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142.20

Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht

VZA

Präambel

V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) 142.20

1.1.24 -123

Verordnung

über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA)

(vom 21. September 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art.98 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Aus-

länder- und Integrationsgesetz, AIG)3 und Art.88 Abs.1 der Verord-

nung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-

tätigkeit (VZAE)4,10

beschliesst:

Zuständige

Behörde

Art. 1

1 Zuständig für den Vollzug des AIG3 ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.

Das Amt für Wirtschaft (AWI)11 erlässt arbeitsmarktliche Vorent- scheide im Sinne von Art.40 Abs.2 AIG3.10

Abweichungen von der Zuständigkeit des AWI11 ergeben sich aus dem Anhang.

OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826.

Inkrafttreten: 1.Dezember 2011.

SR 142.20.

SR 142.201.

Obsolet.

SR 142.31.

FassunggemässRRBvom14.Dezember2016(OS72,100;ABl2016-12-23).In Kraft seit 1.April 2017.

Eingefügt durch RRB vom 1.November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1.Februar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 28.November 2018 (OS 73, 525; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1.Januar 2019.

Fassung gemäss RRB vom 9.Februar 2022 (OS 77, 135; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 546; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.

.20 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft11 und dem Migrationsamt

  1. Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:7, 10

. bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA:

  1. ErteilungundVerlängerungvonKurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Auf- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,
  2. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbst- ständigen Erwerbstätigkeit,
  3. Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,
  4. Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und SchülernsowieStuden- tinnen und Studenten.

. bei Drittstaatsangehörigen:

  1. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeits- marktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit,
  2. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und

Art. 19

Künstler sowie Musikerinnen und Musiker gestützt auf Abs. 4 Bst. b VZAE,

  1. Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, aka-

Art. 40

demische Gäste sowie Sabbatical Leaves gestützt auf VZAE.

V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) 142.20

.1.24 -123

  1. Das Amt für Wirtschaft11 ist zuständig für9, 10

. dasMeldeverfahrenfürentsandteArbeitnehmerinnenundArbeit- nehmer,selbstständigerwerbendeDienstleistungserbringendesowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kurzfristiger Erwerbs- tätigkeit bei schweizerischen Arbeitgebenden bis zu drei Monaten bzw. 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr,

. die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Dienstleistungserbrin- gende EU/EFTA, die länger als 90 Arbeitstage in der Schweiz er-

Art. 19

werbstätig sein wollen ( 3. das Meldeverfahren fü a und 20 a VZAE), r anerkannte und vorläufig aufgenommene

Art. 61

Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen ( Asyl-

Art. 85

gesetz6 und 4. die Ertei 5. dieAufheb (z.B. Befris 6. die Frage stellung im 7. dieErgrei a AIG), lung von Arbeitsbewilligungen an Drittstaatsangehörige, ungoderÄnderungvonarbeitsmarktlichenBedingungen tungen), n betreffend Anzahl der Kontingente und deren Bereit- Kanton Zürich, fungvonMassnahmenundSanktionennachArt.122AIG.