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142.11

Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister

MERV

Präambel

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

1.4.20 -108

Verordnung

über das Meldewesen und die Einwohnerregister

(MERV)

(vom 14. Februar 2018)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 11

Abs gestützt auf § wesen und die

,15Abs.3und32desGesetzesüberdasMelde- Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)3, beschliesst:

  1. Zuständigkeit und Datenaustausch

Art. 1 Zuständigkeit

Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach

Art. 23

Abs. 5 und § 29 MERG.

Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektroni-

Art. 15

schen Meldungen nach MERG.12 Datenlieferun- genandenBund

Art. 2

Das Gemeindeamt liefert

  1. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach

Art. 21

der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung ( MERG),

Art. 67

b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. Mä c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Abs. 1 rz 20079, Angelegenhei-

Art. 12

ten die Daten nach schweizergesetzes v 2 Es verwendetdie D Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland- om 26. September 20146. atender kantonalenEinwohnerdatenplattform (KEP).

Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kom- munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs- verordnung vom 21.November 20078.

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) Anwendung technischer Standards

Art. 3

Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach

Art. 32

lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson- dere für die Schnittstellen der elektronischen

  1. Meldungen Dritter an die Gemeinden,
  2. Umzugsmeldungen,
  3. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,
  4. MeldungenandieDatenbezügerunddenDatenabrufausderKEP.

Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.

  1. Meldepflichten und Einwohnerregister Identifikation meldepflichti- ger Personen

Art. 4

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen

  1. am Schalter anhand von Ausweispapieren,
  2. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personen- daten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom

. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung10. Aufenthalt von Schweizer Staats- angehörigen

Art. 5

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus. Zugewiesene Asylsuchende

Art. 6

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge- verordnungvom25.Mai20055 zugewiesensind,sindimEinwohnerregis- ter als niedergelassen einzutragen. Einwohner- register

Art. 7

1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende

Art. 11

Abs weitereAngabenvonmeldepflichtigenPersonen(

MERG):

  1. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,
  2. Kindesverhältnisse, *Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch.
  3. weitere Iden- tifikatoren und Merkmale

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  1. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach

Art. 449

c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 19077 mitgeteilt werden,

  1. Datum Zivilstandsereignis,
  2. Haushaltsnummer,
  3. Todesort,
  4. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung,
  5. amtliche Namen des Vaters und der Mutter/der Elternteile bei der Geburt,

Art. 22

i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss desGesetzesüberdieInformationunddenDatenschutzvom12.Feb- ruar 20074.

DerAnhanglegtfest,wiedieMerkmaleundIdentifikatorengemäss

Art. 11

Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.

  1. Aktualisie- rung

Art. 8

Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.

Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie min- destens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.

Die Datenübermittlung andie KEP erfolgt über diezentraleInfor- matik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register- harmonisierungsverordnung8.

Art. 9 c. Bereinigung sich an die Vor 2 Die Gemeinden wohner in der K

DieGemeindenbereinigenihreRegisterlaufend.Siehalten gaben des Gemeindeamtes und des Bundes. könnendieDatenihrerEinwohnerinnenundEin- EP einsehen.11 Gebühren für die elektronischen Meldungen

Art. 10

1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro- nische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.

Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.

Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be- träge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

  1. Kantonale Einwohnerdatenplattform Verfahren der Datenbekannt- gabe

Art. 11

Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wol- len, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen

  1. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,
  2. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,
  3. die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen.

Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.

  1. Prüfung und Entscheid

Art. 12

Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An- gabenverlangenunddieDatenbekanntgabeanBedingungenoderAuf- lagen knüpfen.

Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.

Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck.

  1. Transparenz über den Daten- bezug

Art. 13

Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine

Art. 23

Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach Abs. 4 MERG bezogenen Daten.

Art. 14 Datenzugriff sonen und ein 2 Das Gemeind Personen Date b. Protokolli

Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per- e zuständige Ansprechperson. eamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten n aus der KEP abrufen können. e- rung

Art. 15

Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto- kolle periodisch aus.

Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen. Ausnahmen vom Bezugs- recht und von der Bezugs- pflicht

Art. 16

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be-

Art. 32

willigen ( a. Nachwei a. berecht lit. c MERG). s igte Personen

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Er kanndie Datenbekanntgabe verweigern,wenndieAufwendun- gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.

OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23.

Inkrafttreten: 1. Juni 2018.

LS 142.1.

LS 170.4.

LS 851.13.

SR 195.1.

SR 210.

SR 431.021.

SR 784.401.

SR 831.10.

Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.

Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

.4.20 -108 Anhang11 (Identifikatoren und Merkmale) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt

Art. 6

des Bundes- gesetzes vom

. Juni 2006 über die Harmonisierung derEinwohnerregister undandereramtlicher Personenregister Bst. a 11 AHV-Versicherten- nummer × Bst. e 21 Name 211 Amtlicher Name ×

Ledigname ×

Allianzname ×

Name im aus- ländischen Pass ×

Aliasname ×

Andere amtliche Namen ×

Name gemäss Deklaration × Bst. f 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen ×

Rufname ×

Vornamen im aus- ländischen Pass ×

Vornamen gemäss Deklaration × Bst. h 31 Geburtsdatum × Bst. h 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort ×

Geburtsland ×

Geburtsort CH ×

Geburtsort Ausland ×

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

.4.20 -108 *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. j 33 Geschlecht × Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand ×

Trennung ×

Auflösungsgrund × Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn Todesdatum × Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staats- angehörigkeit ×

Staatsangehörigkeit × Bst. i 42 Heimatorte × Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie ×

Gültig-ab-Datum ×

Gültig-bis-Datum ×

Einreisedatum × Bst. b 51 Meldegemeinde × Bst. o 52 Meldeverhältnis × Bst. q 531 Zuzugsdatum × Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde ×

.2 Status Herkunfts- staat ×

.3 Herkunftsstaat ×

.4 Herkunftsort Ausland × Bst. r 541 Wegzugsdatum × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. r 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde ×

.2 Status Zielstaat ×

.3 Zielstaat ×

.4 Zielort Ausland ×

.5 Ziel Wohnadresse × Bst. p 55 Gemeinde Nebenwohnsitz × Bst. p 56 Gemeinde Hauptwohnsitz × Bst. g 61 Zustelladresse × Bst. g 621 Wohnadresse × Bst. s 622 Umzugsdatum × Bst. c 623 Gebäude- identifikator (EGID) × Bst. d 624 Haushaltsart × Bst. d 625 Wohnungs- identifikator (EWID) × Bst. l 71 Konfessions- zugehörigkeit

Konfessions- zugehörigkeit ×

Datum Beginn der Gültigkeit der Konfessions- zugehörigkeit × Bst. t 72 Stimm- und Wahlrecht

Restriktion im Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene ×

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

.4.20 -108 *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

Art. 7

MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt lit. a Ehe oder eingetragene Partnerschaft × lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die ihnen nach

Art. 449c

des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. × lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten Zivilstandsänderung ×

Datum Trennungsbeginn ×

Datum Trennungsende × lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort 371 Status Todesort ×

Todesland ×

Todesort CH ×

Todesort Ausland × lit. g Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung (Ja/Nein) × lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt × lit. i Sperre der Bekanntgabe von Personendaten × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014

Art. 7

MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Abs. 2 Persönliche Identifikationsnummer (Local ID) × Abs. 2 ZH-Nr. × Abs. 2 ZEMIS-Nummer ×

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