschutzgesetzgebung.
- an öffentliche Organe im Abrufverfahren
Art. 17
Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 des Ge- setzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)5 im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohner- register gewähren.
- einer Person an Private
Art. 18
Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister be- kannt.
Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
- mehrerer Per- sonen an Private
Art. 19
Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn diese:
- für ideelle Zwecke verwendet und
- nicht weitergegeben werden.
Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden. Datenaustausch bei Umzug
Art. 20
Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei
Art. 10
Umzug nach Datenliefer RHG und Art. 6 RHV. ung an den Bund
Art. 21
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umset- zung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Regis- terharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlie- ferung zuständige Stelle.
- Kantonale Einwohnerdatenplattform
Art. 22 Allgemeines plattform (K Aufenthalt i
Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdaten- EP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und m Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale
Art. 11
nach a. St munal b. St kirch c. Vo a. Gr Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben: imm-undWahlrechteimBundsowienachkantonalemundkom- em Recht, imm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten lichen Körperschaften, rliegen von Stimmausschlussgründen. undsatz
.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und kei- nen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.
Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Ände- rungen über eine elektronische Schnittstelle. Daten- bekanntgabe
Art. 23
1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen
Art. 22
die Daten nach sich Datenänder gesetzlichen Au a. Zivilstands- nenschutzbehörd b. Behörden und Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können ungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer fgaben nötig ist: und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachse- en in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich, Verwaltung des Kantons sowie die kommunale Polizei,
- Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweitsievomKantonmitderErfüllungöffentlicherAufgabenbe- traut sind.
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 20077 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 20078
Art. 22
rufen die Daten nach es für die Erfassung 3 Datenbezüger nach A meinden erfüllen, und verpflichtet, die Dat 4 Der Regierungsrat b Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit ihrer Mitglieder nötig ist. bs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Ge- Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind en aus der KEP abzurufen. ezeichnet in einer Verordnung:
Art. 3
a. die Bezüger von denjenigen Daten, bei denen nach aufgrund ihrer Bedeutung eine besondere Gefahr der P IDG allein ersönlich- keitsverletzung besteht,
- die von diesen Bezügern bezogenen Datenkategorien.
Die für das Meldewesen und die Einwohnerregister zuständige Direktion (Direktion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und der von ihnen bezogenen Datenkategorien.
Die Datenbekanntgabe wird protokolliert.
- Daten- verknüpfung
Art. 24
Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Num- mer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung desjeweiligenDatenbezügersverknüpft.DieVerknüpfungdarffürdie Datenbezüger nicht erkennbar sein.
Art. 25 c.Voraussetzung kannt, soweit di
Die Direktion gibt einem öffentlichen Organ Daten be- eses für die Bearbeitung der bezogenen Daten eine ge-
Art. 8
nügende Rechtsgrundlage nach IDG hat.
- Bezüger
Meldewesen und Einwohnerregister (MERG) 142.1
.4.18 -100
Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
Art. 26
d. Beschränkung zur Wahrung der DerRegierungsrat regeltineiner VerordnungMassnahmen Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe.
Art. 27 Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der KEP.
Die Gemeinden tragen dieKostenfürdieAnpassungenihrerSys-
Art. 22
teme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach Abs. 3 an den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
Art. 28
Datenabgleich Gebäude- und W E. Vollzugsorg DerKantonkanndieDatenderKEPunddesGWRmitden ohnungsidentifikatoren abgleichen. ane des Kantons
Art. 29 Direktion a. übt die register d
Die Direktion Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohner- er Gemeinden aus,
Art. 22
b. betreibt die KEP nach § –28,
Art. 30
c. führt die Koordinationsstelle nach 2 Sie unterstützt und berät die Gemein liert die Qualität der von den Gemeind den und Dritte und kontrol- en bearbeiteten Daten. Koordinations- stelle
Art. 30
Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für:
- die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwi- schen Gemeinden, Kanton und Bund,
- die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,
- die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und den Datenbezügern.
Art. 14
Sie erlässt die Vorgaben nach Abs. 3.
- Schlussbestimmungen Straf- bestimmung
Art. 31
Mit Busse wird bestraft, wer:
Art. 3
a. Melde- und Auskunftspflichten nach § –10 verletzt,
Art. 14
b. Mitwirkungspflichten nach verletzt,
Art. 19
c. als Privater Vorgaben nach 2 InleichtenFällenkannvonderBu Abs. 1 lit. a und b verletzt. sseAbstandgenommenwerden.
.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Art. 32
Vollzug Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Ver- ordnung:
- die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen,
- die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Ein- wohnerregistern und den Datentransport in die KEP,
- Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP. Übergangs- bestimmung
Art. 33
Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der KEP verpflichtet. Änderung des geltenden Rechts
Art. 34
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
OS 70, 407.
Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (OS 70, 415).
ABl 2014-10-31.
LS 131.1.
LS 170.4.
LS 175.2.
LS 180.1.
LS 184.1.
LS 211.1.
LS 230.
LS 232.3.
LS 550.1.
LS 631.1.
SR 431.02.
SR 431.021.
Text siehe OS 70, 407.
FassunggemässKirchengesetzvom28.August2017(OS73,117;ABl2016-09-
. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19264: . . .16
. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .16
. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 20109: . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
. April 201110: . . .16
. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 201211: . . .16
. Das Polizeigesetz vom 23. April 200712: . . .16
. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199713: . . .16