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142.31

Verordnung über die Härtefallkommission

Präambel

Verordnung über die Härtefallkommission 142.31

1.10. 09 - 66

Verordnung

über die Härtefallkommission

(vom 29. April 2009)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Aufgaben tionsamt a. Gesuch

Die Härtefallkommission nimmt gegenüber dem Migra- zu folgenden Härtefallgesuchen Stellung: e von abgewiesenen Asylsuchenden und Asylsuchenden

Art. 14

mit einem Nichteintretensentscheid in Fällen von Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984,

  1. Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern, die seit mehreren Jahren hier leben und die in der Schweiz noch nie ein asyl- oder ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren durchlaufen haben in

Art. 30

Fällen von länderinnen Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Aus- und Ausländer vom 16. Dezember 20053 («sans pa- piers»).

Die Sicherheitsdirektion kann der Kommission allgemeine Fra- gen zum Asyl- und Ausländerrecht unterbreiten.

Art. 2 Organisation tin oder des 2 Der Regieru der Kommissio 3 Die Kommiss Ausländer- un Ausbildung ve nen und Vertr der kantonale Gemeinden ang selbst die Re Organisatione 4 Die Mitglie

Die Härtefallkommission zählt einschliesslich der Präsiden- Präsidenten sieben bis neun Mitglieder. ngsrat ernennt auf seine Amtsdauer die Mitglieder n und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. ion setzt sich aus Personen zusammen, die mit dem d Asylwesen vertraut sind oder über eine juristische rfügen. Der Kommission sollen namentlich Vertreterin- eter der kantonalen Fachstelle für Integrationsfragen, n kirchlichen Körperschaften, von Hilfswerken und der ehören. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder chtsvertretung von Asylsuchenden übernehmen noch n angehören, die solche Rechtsvertretungen anbieten. der der Kommission beziehen eine Entschädigung

Art. 55

gemäss 19. Mai Geschäf Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19992. ts- ordnung

Art. 3

Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Sie bestellt zur administrativen Unterstützung ein Sekretariat.

.31 Verordnung über die Härtefallkommission

Art. 4 Verfahren ständigen Beurteilun 2 Die Komm 3 Sie stel 4 Weicht d Amtes ab, heitsdirek dem Vorbeh

Das Migrationsamt stellt der Härtefallkommission die voll- Akten der von ihr zu beurteilenden Fälle und die eigene g zur Verfügung. ission entscheidet aufgrund der Akten. lt dem Migrationsamt ihre schriftliche Empfehlung zu. ie Empfehlung der Kommission von der Beurteilung des entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicher- tion. Ihre oder seine Zustimmung zum Gesuch steht unter alt der Zustimmung durch den Bund.

Art. 5

Inkrafttreten 2 Die Härtefal Inkrafttreten 1 OS 64, 243;

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. lkommission nimmt zu Gesuchen Stellung, die nach dieser Verordnung eingereicht wurden. Begründung siehe ABl 2009, 676.

LS 177.111.

SR 142.20.

SR 142.31.