gestützt auf § Rechte vom 1. , 12 Abs. 3, 47und 56 des Gesetzes über die politischen September 2003 (GPR)3, beschliesst:
- Teil: Allgemeines Zuständige Direktion
161.1
Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1
1.10.22 - 118
Verordnung
über die politischen Rechte (VPR)
(vom 27. Oktober 2004)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § Rechte vom 1. , 12 Abs. 3, 47und 56 des Gesetzes über die politischen September 2003 (GPR)3, beschliesst:
Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.
Die Stimmregister werden durch die politischen Gemein- den geführt.
Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeinde- schreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeange- stellten bezeichnen.21
a.18 1 Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrecht- lichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in
einem separaten Stimmkreis gemäss 3 Die Direktion schliesst mit der über die Einzelheiten der Führung schweizerinnen und Auslandschweize GPR. Stadt Zürich eine Vereinbarung des Stimmregisters für Ausland- r und die zu leistende Entschädi- gung.
c. Bestand a. Schweize b. das 18.
Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die r Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind, Altersjahr zurückgelegt haben,
c. in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss des Bundes-
gesetzes über die politischen Rechte5 und schen Verordnung über die politischen Rech der eidgenössi- te6 haben und
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) d.15 nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei- standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten sind.
ImStimmregister oderin Zusatzregistern werden fernereingetra- gen:19
d.19 Angaben
1 Das Stimmregister enthält über jede Person folgende An- gaben:
f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss 2 Das Stimmregister beruht soweit möglich au GPR. f den Daten des Ein- wohnerregisters. e.19 Eintragun- gen
VoreinerWahloderAbstimmungwerdenEintragungenbis zumfünftenVortagdesWahl-oderAbstimmungstagesvorgenommen, wennfeststeht,dassdieVoraussetzungenfürdieTeilnahmeamAbstim- mungstag erfüllt sind.
Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizer- gesetzes vom 26. September 20148 und der dazugehörigen Verordnung9 geführt.24
Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in keinerandernGemeindepolitischenWohnsitzzuhaben.DieRegister- führerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist. f.19 Auskunfts- erteilung
Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person. g.19 Mitteilungs- pflicht
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Stimmregister
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. die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Auf- hebung der Beistandschaft,
. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person inner- halb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;
. die FeststellungunddenVerlustder Wirksamkeit desVorsorge- auftrags,
. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenen- schutzkreises.
Fristwahrung von Unterschr gewahrt, wenn der zuständig 2 Bei der Ein tende Behörde a.28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und iften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei en Behörde eingetroffen sind. reichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahllei- in der Wahlanordnung die Uhrzeit.
Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufs- eindeschreiber und der kommunalen Verwaltungs- vorlagenfürFormulare,diefürdenVollzugdesGeset- Verordnung benötigt werden. lagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sicherung von Original- dokumenten
Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben. Gebühren und Aufwandersatz
FürAmtshandlungen, dieimZusammenhangmitder Aus- übung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebüh- ren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die poli- tischen Rechte3 bleiben vorbehalten.
Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt. Nicht schreib- fähige Personen
Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftra- gen, für sie die Erklärung abzugeben.
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Die beauftragte Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungs- verhältnis offen legt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag».
Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Stellvertretung nur auf dem Stimmrechtsausweis offen gelegt.
Die beauftragte Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung. Elektronische Stimmabgabe
Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.
Der Regierungsrat regelt das Erforderliche. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
. Wahl- und Abstimmungsorganisation
Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II.Teils ie Wahlen und Abstimmungen wahr:29 ie das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist, ines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die
betroffene Person nicht selbst entscheidet ( Abs. 2 GPR),
c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§ –59 GPR),
Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§ und 64 GPR),
e. Anordnung von Nachzählungen ( Abs. 4 GPR),
f. Losziehung nach Präsidenten des Reg g. Beschlussfassung Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den ierungsrates), über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung
und Veröffentlichung (§ h. Feststellung der Rec und 81 Abs. 2 GPR), htskraft des Wahl- oder Abstimmungsergeb-
nisses ( Abs. 1 GPR),
i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss GPR,
j. Anordnung einer Nachwahl ( 2 Die Direktion erfüllt folge Abs. 3 GPR). nde Aufgaben:
Abs a. AnordnungdesErforderlichen beiUnregelmässigkeiten(
GPR),
Wahl- und Abstimmungsprogramms ( Abs. 3 lit. b GPR),
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c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkei Abs. 4 GPR, ten sowie
Wahlablehnungen (§ Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),
Abs e. BerichtigungderAuswertungsergebnissederWahlbüros(
GPR),
f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten ( Abs. 1 GPR),
g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach Abs. 3 GPR,
h. Aufsicht über die Losziehung nach Abs. 3 GPR,
i. Sitzverteilung nach § –105 GPR,
j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten ( GPR),
k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson ( 3 Die übrigen Aufgaben werden vom Statis weichende Bestimmungen dieser Verordnung Abs. 1 GPR). tischen Amt erfüllt. Ab- bleiben vorbehalten.
