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142.51

Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes

ELARV

Präambel

V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51

1.1.23 -119

Verordnung

über das elektronische Archiv des Migrationsamtes

(ELARV)10

(vom 18. August 2004)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Daten-

sammlungen

Art. 1

Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom

.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 und dem Asylgesetz vom 26.Juni 19985 sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

  1. das elektronische Archiv (ELAR),
  2. das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM),
  3. das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohner- kontrollen (MiGEK).

Art. 2

Elektronisches Archiv

Art. 3

Das ELAR dient a.8 der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrecht- lichen Akten,

  1. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäf- ten.

Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und be- sonderen Personendaten bearbeitet:10

  1. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,
  2. ausländerrechtlicher Status,
  3. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,
  4. Verfahrensdaten,
  5. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,
  6. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,
  7. AHV-Nummer,
  8. Heimatort,
  9. Zivilstand,
  10. finanzielle Verhältnisse,
  11. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative Massnahmen,

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  1. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherun- gen,
  2. Gesundheitszustand,
  3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Prozess- unterstützungs- und Monitoring- System

Art. 3

a.7 1 Das PuM dient

  1. der Überwachung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,
  2. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäf- ten,
  3. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Mig- rationsinformationssystem(ZEMIS)sowieDatenzumVerfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.

Art. 3

MiGEK a. der der si Einwoh b. der kument b.9 1 Das MiGEK dient Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie cheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den nerkontrollen des Kantons Zürich, gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Do- en im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere von:

. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrecht- lichen Bewilligungen und Ausweisen,

. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der aus- ländischen Person,

  1. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.

Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.

Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:

  1. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.
  2. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,

. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Per- sonen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstands- änderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinba- rung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendi- gen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesu- chen,

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. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbei- ten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist. Beschaffung von Personendaten

Art. 4

Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Aus- länder- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kan- tonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechts- pflege.10

Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen. Mitwirkungs- pflicht der betroffenen Personen

Art. 5

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.10

Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Doku- mente ins Deutsche verlangen. Mitwirkungs- pflichten der Behörden

Art. 6

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

  1. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,
  2. Geburten und Todesfälle,
  3. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,
  4. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,
  5. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Straf- untersuchungsbehörden,
  6. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,
  7. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,
  8. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer ein- getragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmiss- bräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen PartnerschaftzurUmgehungderZulassungsvorschriftenhindeuten,
  9. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäss

Art. 82f

der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)4,

  1. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen umArbeitslosenentschädigung,AberkennungenderVermittlungs- fähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenent- schädigung,

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  1. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art.82 d VZAE,
  2. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schü- lerinnen und Schülern gemäss Art.82 e VZAE.

Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Wi- derrufsgründen gemäss Art.62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftra- gen. Datenbearbei- tung durch die Kantonspolizei

Art. 7

Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Per- sonendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten. Bekanntgabe von Daten

Art. 8

Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Mass- nahmenvollzug,teiltdasMigrationsamtseineEntscheideunddiedarin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt10:

  1. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
  2. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung. Verantwort- liches Organ

Art. 9

Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von

Art. 5

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20072. Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Art. 10 Datensicherheit nutzerprofilen u 2 Die Datenüberm

Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Be- nd ist mit Passwörtern gesichert.10 ittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

OS 59, 252.

LS 170.4.

SR 142.20.

SR 142.201.

SR 142.31.

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Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

Eingefügt durchRRBvom 31. Mai 2016 (OS71,366; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.

FassunggemässRRBvom31.Mai2016(OS71,366;ABl2016-06-10).InKraft seit 1. Oktober 2016.

Eingefügt durch RRB vom 6.Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1.November 2022.

Fassung gemäss RRB vom 6.Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1.November 2022.

Aufgehoben durch RRB vom 6.Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1.November 2022.