Lexipedia

161.1

Verordnung über die politischen Rechte

VPR

Präambel

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

1.10.22 - 118

Verordnung

über die politischen Rechte (VPR)

(vom 27. Oktober 2004)1

Der Regierungsrat,

Art. 5

gestützt auf § Rechte vom 1. , 12 Abs. 3, 47und 56 des Gesetzes über die politischen September 2003 (GPR)3, beschliesst:

  1. Teil: Allgemeines Zuständige Direktion

Art. 1

Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

Art. 2 Stimmregister

Die Stimmregister werden durch die politischen Gemein- den geführt.

Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeinde- schreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeange- stellten bezeichnen.21

  1. Ausland- schweizerinnen und Ausland- schweizer

Art. 2

a.18 1 Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrecht- lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in

Art. 17

einem separaten Stimmkreis gemäss 3 Die Direktion schliesst mit der über die Einzelheiten der Führung schweizerinnen und Auslandschweize GPR. Stadt Zürich eine Vereinbarung des Stimmregisters für Ausland- r und die zu leistende Entschädi- gung.

Art. 3

c. Bestand a. Schweize b. das 18.

Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die r Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, Altersjahr zurückgelegt haben,

Art. 3

c. in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss des Bundes-

Art. 1

gesetzes über die politischen Rechte5 und schen Verordnung über die politischen Rech der eidgenössi- te6 haben und

  1. Zuständigkeit

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) d.15 nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei- standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten sind.

ImStimmregister oderin Zusatzregistern werden fernereingetra- gen:19

  1. Fahrende, welche die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde ausüben,
  2. weitere Personen mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die gemäss dem Recht der anerkannten kirchlichen Körperschaften stimm- und wahlberechtigt sind.

Art. 4

d.19 Angaben

1 Das Stimmregister enthält über jede Person folgende An- gaben:

  1. Name, Vorname und Geschlecht,
  2. Geburtsdatum,
  3. Adresse,
  4. Heimatgemeinden und Heimatkantone, e.12 Umfang der Stimmberechtigung,

Art. 17

f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss 2 Das Stimmregister beruht soweit möglich au GPR. f den Daten des Ein- wohnerregisters. e.19 Eintragun- gen

Art. 5

VoreinerWahloderAbstimmungwerdenEintragungenbis zumfünftenVortagdesWahl-oderAbstimmungstagesvorgenommen, wennfeststeht,dassdieVoraussetzungenfürdieTeilnahmeamAbstim- mungstag erfüllt sind.

Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizer- gesetzes vom 26. September 20148 und der dazugehörigen Verordnung9 geführt.24

Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in keinerandernGemeindepolitischenWohnsitzzuhaben.DieRegister- führerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist. f.19 Auskunfts- erteilung

Art. 6

Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person. g.19 Mitteilungs- pflicht

Art. 7

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Stimmregister

  1. beiumfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähig- keit der betroffenen Personen:

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

. die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Auf- hebung der Beistandschaft,

. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person inner- halb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;

  1. bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:

. die FeststellungunddenVerlustder Wirksamkeit desVorsorge- auftrags,

. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenen- schutzkreises.

Art. 7

Fristwahrung von Unterschr gewahrt, wenn der zuständig 2 Bei der Ein tende Behörde a.28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und iften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei en Behörde eingetroffen sind. reichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahllei- in der Wahlanordnung die Uhrzeit.

Art. 8 Mustervorlagen verband der Gem fachleuteMuster zes und dieser 2 Die Mustervor

Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufs- eindeschreiber und der kommunalen Verwaltungs- vorlagenfürFormulare,diefürdenVollzugdesGeset- Verordnung benötigt werden. lagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sicherung von Original- dokumenten

Art. 9

Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben. Gebühren und Aufwandersatz

Art. 10

FürAmtshandlungen, dieimZusammenhangmitder Aus- übung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebüh- ren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die poli- tischen Rechte3 bleiben vorbehalten.

Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt. Nicht schreib- fähige Personen

Art. 11

Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftra- gen, für sie die Erklärung abzugeben.

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungs- verhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».

Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.

Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung. Elektronische Stimmabgabe

Art. 12

Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

Der Regierungsrat regelt das Erforderliche. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

. Wahl- und Abstimmungsorganisation

Art. 13 Zuständigkeit des GPR über d a. Aufgaben, d b. Zuweisung e

Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II.Teils ie Wahlen und Abstimmungen wahr:29 ie das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist, ines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die

Art. 30

betroffene Person nicht selbst entscheidet ( Abs. 2 GPR),

Art. 57

c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§ –59 GPR),

  1. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und

Art. 63

Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§ und 64 GPR),

Art. 75

e. Anordnung von Nachzählungen ( Abs. 4 GPR),

Art. 79

f. Losziehung nach Präsidenten des Reg g. Beschlussfassung Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den ierungsrates), über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung

Art. 80

und Veröffentlichung (§ h. Feststellung der Rec und 81 Abs. 2 GPR), htskraft des Wahl- oder Abstimmungsergeb-

Art. 83

nisses ( Abs. 1 GPR),

Art. 107

i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss GPR,

Art. 108

j. Anordnung einer Nachwahl ( 2 Die Direktion erfüllt folge Abs. 3 GPR). nde Aufgaben:

Art. 12

Abs a. AnordnungdesErforderlichen beiUnregelmässigkeiten(

GPR),

  1. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des

Art. 21

Wahl- und Abstimmungsprogramms ( Abs. 3 lit. b GPR),

  1. Bei kantona- len Wahlen und Abstimmungen

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

Art. 21

c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkei Abs. 4 GPR, ten sowie

Art. 30

Wahlablehnungen (§ Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),

Art. 75

Abs e. BerichtigungderAuswertungsergebnissederWahlbüros(

GPR),

Art. 81

f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten ( Abs. 1 GPR),

Art. 88

g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach Abs. 3 GPR,

Art. 92

h. Aufsicht über die Losziehung nach Abs. 3 GPR,

Art. 101

i. Sitzverteilung nach § –105 GPR,

Art. 106

j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten ( GPR),

Art. 108

k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson ( 3 Die übrigen Aufgaben werden vom Statis weichende Bestimmungen dieser Verordnung Abs. 1 GPR). tischen Amt erfüllt. Ab- bleiben vorbehalten.

  1. Bei eidgenös- sischen Wahlen und Abstim- mungen12

Art. 14

Das Statistische Amt des Kantons ist

Art. 5

a. kantonale Zentralstelle gemäss nung über die politischen Rechte6 der eidgenössischen Verord- bei eidgenössischen Abstim- mungen,

Art. 7a

b. kantonales Wahlbüro gemäss der eidgenössischen Verord- nung6 bei Nationalratswahlen.

  1. Bei kirch- lichen Wahlen und Abstim- mungen

Art. 14

a. 1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kan-

Art. 17

ton übertragen werden ( a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom

Art. 13

.Juli 2007 [KiG]4), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach Abs. 1

Art. 49

und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach § 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen Abs. 1 und als gewählt

Art. 54

( S 2 t a Abs.1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom tatistischen Amt erfüllt.29 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kan- on übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.

Art. 15

Wahlbüro siertdasW dass die Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organi- ahlbüroinderWeiseundlegtdieVerfahrensabläufesofest, Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von

Art. 39

Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.

  1. Vorzeitige Stimmabgabe im Abstim- mungslokal

Art. 16

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungsloka- len wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.

  1. Präsidentin oder Präsident

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) c.Kontrolle und Überwachung der Urnen

Art. 17

Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder

Art. 15

die Gemeindeangestellten gemäss vor dem Einsatz der Urnen, dass diese und schützen sie vor unbef Abs. 3 GPR überzeugen sich sieleer sind. Danach verschliessen sie ugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung.