Das Statistische Amt des Kantons ist
a. kantonale Zentralstelle gemäss nung über die politischen Rechte6 der eidgenössischen Verord- bei eidgenössischen Abstim- mungen,
b. kantonales Wahlbüro gemäss der eidgenössischen Verord- nung6 bei Nationalratswahlen.
a. 1 Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kan-
ton übertragen werden ( a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom
.Juli 2007 [KiG]4), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach Abs. 1
und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach § 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen Abs. 1 und als gewählt
( S 2 t a Abs.1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom tatistischen Amt erfüllt.29 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kan- on übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.
Wahlbüro siertdasW dass die Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organi- ahlbüroinderWeiseundlegtdieVerfahrensabläufesofest, Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von
Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungsloka- len wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR) c.Kontrolle und Überwachung der Urnen
Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder
die Gemeindeangestellten gemäss vor dem Einsatz der Urnen, dass diese und schützen sie vor unbef Abs. 3 GPR überzeugen sich sieleer sind. Danach verschliessen sie ugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung.
Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen bstimmungslokale und die Gemeindeangestellten
gemäss rechtsa 2 Die S mit dem e. Ruhe Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimm- usweise abgegeben worden sind. timmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben. und Ordnung
Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungslokal sicher.
Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungs- lokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.
Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird. Vier-Augen- Prinzip
VorgängeimWahlbüro,dieeinenEinflussaufdenAusgang der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der
Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüro werden durch s oder der Gemeinde- verwaltung überwacht oder kontrolliert.
KeinMitglieddesWahlbürosdarfalleinigenZugriffaufdieWahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben. Publikations- organe der Bezirke
Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.
. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung Stellungnahme und Mitteilung
Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einemAmtoderumTeilentlassunggestellt,soholtdasOrgan,dasüber das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person ange- hört, eine Stellungnahme ein.
Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.
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. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen Kehrordnung der Erneue- rungswahlen
1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt: Amt Amts- Erste Wahl dauer gemäss dieser Verordnung
Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Natio- nalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Okto- berstatt(Art.19Abs. 1BundesgesetzüberdiepolitischenRechtevom
. Dezember 19765; 4. Vorverfahren bei Abs. 2 KV2). Mehrheitswahlen Angaben auf den Wahl- vorschlägen
1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:
Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.
Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen,GeburtsdatumundAdresseanundfügenihreUnterschrift hinzu.
Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
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Abs. 3 gilt auch für Begehren um Durchführung einer Bestäti-
gungswahlanderUrnefürPfarrerinnenundPfarrer( Solche Begehren können nicht eingesehen werd Abs.3KiG4). en.25
Prüfung a.29 die Die wahlleitende Behörde prüft, ob vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben
gemäss einsti b. die Angabe gedruc Wahlze Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister über- mmen, Unterzeichnenden stimmberechtigt sind. n auf kten tteln
1 Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschla- gene Person angegeben:
Bei einem Namen gemäss anstelle des Vornamens an 3 Auf dem Beiblatt wird d Wahlzettel verwendet werd fähigen Personen gegeben Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder gegeben. arauf hingewiesen, dass dieses nicht als en darf und die Stimme auch andern wahl- werden kann.
Kommen mehrere gedruckte Wahlzettel zum Einsatz ( a Abs.1
GPR), wird auf diesen die Kurzbezeichnung gemäss Abs.4 ange- geben.
Werden mehrere Wahlvorschläge zu einem einzigen gedruckten
Wahlzettel zusammengefasst ( geschlagenen Person auf die a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vor- Kurzbezeichnung des betreffenden Wahl- vorschlages hingewiesen. Wahl von Teilämtern
1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäfti- gungsgrade hingewiesen.
Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die
stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss § 56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen – mit gleichem Beschäftigungsgrad.
Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu be- setzenden Teilamtes hingewiesen.
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In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hinge- wiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unter- schiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.
. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen Wahl- und Abstimmungs- termine
1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen bekannt.
Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleich- zeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Ka- lenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungs- wahl des Regierungsrates bekannt.
Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,
a.29 1 Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staats-
kanzlei die Beleuchtenden Berichtegemäss GPR in einerAbstim- mungszeitung zusammen.
Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der Ein- reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Refe-
rendumskomitees oder der Gemeinden nach greifen mehrere Gemeinden ein Gemeindere gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mi Abs. 1 lit.c GPR. Er- ferendum, bezeichnen sie tte eine Vertreterin.
Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von Abs. 4 GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.
b.28 1 Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.
Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internet- seite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung auffindbar bleiben.
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Für Personen ohne Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver- fügung gestellt, kostenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf- fentlichten Einzelheiten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird auf diese Möglichkeit hingewiesen. Information der Stimm- berechtigten
Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten ins- besondere über folgende Punkte:
. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl-
und Stimmzettel (§ 2. die Vorschrift, zetteln nur ein Wa b. briefliche Stim 1.29 Voraussetzung –67 GPR), dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahl- hlzettel verwendet werden darf, mabgabe: en und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
( 2 S 3 k GPR), . Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes timmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll, . Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Brief- astens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeit-
punkt vorverlegt ist ( c. Stimmabgabe an der 1. Standorte und Öffnu lokalen und in der Gem 2. Voraussetzungen für Abs. 2 GPR), Urne: ngszeiten der Urnen in den Abstimmungs- eindeverwaltung, die persönliche und die stellvertretende
Stimmabgabe an der Urne ( 2 Die Informationen werde Abstimmungsunterlagen auf Abs. 1 und 3 GPR). n auf den entsprechenden Wahl- und gedruckt, notfalls auf einem separaten Informationsblatt. Stimmrechts- ausweis
1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu.
Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:
Er enthält zudemeineinzigesFeldfürdieUnterschriftderstimm-
Abs berechtigtenPerson(
undAbs.3und§ 69Abs.1lit.aGPR).
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Wohnsitz- wechsel
WerwährendderletztenvierWochenvoreinemUrnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohn- sitz ausgeübt hat.
Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungs- nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregister- der beim Stimmregisterführer beziehen. mrechtsausweis wird entsprechend markiert. gabe e e
Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahl- zettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimm- zettel in die Urne.29
DieMitgliederdesWahlbürosdürfenanderUrnekeineKenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten
Abs gemäss Gemein
GPRanlässlichdervorzeitigenStimmabgabeinder dekanzlei.
Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne neh- er des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die ettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese usweis unterzeichnet hat.29 oderderVertretergibtden eigenenStimmrechts- ausweis ab.
Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirch- gemeindeistnichterforderlich,dassauchdieVertreterinoderderVer- treter dieser Gemeinde angehört. Briefliche Stimmabgabe
Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.
Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll fest- gehalten.
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts ge-
mäss a. En kuver zeich werde b. An zette c. In rückg 2 Sie recht 7. Au Festl Auszä a GPR. Dabei gilt: thält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettel- ts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unter- neten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts n ungeöffnet in die Urne gelegt. dernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimm- lkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden. Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zu- esteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt. halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimm- sausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest. swertung der Wahl- und Stimmzettel egung der hlweise
Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.
Zeigtsich während des Auszählens,dass eineunter«Vereinzelte» fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stim- men einzeln ausgezählt werden.
Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2 vom Statistischen Amt getroffen.12 Beginn der Bearbeitung und Auszählung
1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages begin- nen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen.
Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende Handlungen:
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. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach ver- änderten und unveränderten Listenwahlzetteln,
. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,
. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm.
Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkeh- rungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann.
Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Aus- wertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvor- gabe vor.12
Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge aus- gewertet. Wahrung des Stimm- geheimnisses
Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt. Vorgeprüfte Stimmzettel- kuverts
Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im
Rahmen der Vorprüfung nach in die Urne gelegt worden sind, wer-
den gemäss Bearbeitung Antwortkuve weiterbearbeitet. der rts
1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet
den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss 2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweis zettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschi weiter. e ungültig und die Stimm- eden. Bearbeitung der Stimmzettel- kuverts
1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig.
Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl-
oder Stimmzettel, wird gemäss a. Lauten die Zettel gleich, i Abs. 2 GPR wie folgt gezählt: st einer von ihnen gültig. Die restlichen sind überzählig.
Die Ungültigkeitsgründe gemäss § Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR bleiben vorbehalten.
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Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln
1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahl- zettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel versehen:
Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel auf, ist der Wahlzettel ungültig.
Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontroll- stempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig. Zählung bei Mehrheits- wahlen
Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vor- geschlagenworden,so wirdeineStimmeselbstdanndieserPersonzuge- rechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel
Protokoll a.19 die Z b. die Zah 1. der an 2. der bri rechtsausw 2 Für jede Protokoll und davon 3 Bei eine der gültig a. bei der und der Ne b. bei der 1.12 fürdi leeren Ant der Ja-Sti 2.12 für d ungültigen die eine o
1 Das Protokoll des Wahlbürosoderdes Stimmkreises nennt ahl der Stimmberechtigten, l der Stimmenden, gebildet aus der Summe: der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise, eflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimm- eise. Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel. r Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl en Stimmzettel: Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen in-Stimmen, Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag: eVorlagewieauchfürdenGegenvorschlag:dieZahlder wortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl mmen und die Zahl der Nein-Stimmen, ie Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche der die andere Vorlage vorziehen.
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Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl
Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so wer- den deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt. Sicherung des Ergebnisses
Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahl- leitenden Behörde eingetroffen sein.
Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen dieeinzelnenSchrittebeiderAuswertungvorgenommenwordensind.
Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.
Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses Knapper Ausgang
Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt.
Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor:
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergeb- nisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro über-
tragen ( dieser V Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäss § 47 erordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung
( GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden.29
Es gelten die Formvorschriften von Abs. 2 GPR.
. Wahl des Kantonsrates
Verweisung ten auch fü nachfolgend Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gel- r die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die en Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Mehrfach- kandidaturen
Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen.
Listen
Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den ge-
druckten Wahlzetteln gemäss Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt. Zusammen- stellung der Kandidierenden
Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihen- folge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listen- nummer.29
Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt.
Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn eterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Lis- rechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt abgegeben haben, isten aus verschiedenen Wahlkreisen stammen, die gleiche Bezeichnung tragen. rinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Lis- sammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche den Listenbezeichnungen zu bereinigen.
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Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertrete- rinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungenzuversehen.Könnensie sichnichteinigen,versiehtdie Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als zugerechnet: n, estrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten, ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen . Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er un- gültig.
Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen.28
Das Protokolldes Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt29
a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss Abs. 1,
. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen),
. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).
Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über
Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden direkt dem Statistischen Amt übermittelt.12
Publikation a. für jeden kolle der Wa Die Direktion veröffentlicht: Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Proto- hlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder
Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert Abs. 3 GPR und die erreicht hat,
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
. Weitere Wahlen
Ständerat rinnen und richtensic 7. Oktober
, 23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweize- Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne hnachArt.12und13derAuslandschweizerverordnungvom 20159.
Nationalrat gesetzes vom zweiten Mont
Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs.4 des Bundes- 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte5 endet am ag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung ge-
mäss III. GPR. Teil: Kantonale Initiativen
Initiativkomitee gebenderDirektion Adresse bekannt.
Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative schriftlichNamen,Vornamen,Geburtsdatumund Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.
Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.
Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhin- derungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehr-
heitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss § c und
d GPR.12
DieUnterschriftenlisteneinerVolksinitiativewerdeninnert nach ihrer Einreichung vorgeprüft. Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie ektion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amts- fentlicht.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1
.10.22 - 118 Veröffent- lichung
Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt
wird neben den in der Mitglieder des GPR genannten Angaben auch der Wohnort Initiativkomitees publiziert. Unterschriften- liste
Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach poli- tischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.
Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, sobildeteinjedesGegenstandeinereigenenUnterschriftenliste.Unter- schriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können. Prüfung der Unter- zeichnungen
1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschrif- tenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben
von tisc 2 Di Unte tenl den 3 Di 4 Is der sich erfo Beha im K Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die poli- hen Rechte6. e Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen rzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschrif- isten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und sen- die geprüften Listen zurück. e Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis. t eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglie- des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Ein- t in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte rderlich ist. ndlung antonsrat
a.12 1 Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklä-
ren, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach Abs. 2 Satz 2 GPR.
Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.
In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Mona- ten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.
b.12 1 Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach
Abs. 2 Satz 2 GPR.
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Beschliesst der Kantonsrat, eine Initiative in der Form der all- gemeinen Anregung ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initi- ative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantons- rat beschliesst darüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initi- ative.
Beschliesst der Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet ihm der Regierungsrat innert 19 Monaten nach Einreichung der Ini- tiative Bericht und Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den Gegenvorschlag. Der Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Mona- ten nach Einreichung der Initiative. Informationund Terminplanung
c.12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den BeginnderSammelfristeinerVolksinitiativemit.Die zuständigeDirek- tion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist
( 2 E 3 e D s 4 d B d Abs. 1 KV2). Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die inreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit. Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative ineTerminplanungundführtsielaufendnach.Siesetztdiezuständige irektionüberdieTerminplanunginKenntnis.Dieseistöffentlichein- ehbar. In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit er Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden estimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet abei die Fristvorgaben der Verfassung2.
§ R V d–65 f.13 ückzug der olksinitiative
Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion demInitiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.
Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.
Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt pub- liziert.12
Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegen- vorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt. Einzel- und Behörden- initiativen
Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan- tonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1
.10.22 - 118
Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan-
tonsrat gilt IV. Teil: Kan c GPR sinngemäss.27 tonales Referendum
1 Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss.
Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande ge- kommen oder ist dieReferendumsfristunbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit.
Referenden können nicht zurückgezogen werden.
FürdieVorbereitungunddasZustandekommenvonVolks-
initiativengelten§ –129GPR3 unterBeachtungderfolgendenBe- sonderheiten:
richtet sich nach d. Die Frist zur F durch den Verbands Abs. 3 GPR. eststellung des Zustandekommens der Initiative vorstand beträgt einen Monat.
b. Behandlung nach Einreichu 2 In dem Umfan gültig hält, u naten nach ihr 3 Der Verbands genvorschlagzu abstimmung übe naten nach Ein
1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate ng der Volksinitiative über ihre Gültigkeit. g, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für nterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Mo- er Einreichung zur Abstimmung an der Urne. vorstand kann den Stimmberechtigten einen Ge- rInitiativebeantragen.IndiesemFallfindetdieVolks- r die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo- reichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag
gilt a. Vo und Z komme b GPR.26 rbereitung ustande- n
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
c. Rückzug dieVolksini zurückziehe 2 Der Rückz stand die U d. Umsetzun von allgeme
, 20 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann tiativemitschriftlicherErklärungandenVerbandsvorstand n. ug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvor- rnenabstimmung angeordnet hat. g inen Anregungen
Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten ange- nommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Ab- stimmung. Zweckverbände mit Delegierten- versammlung
Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegierten-
versammlung gelten § –138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten26:
c. Das Referendum richtet sich nach VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestim Abs. 1 und 2 GPR. mungen12 Straf- bestimmung
, 22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvor- schlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bis- herigen Rechts
Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom 2. Mai 1984 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Verordnung über die politischen Rechte (VPR) 161.1
.10.22 - 118 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014 (OS 69, 273)17
Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Ak- ten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschwei- zerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.
Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintref- fen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.
FürdieTeilnahmederAuslandschweizerinnenundAuslandschwei- zeramUrnengang vom 28. September 2014gelten die bisherigenRege- lungen und Zuständigkeiten.
OS 59, 313. Vom Bund genehmigt am 24. November 2004.
LS 101.
LS 161.
LS 180.1.
SR 161.1.
SR 161.11.
Obsolet.
SR 195.1.
SR 195.11.
Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
AufgehobendurchRRB vom 9.Dezember2009(OS 64, 883; ABl2009, 2463). In Kraft seit 1. Januar 2010.
AufgehobendurchRRB vom3.November2010(OS65,767;ABl2010,2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.
Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2014.
.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
Fassung gemäss RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Oktober 2014.
Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Nummerierung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; ABl 2018-01-12). In Kraft seit 1. April 2018.
Fassung gemäss RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1. April 2018.
Fassung gemäss Berichtigung vom 24.April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit
.April 2019.
Eingefügt durch RRB vom 31.August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.
Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.
Aufgehoben durch RRB vom 31.August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In Kraft seit 1.Oktober 2022.