1 Zuständig für den Vollzug des AIG3 ist das Migrationsamt, soweit Gesetz und Verordnung nichts Abweichendes regeln.
Das Amt für Wirtschaft (AWI)11 erlässt arbeitsmarktliche Vorent- scheide im Sinne von Art.40 Abs.2 AIG3.10
Abweichungen von der Zuständigkeit des AWI11 ergeben sich aus dem Anhang.
OS 66, 822; Begründung siehe ABl 2011, 2826.
Inkrafttreten: 1.Dezember 2011.
SR 142.20.
SR 142.201.
Obsolet.
SR 142.31.
FassunggemässRRBvom14.Dezember2016(OS72,100;ABl2016-12-23).In Kraft seit 1.April 2017.
Eingefügt durch RRB vom 1.November 2017 (OS 73, 12; ABl 2017-11-10). In Kraft seit 1.Februar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 28.November 2018 (OS 73, 525; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1.Januar 2019.
Fassung gemäss RRB vom 9.Februar 2022 (OS 77, 135; ABl 2022-02-18). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 546; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.
.20 V über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) Anhang Aufgabenteilung zwischen dem Amt für Wirtschaft11 und dem Migrationsamt
- Das Migrationsamt ist bei folgenden Sachverhalten auch für die arbeitsmarktliche Prüfung zuständig:7, 10
. bei Staatsangehörigen der EU oder EFTA:
- ErteilungundVerlängerungvonKurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (ab 91 Tage bis 364 Tage am Stück) zwecks Auf- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit,
- Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA zwecks Aufnahme einer unselbstständigen oder selbst- ständigen Erwerbstätigkeit,
- Erteilung und Verlängerung von Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA,
- Erwerbstätigkeit von Schülerinnen und SchülernsowieStuden- tinnen und Studenten.
. bei Drittstaatsangehörigen:
- Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss arbeits- marktlichem Vorentscheid zwecks selbstständiger und unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit,
- Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Künstlerinnen und