Art. 18 d. Urnenrapport und Leiter der A

Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen bstimmungslokale und die Gemeindeangestellten

Art. 15

gemäss rechtsa 2 Die S mit dem e. Ruhe Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimm- usweise abgegeben worden sind. timmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben. und Ordnung

Art. 19

Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungslokal sicher.

Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungs- lokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.

Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird. Vier-Augen- Prinzip

Art. 20

VorgängeimWahlbüro,dieeinenEinflussaufdenAusgang der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der

Art. 37

Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüro werden durch s oder der Gemeinde- verwaltung überwacht oder kontrolliert.

KeinMitglieddesWahlbürosdarfalleinigenZugriffaufdieWahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben. Publikations- organe der Bezirke

Art. 21

Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.

. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung Stellungnahme und Mitteilung

Art. 22

Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einemAmtoderumTeilentlassunggestellt,soholtdasOrgan,dasüber das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person ange- hört, eine Stellungnahme ein.

Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen Kehrordnung der Erneue- rungswahlen

Art. 23

1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt: Amt Amts- Erste Wahl dauer gemäss dieser Verordnung

  1. Nationalrat, Ständerat 4 Jahre 2007
  2. Kantonsrat, Regierungsrat 4 Jahre 2007
  3. Bezirksbehörden sowie Staats- 4 Jahre 2005 anwältinnen und Staatsanwälte
  4. Bezirksgerichte 6 Jahre 2008
  5. Notarinnen und Notare 4 Jahre 2006 f.21 Gemeindebehörden, Gemeinde- 4 Jahre 2006 parlament
  6. Friedensrichterinnen und Friedens- 6 Jahre 2009 richter
  7. . . .14

Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Natio- nalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Okto- berstatt(Art.19Abs. 1BundesgesetzüberdiepolitischenRechtevom

Art. 82

. Dezember 19765; 4. Vorverfahren bei Abs. 2 KV2). Mehrheitswahlen Angaben auf den Wahl- vorschlägen

Art. 24

1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:

  1. Name, Vorname und Geschlecht,
  2. Geburtsdatum,
  3. Beruf,
  4. Adresse,
  5. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat,
  6. Parteizugehörigkeit.

Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.

Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen,GeburtsdatumundAdresseanundfügenihreUnterschrift hinzu.

Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestäti-

Art. 13

gungswahlanderUrnefürPfarrerinnenundPfarrer( Solche Begehren können nicht eingesehen werd Abs.3KiG4). en.25

Art. 25

Prüfung a.29 die Die wahlleitende Behörde prüft, ob vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben

Art. 24

gemäss einsti b. die Angabe gedruc Wahlze Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister über- mmen, Unterzeichnenden stimmberechtigt sind. n auf kten tteln

Art. 26

1 Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschla- gene Person angegeben:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsjahr,
  3. Wohnort,
  4. Beruf,
  5. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat,
  6. Parteizugehörigkeit.

Art. 24

Bei einem Namen gemäss anstelle des Vornamens an 3 Auf dem Beiblatt wird d Wahlzettel verwendet werd fähigen Personen gegeben Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder gegeben. arauf hingewiesen, dass dieses nicht als en darf und die Stimme auch andern wahl- werden kann.

Art. 55

Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz ( a Abs.1

Art. 24

GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss Abs.4 ange- geben.

Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten

Art. 55

Wahlzettel zusammengefasst ( geschlagenen Person auf die a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vor- Kurzbezeichnung des betreffenden Wahl- vorschlages hingewiesen. Wahl von Teilämtern

Art. 27

1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäfti- gungsgrade hingewiesen.

Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die

Art. 50

stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss § 56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen – mit gleichem Beschäftigungsgrad.

Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu be- setzenden Teilamtes hingewiesen.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hinge- wiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unter- schiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.

. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen Wahl- und Abstimmungs- termine

Art. 28

1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen bekannt.

Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleich- zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Ka- lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs- wahl des Regierungsrates bekannt.

Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,

  1. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur Abstimmung kommen,
  2. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eid- genössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,
  3. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine. Beleuchtender Bericht

Art. 28

a.29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats-

Art. 64

kanzlei die Beleuchtenden Berichtegemäss GPR in einerAbstim- mungszeitung zusammen.

Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein- reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Refe-

Art. 64

rendumskomitees oder der Gemeinden nach greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindere gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mi Abs. 1 lit.c GPR. Er- ferendum, bezeichnen sie tte eine Vertreterin.

Art. 64

Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von Abs. 4 GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.

  1. Verweisungen auf eine Internetseite

Art. 28

b.28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.

Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet- seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung auffindbar bleiben.

  1. Kantonale Volksabstim- mungen

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver- fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf- fentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Information der Stimm- berechtigten

Art. 29

Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten ins- besondere über folgende Punkte:

  1. allgemeine Informationen:

. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl-

Art. 65

und Stimmzettel (§ 2. die Vorschrift, zetteln nur ein Wa b. briefliche Stim 1.29 Voraussetzung –67 GPR), dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahl- hlzettel verwendet werden darf, mabgabe: en und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe

Art. 69

( 2 S 3 k GPR), . Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes timmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll, . Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Brief- astens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeit-

Art. 70

punkt vorverlegt ist ( c. Stimmabgabe an der 1. Standorte und Öffnu lokalen und in der Gem 2. Voraussetzungen für Abs. 2 GPR), Urne: ngszeiten der Urnen in den Abstimmungs- eindeverwaltung, die persönliche und die stellvertretende

Art. 68

Stimmabgabe an der Urne ( 2 Die Informationen werde Abstimmungsunterlagen auf Abs. 1 und 3 GPR). n auf den entsprechenden Wahl- und gedruckt, notfalls auf einem separaten Informationsblatt. Stimmrechts- ausweis

Art. 30

1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.

Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:

  1. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse,
  2. Stimmkreis,
  3. weitere Angaben, die erforderlich sind, um die Stimmberechtigung der Person für die betreffende Wahl oder Abstimmung feststellen zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schul- gemeinde.
  4. Datum des Urnengangs.

Er enthält zudemeineinzigesFeldfürdieUnterschriftderstimm-

Art. 68

Abs berechtigtenPerson(

undAbs.3und§ 69Abs.1lit.aGPR).

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

Art. 31

Wohnsitz- wechsel

Art. 32

WerwährendderletztenvierWochenvoreinemUrnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohn- sitz ausgeübt hat.

Art. 33 Nachbezug unterlagen führerin o 2 Der Stim 6. Stimmab Stimmabgab an der Urn

Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungs- nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregister- der beim Stimmregisterführer beziehen. mrechtsausweis wird entsprechend markiert. gabe e e

Art. 34

Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahl- zettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimm- zettel in die Urne.29

DieMitgliederdesWahlbürosdürfenanderUrnekeineKenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten

Art. 15

Abs gemäss Gemein

GPRanlässlichdervorzeitigenStimmabgabeinder dekanzlei.

Art. 35 Stellvertretung men die Mitglied Wahl- und Stimmz den Stimmrechtsa 2 DieVertreterin

Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh- er des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die ettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese usweis unterzeichnet hat.29 oderderVertretergibtden eigenenStimmrechts- ausweis ab.

Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch- gemeindeistnichterforderlich,dassauchdieVertreterinoderderVer- treter dieser Gemeinde angehört. Briefliche Stimmabgabe

Art. 36

Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.

Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll fest- gehalten.

  1. Ohne Vor- bearbeitung

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

  1. Mit Vor- prüfung

Art. 37

1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts ge-

Art. 69

mäss a. En kuver zeich werde b. An zette c. In rückg 2 Sie recht 7. Au Festl Auszä a GPR. Dabei gilt: thält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel- ts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unter- neten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts n ungeöffnet in die Urne gelegt. dernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm- lkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden. Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zu- esteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt. halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm- sausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest. swertung der Wahl- und Stimmzettel egung der hlweise

Art. 38

Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.

