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143.2

Kantonale Ausweisverordnung

Präambel

Kantonale Ausweisverordnung 143.2

1.4.12 - 76

(vom 27. Januar 2010)1

Der Regierungsrat,

gestütztaufArt.4Abs.1und 5Abs.1des Ausweisgesetzes(AwG)vom

Art. 9

. Juni 20012 und Abs. 2 der Ausweisverordnung vom 20. Sep- tember 20023, beschliesst: Ausstellende und verantwort- liche Behörde

Art. 1

Ausstellende und verantwortliche Behörde im Sinne von

Art. 4

Abs. 1 und Art. 5 AwG ist das Passbüro der Sicherheitsdirektion (Passbüro).

Provisorische Pässe können zudem durch die Notpassstelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich ausgestellt werden. Antrag auf Ausstellung eines Passes

Art. 2

1 Anträge auf Ausstellung eines Passes sind vor der persön- lichen Vorsprache beim Passbüro mittels Internet oder Telefon zu stel- len.

Für provisorische Pässe sind Anträge anlässlich der persönlichen Vorsprache am Schalter des Passbüros in Zürich oder der Notpass- stelle der Kantonspolizei am Flughafen Zürich zu stellen.

Dieantragstellende Personkann beider persönlichenVorsprache eine digitale Fotografie mitbringen, die den bundesrechtlichen Anfor- derungen entspricht. Antrag auf Ausstellung einer Identitäts- karte

Art. 2

a.4 1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte sind bei der Wohnsitzgemeinde persönlich zu stellen.

Wird die Identitätskarte zusammen mit einem Pass beantragt, ist für beide Ausweise beim Passbüro mittels Internet oder Telefon Antrag zu stellen.

Art. 3

Verlust Kantonsp stellen träge in Der Verlust eines Ausweises gemäss Art. 8 AwG ist bei der olizei oder bei einer kommunalen Polizei anzuzeigen. Diese die Verlustanzeige aus und sorgen für die entsprechenden Ein- den Registern.

Art. 4 Entzug 2 Stell

Das Passbüro ordnet den Entzug eines Ausweises an. t eine Behörde oder die Polizei das Vorliegen eines Entzugs-

Art. 7

grundes nach weist diesen AwG fest, stellt sie den Ausweis sicher und über- dem Passbüro.

.2 Kantonale Ausweisverordnung Daten- bearbeitung

Art. 5

Polizeistellen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG sind die Kantonspolizei und die mit einem Anschluss an das Polizei- Informationssystem POLIS ausgerüsteten kommunalen Polizeien.

Art. 6 Gebühren hang mit rechtlich Passbüro 2 Der nac Bundes ve gemeindeb und an de

Gebühren und Auslagen des Passbüros für im Zusammen- Ausweisen stehende Amtshandlungen, die durch die bundes- e Gebührenordnung nicht abgedeckt werden, werden vom nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erhoben. h Abzug der Produktionskosten und des Anteils des rbleibende Ertrag aus der Gebühr für die bei der Wohnsitz- eantragtenIdentitätskartenfälltzurHälfteandieGemeinde n Kanton. Das Passbüro rechnet monatlich mit den Gemein- den ab.4

Art. 8

Inkrafttreten 1 OS 65, 109; Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Begründung siehe ABl 2010, 222.

SR 143.1.

SR 143.11.

Eingefügt durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.

Fassung gemäss RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 23. November 2011 (OS 67, 44; ABl 2011, 3504). In Kraft seit 1. März 2012.