Abs gestützt auf § wesen und die
,15Abs.3und32desGesetzesüberdasMelde- Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)3, beschliesst:
- Zuständigkeit und Datenaustausch
142.11
Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11
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Verordnung
über das Meldewesen und die Einwohnerregister
(MERV)
(vom 14. Februar 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
Abs gestützt auf § wesen und die
,15Abs.3und32desGesetzesüberdasMelde- Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)3, beschliesst:
Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach
Abs. 5 und § 29 MERG.
Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektroni-
schen Meldungen nach MERG.12 Datenlieferun- genandenBund
Das Gemeindeamt liefert
der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung ( MERG),
b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. Mä c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Abs. 1 rz 20079, Angelegenhei-
ten die Daten nach schweizergesetzes v 2 Es verwendetdie D Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland- om 26. September 20146. atender kantonalenEinwohnerdatenplattform (KEP).
Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kom- munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs- verordnung vom 21.November 20078.
.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) Anwendung technischer Standards
Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach
lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson- dere für die Schnittstellen der elektronischen
Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.
Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen
. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung10. Aufenthalt von Schweizer Staats- angehörigen
Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus. Zugewiesene Asylsuchende
Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge- verordnungvom25.Mai20055 zugewiesensind,sindimEinwohnerregis- ter als niedergelassen einzutragen. Einwohner- register
1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende
Abs weitereAngabenvonmeldepflichtigenPersonen(
MERG):
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c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 19077 mitgeteilt werden,
i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss desGesetzesüberdieInformationunddenDatenschutzvom12.Feb- ruar 20074.
DerAnhanglegtfest,wiedieMerkmaleundIdentifikatorengemäss
Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.
Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.
Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie min- destens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.
Die Datenübermittlung andie KEP erfolgt über diezentraleInfor- matik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register- harmonisierungsverordnung8.
DieGemeindenbereinigenihreRegisterlaufend.Siehalten gaben des Gemeindeamtes und des Bundes. könnendieDatenihrerEinwohnerinnenundEin- EP einsehen.11 Gebühren für die elektronischen Meldungen
1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro- nische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.
Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.
Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be- träge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.
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Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wol- len, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen
Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An- gabenverlangenunddieDatenbekanntgabeanBedingungenoderAuf- lagen knüpfen.
Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.
Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck.
Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine
Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach Abs. 4 MERG bezogenen Daten.
Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per- e zuständige Ansprechperson. eamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten n aus der KEP abrufen können. e- rung
Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto- kolle periodisch aus.
Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen. Ausnahmen vom Bezugs- recht und von der Bezugs- pflicht
Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be-
willigen ( a. Nachwei a. berecht lit. c MERG). s igte Personen
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Er kanndie Datenbekanntgabe verweigern,wenndieAufwendun- gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23.
Inkrafttreten: 1. Juni 2018.
LS 142.1.
LS 170.4.
LS 851.13.
SR 195.1.
SR 210.
SR 431.021.
SR 784.401.
SR 831.10.
Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.
Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.
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.4.20 -108 Anhang11 (Identifikatoren und Merkmale) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt
des Bundes- gesetzes vom
. Juni 2006 über die Harmonisierung derEinwohnerregister undandereramtlicher Personenregister Bst. a 11 AHV-Versicherten- nummer × Bst. e 21 Name 211 Amtlicher Name ×
Ledigname ×
Allianzname ×
Name im aus- ländischen Pass ×
Aliasname ×
Andere amtliche Namen ×
Name gemäss Deklaration × Bst. f 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen ×
Rufname ×
Vornamen im aus- ländischen Pass ×
Vornamen gemäss Deklaration × Bst. h 31 Geburtsdatum × Bst. h 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort ×
Geburtsland ×
Geburtsort CH ×
Geburtsort Ausland ×
.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
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.4.20 -108 *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. j 33 Geschlecht × Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand ×
Trennung ×
Auflösungsgrund × Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn Todesdatum × Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staats- angehörigkeit ×
Staatsangehörigkeit × Bst. i 42 Heimatorte × Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie ×
Gültig-ab-Datum ×
Gültig-bis-Datum ×
Einreisedatum × Bst. b 51 Meldegemeinde × Bst. o 52 Meldeverhältnis × Bst. q 531 Zuzugsdatum × Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde ×
.2 Status Herkunfts- staat ×
.3 Herkunftsstaat ×
.4 Herkunftsort Ausland × Bst. r 541 Wegzugsdatum × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11
.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014 Gesetzliche Grundlage Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Bst. r 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde ×
.2 Status Zielstaat ×
.3 Zielstaat ×
.4 Zielort Ausland ×
.5 Ziel Wohnadresse × Bst. p 55 Gemeinde Nebenwohnsitz × Bst. p 56 Gemeinde Hauptwohnsitz × Bst. g 61 Zustelladresse × Bst. g 621 Wohnadresse × Bst. s 622 Umzugsdatum × Bst. c 623 Gebäude- identifikator (EGID) × Bst. d 624 Haushaltsart × Bst. d 625 Wohnungs- identifikator (EWID) × Bst. l 71 Konfessions- zugehörigkeit
Konfessions- zugehörigkeit ×
Datum Beginn der Gültigkeit der Konfessions- zugehörigkeit × Bst. t 72 Stimm- und Wahlrecht
Restriktion im Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene ×
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.4.20 -108 *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014
MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt lit. a Ehe oder eingetragene Partnerschaft × lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die ihnen nach
des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. × lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten Zivilstandsänderung ×
Datum Trennungsbeginn ×
Datum Trennungsende × lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort 371 Status Todesort ×
Todesland ×
Todesort CH ×
Todesort Ausland × lit. g Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung (Ja/Nein) × lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt × lit. i Sperre der Bekanntgabe von Personendaten × Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11
.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) *Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Neuchâtel 2014
MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Abs. 2 Persönliche Identifikationsnummer (Local ID) × Abs. 2 ZH-Nr. × Abs. 2 ZEMIS-Nummer ×
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