Zeigtsich während des Auszählens,dass eineunter«Vereinzelte» fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stim- men einzeln ausgezählt werden.

Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2 vom Statistischen Amt getroffen.12 Beginn der Bearbeitung und Auszählung

Art. 39

1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin- nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.

Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende Handlungen:

  1. Öffnen der Stimmzettelkuverts,
  2. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach Vorlagen bzw. Wahlen,
  3. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidieren- den mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber ohne Auszählung der erfassten Stimmen,

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

  1. bei Verhältniswahlen:

. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver- änderten und unveränderten Listenwahlzetteln,

. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,

. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm.

Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkeh- rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.

Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus- wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor- gabe vor.12

Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus- gewertet. Wahrung des Stimm- geheimnisses

Art. 40

Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. Vorgeprüfte Stimmzettel- kuverts

Art. 41

Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im

Art. 37

Rahmen der Vorprüfung nach in die Urne gelegt worden sind, wer-

Art. 43

den gemäss Bearbeitung Antwortkuve weiterbearbeitet. der rts

Art. 42

1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet

Art. 43

den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss 2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweis zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschi weiter. e ungültig und die Stimm- eden. Bearbeitung der Stimmzettel- kuverts

Art. 43

1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.

Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl-

Art. 72

oder Stimmzettel, wird gemäss a. Lauten die Zettel gleich, i Abs. 2 GPR wie folgt gezählt: st einer von ihnen gültig. Die restlichen sind überzählig.

  1. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die rest- lichen sind überzählig.

Art. 72

Die Ungültigkeitsgründe gemäss § Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR bleiben vorbehalten.

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Art. 44

Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln

Art. 45

1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl- zettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel versehen:

  1. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,
  2. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimm- zettelkuverts.

Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel auf, ist der Wahlzettel ungültig.

Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll- stempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig. Zählung bei Mehrheits- wahlen

Art. 46

Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vor- geschlagenworden,so wirdeineStimmeselbstdanndieserPersonzuge- rechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel

  1. auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder
  2. ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.

Art. 47

Protokoll a.19 die Z b. die Zah 1. der an 2. der bri rechtsausw 2 Für jede Protokoll und davon 3 Bei eine der gültig a. bei der und der Ne b. bei der 1.12 fürdi leeren Ant der Ja-Sti 2.12 für d ungültigen die eine o

1 Das Protokoll des Wahlbürosoderdes Stimmkreises nennt ahl der Stimmberechtigten, l der Stimmenden, gebildet aus der Summe: der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise, eflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimm- eise. Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel. r Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl en Stimmzettel: Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen in-Stimmen, Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag: eVorlagewieauchfürdenGegenvorschlag:dieZahlder wortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl mmen und die Zahl der Nein-Stimmen, ie Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche der die andere Vorlage vorziehen.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl

  1. der ungültigen Stimmen,
  2. der leeren Stimmen,
  3. der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,
  4. der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen.

Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

  1. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und Wahlzettel eingesetzt worden sind,
  2. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.

Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so wer- den deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt. Sicherung des Ergebnisses

Art. 48

Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahl- leitenden Behörde eingetroffen sein.

Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen dieeinzelnenSchrittebeiderAuswertungvorgenommenwordensind.

Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.

Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.

. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses Knapper Ausgang

Art. 49

Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt.

Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor:

  1. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person.

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

  1. Eine Person wird wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs nicht gewählt, und die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und dem absoluten Mehr beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten Mehrs. Auswertungs- und Ergebnis- protokoll

Art. 50

Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergeb- nisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro über-

Art. 75

tragen ( dieser V Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäss § 47 erordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung

Art. 80

( GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.29

Art. 74

Es gelten die Formvorschriften von Abs. 2 GPR.

. Wahl des Kantonsrates

Art. 51

Verweisung ten auch fü nachfolgend Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gel- r die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die en Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Mehrfach- kandidaturen

Art. 52

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen.

Art. 53

Listen

Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den ge-

Art. 26

druckten Wahlzetteln gemäss Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt. Zusammen- stellung der Kandidierenden

Art. 54

Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihen- folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen- nummer.29

Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt.

Art. 55 Listengruppen a.12 die Vertr ten eine entsp Statistischen b. sämtliche L c. die Listen 2 Die Vertrete ten sind in Zu Differenzen in

Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn eterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Lis- rechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt abgegeben haben, isten aus verschiedenen Wahlkreisen stammen, die gleiche Bezeichnung tragen. rinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Lis- sammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche den Listenbezeichnungen zu bereinigen.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertrete- rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungenzuversehen.Könnensie sichnichteinigen,versiehtdie Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

Art. 56 Zusatzstimmen Zusatzstimmen a. leere Zeile b. ersatzlos g c. durch eine und Kandidaten 2 Enthält ein

Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als zugerechnet: n, estrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten, ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen . Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er un- gültig.

Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen.28

Art. 57 Protokoll

Das Protokolldes Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt29

Art. 47

a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss Abs. 1,

  1. die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der un- gültigen und der gültigen Zettel,
  2. unter den gültigen Wahlzetteln:

. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen),

. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,

. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).

  1. die Zahl der leeren Stimmen.

Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

  1. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel ein- gesetzt worden sind,
  2. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.

Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden direkt dem Statistischen Amt übermittelt.12

Art. 58

Publikation a. für jeden kolle der Wa Die Direktion veröffentlicht: Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Proto- hlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder

Art. 102

Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert Abs. 3 GPR und die erreicht hat,

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

  1. die Wählerzahl jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel und den Sitzanspruch jeder Listengruppe,
  2. in einer Tabelle den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Lis- tengruppe,dieParteistimmenjederListe,dieWahlkreis-Divisoren, die Listengruppen-Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl von Sitzen,
  3. die Namen der gewählten Mitglieder des Kantonsrates.

. Weitere Wahlen

Art. 59

Ständerat rinnen und richtensic 7. Oktober

, 23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweize- Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne hnachArt.12und13derAuslandschweizerverordnungvom 20159.

Art. 60

Nationalrat gesetzes vom zweiten Mont

Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs.4 des Bundes- 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte5 endet am ag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung ge-

Art. 110

mäss III. GPR. Teil: Kantonale Initiativen

Art. 61

Initiativkomitee gebenderDirektion Adresse bekannt.

Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative schriftlichNamen,Vornamen,Geburtsdatumund Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.

Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.

Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhin- derungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehr-

Art. 138

heitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss § c und

d GPR.12

Art. 62 Vorprüfung Monatsfrist 2 Ist eine von der Dir blatt veröf

DieUnterschriftenlisteneinerVolksinitiativewerdeninnert nach ihrer Einreichung vorgeprüft. Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie ektion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amts- fentlicht.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118 Veröffent- lichung

Art. 63

Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt

Art. 125

wird neben den in der Mitglieder des GPR genannten Angaben auch der Wohnort Initiativkomitees publiziert. Unterschriften- liste

Art. 64

Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach poli- tischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, sobildeteinjedesGegenstandeinereigenenUnterschriftenliste.Unter- schriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können. Prüfung der Unter- zeichnungen

Art. 65

1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschrif- tenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben

Art. 19

von tisc 2 Di Unte tenl den 3 Di 4 Is der sich erfo Beha im K Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die poli- hen Rechte6. e Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen rzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschrif- isten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und sen- die geprüften Listen zurück. e Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis. t eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglie- des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Ein- t in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte rderlich ist. ndlung antonsrat

Art. 65

a.12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä-

Art. 130

ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach Abs. 2 Satz 2 GPR.

Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.

In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona- ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.

  1. Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung

Art. 65

b.12 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach

Art. 130

Abs. 2 Satz 2 GPR.

  1. Ausformu- lierte Initiativen

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der all- gemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initi- ative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantons- rat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initi- ative.

Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Ini- tiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Mona- ten nach Einreichung der Initiative. Informationund Terminplanung

Art. 65

c.12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den BeginnderSammelfristeinerVolksinitiativemit.Die zuständigeDirek- tion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist

Art. 25

( 2 E 3 e D s 4 d B d Abs. 1 KV2). Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die inreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit. Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative ineTerminplanungundführtsielaufendnach.Siesetztdiezuständige irektionüberdieTerminplanunginKenntnis.Dieseistöffentlichein- ehbar. In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit er Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden estimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet abei die Fristvorgaben der Verfassung2.

Art. 65

§ R V d–65 f.13 ückzug der olksinitiative

Art. 66

Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion demInitiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.

Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.

Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt pub- liziert.12

Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegen- vorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt. Einzel- und Behörden- initiativen

Art. 67

Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan- tonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118

Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan-

Art. 138

tonsrat gilt IV. Teil: Kan c GPR sinngemäss.27 tonales Referendum

Art. 68

1 Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.

Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande ge- kommen oder ist dieReferendumsfristunbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.

Referenden können nicht zurückgezogen werden.

  1. Teil: Volksinitiativen in Zweckverbänden20 Zweckverbände ohne Delegierten- versammlung

Art. 69

FürdieVorbereitungunddasZustandekommenvonVolks-

Art. 122

initiativengelten§ –129GPR3 unterBeachtungderfolgendenBe- sonderheiten:

  1. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Ver- bandsvorstand.
  2. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.
  3. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen

Art. 146

richtet sich nach d. Die Frist zur F durch den Verbands Abs. 3 GPR. eststellung des Zustandekommens der Initiative vorstand beträgt einen Monat.

Art. 70

b. Behandlung nach Einreichu 2 In dem Umfan gültig hält, u naten nach ihr 3 Der Verbands genvorschlagzu abstimmung übe naten nach Ein

1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate ng der Volksinitiative über ihre Gültigkeit. g, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für nterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Mo- er Einreichung zur Abstimmung an der Urne. vorstand kann den Stimmberechtigten einen Ge- rInitiativebeantragen.IndiesemFallfindetdieVolks- r die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo- reichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag

Art. 138

gilt a. Vo und Z komme b GPR.26 rbereitung ustande- n

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Art. 71

c. Rückzug dieVolksini zurückziehe 2 Der Rückz stand die U d. Umsetzun von allgeme

, 20 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann tiativemitschriftlicherErklärungandenVerbandsvorstand n. ug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvor- rnenabstimmung angeordnet hat. g inen Anregungen

Art. 72

Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten ange- nommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Ab- stimmung. Zweckverbände mit Delegierten- versammlung

Art. 73

Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegierten-

Art. 122

versammlung gelten § –138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten26:

  1. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Ver- bandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegierten- versammlung.
  2. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.

Art. 159

c. Das Referendum richtet sich nach VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestim Abs. 1 und 2 GPR. mungen12 Straf- bestimmung

Art. 74

, 22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvor- schlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 75

Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.

Art. 76

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1

.10.22 - 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014 (OS 69, 273)17

Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Ak- ten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.

Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintref- fen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.

FürdieTeilnahmederAuslandschweizerinnenundAuslandschwei- zeramUrnengang vom 28. September 2014gelten die bisherigenRege- lungen und Zuständigkeiten.

OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.

LS 101.

LS 161.

LS 180.1.

SR 161.1.

SR 161.11.

Obsolet.

SR 195.1.

SR 195.11.

Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.

Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.

AufgehobendurchRRB vom 9.Dezember2009(OS 64, 883; ABl2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.

AufgehobendurchRRB vom3.November2010(OS65,767;ABl2010,2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.

Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2014.

.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.

Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; ABl 2018-01-12). In Kraft seit 1. April 2018.

Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1. April 2018.

Fassung gemäss Berichtigung vom 24.April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit

.April 2019.

Eingefügt durch RRB vom 31.August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.

Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.

Aufgehoben durch RRB vom 31.August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.