Lexipedia

161

Gesetz über die politischen Rechte

GPR

Präambel

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

1.1.26 -131

Gesetz

über die politischen Rechte (GPR)23

(vom 1. September 2003)1, 2

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindenAntragdesRegierungsratesvom28.August

20023 und in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden

vom 7. März 20034,

beschliesst:

I. Teil: Allgemeines

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Inhalt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.

Für die politischen Rechte des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält. Politische Rechte und Pflichten

Art. 2

Die politischen Rechte und Pflichten sind:

  1. das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen,
  2. das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,
  3. das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unter- zeichnen und einzureichen,
  4. das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
  5. Voraus- setzungen

Art. 3

1 Über die politischen Rechte verfügt, wer

  1. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist,
  2. das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,
  3. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,
  4. von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist.
  5. Inhalt

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte10.

Abweichende Bestimmungen über die Wählbarkeit bleiben vor- behalten.

  1. Arten der Ausübung

Art. 4

Die politischen Rechte werden persönlich oder schriftlich ausgeübt.

Sie können auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.

  1. Stell- vertretende Ausübung

Art. 5

DieVerordnungregelt,wienichtschreibkundigeoderschreib- fähige Personen die politischen Rechte ausüben können. Wahl- und Abstimmungs- freiheit

Art. 6

DiestaatlichenOrganegewährleisten,dassdieMeinungder StimmberechtigtenzuverlässigundunverfälschtzumAusdruckgebracht werden kann, indem sie insbesondere

  1. einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern,
  2. einevonZwangundunzulässigemDruckfreieStimmabgabeermög- lichen.

Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird.

Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen und Pri- vate, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung betei- ligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind. Stimm- geheimnis

Art. 7

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen sowie bei gehei- men Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneinge- schränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren.

Art. 8 Öffentlichkeit Stimmberechtigt Stimmzettel aus Arbeit der Wahl 2 UnterWahrungd verhalten der B

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen haben die en Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und gewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Die büros darf dadurch nicht behindert werden. esStimmgeheimnissesisteszulässig,dasStimm- evölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Art. 9 Stimmregister desrechts gefü 2 Stimmberecht berechtigung e

Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bun- hrt. igtenwirdaufVerlangenAuskunftüberdieStimm- iner Person erteilt.21

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Art. 10 Begriffe berechtig bestehen der Präsi 2 AmtimSi

Organe im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Stimm- ten oder einer Volksvertretung zu besetzenden Stellen. Sie aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder dent gilt als Mitglied des Organs. nnediesesGesetzesistdieStellungdesMitgliedeseines Organs.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Wahlen und Ab- stimmungen zuständige Direktion des Regierungsrates. Verweis auf das VRG

Art. 11

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7 über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit die- ses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

Die Ausstandsvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7 gelten nur im Rechtsmittelverfahren. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

. Abschnitt: Wahl- und Abstimmungsorganisation

  1. Behörden Wahlleitende Behörde

Art. 12

Wahlleitende Behörde ist:

  1. der Regierungsrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen,
  2. der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk, c.53 der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde eines Zweckverbands, eines Notariatskreises, eines Friedensrichterkreises oder eines Be- treibungskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Ge- biet,
  3. der Gemeindevorstand34 für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde.

Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der WahloderAbstimmungverantwortlich.BeiUnregelmässigkeitenord- net sie das Nötige an.

FürkantonaleWahlenundAbstimmungenregeltdieVerordnung, welcheAufgabendesRegierungsratesdurchdieDirektionwahrgenom- men werden.

Art. 13

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Gemeinde- wahlbüro

Art. 14

In jeder politischen Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.

Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeindevorstand übertragen.50

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands steht demWahlbürovor,dieGemeindeschreiberinoderderGemeindeschrei-

Art. 45

ber führt das Sekretariat. Die Führung des Sekretariats kann nach Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20156 an eine Gemeinde- angestellte oder an einen Gemeindeangestellten übertragen werden.34

Art. 15 b. Urnendienst Mitglieder des Präsident des W

In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Wahlbüros den Urnendienst. Die Präsidentin oder der ahlbüros bezeichnet eines von ihnen als Leiterin oder Leiter.

Die Mitglieder, die Urnendienst leisten, stellen eine geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere

  1. die Stimmberechtigung prüfen,
  2. die Wahlzettel abstempeln, sofern für eine Wahl mehrere Wahl- zettel zur Verfügung stehen,
  3. das Stimmgeheimnis gewährleisten,
  4. Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen.

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst.

Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinn- gemäss.

Art. 16 c. Auszähldienst sehen, können dur unterstützt werde 2 Bei Wahlen mit oderderPräsidentd

Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst ver- ch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen n, die nicht stimmberechtigt sein müssen. grossem Auszählaufwand kann die Präsidentin esWahlbürosdieZahlderHilfspersonenerhöhen.

Art. 17 d. Stimmkreise Wahlzettel könn

Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und en die Gemeinden ihr Gebiet in Stimmkreise ein- teilen.

Der Gemeindevorstand34 bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als Vorsteherin oder Vorsteher des Stimmkreises. Diese oder dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.

  1. Im Allgemeinen

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131 Delegation von Aufgaben

Art. 18

1 Die Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahllei- tung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen.

Die Aufgaben des Wahlbüros werden in jedem Fall durch die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt.

Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben gegen ErsatzderAuslagenundangemesseneEntschädigungzuübernehmen.

  1. Urnen

Art. 19 Standorte achtet auf 2 Er kann

Der Gemeindevorstand34 bestimmt die Urnenstandorte. Er gute Zugänglichkeit. Wanderurnen einsetzen.

Art. 20 Öffnungszeiten während mindest tens um 12 Uhr 2 Die Gemeinden destens zwei de tag, indem sie Stimmabgabe in 3 Sie können di vor dem Wahl- o C. Elektronisch

Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne ens einer Stunde geöffnet. Die Urnen werden spätes- geschlossen. gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an min- r vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungs- die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die der Gemeindeverwaltung ermöglichen. e vorzeitige Stimmabgabe auf die sechs letzten Tage der Abstimmungstag ausweiten.49 e Datenverarbeitung

Art. 21

Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das

  1. die Wahlbüros bei der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt,
  2. den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet,
  3. die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt,
  4. die Daten zwischen Wahlbüro und wahlleitender Behörde über- mittelt,
  5. die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.

Das Programm wird den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, es bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen auf der Ebene des Kantons und der Bezirke zu ver- wenden.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommu- naleWahlenundAbstimmungeneinzusetzen.Kostenlosstehtesihnen zur Verfügung:21

  1. an den vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Wahl- oder Abstimmungsdaten,
  2. in der Regel an fünf weiteren Daten pro Jahr, welche die Direktion festlegt.

Die Direktion kann den Einsatz von Geräten für die automati- sierte Erfassung von Stimm- und Wahlzetteln bewilligen. Der Regie- rungsrat kann deren Einsatz und die Verwendung von hierfür geeigne- ten Wahl- und Abstimmungszetteln anordnen.

  1. Publikationsorgane

Art. 22

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen desKantonserfolgen imAmtsblatt, solchedes Bezirks zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen des Bezirks. Abwei- chende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

VeröffentlichungenimZusammenhangmitkommunalenWahlen und Abstimmungen richten sich nach dem Gemeindegesetz6.

. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer

  1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Art. 23 Wohnsitzpflicht wählbar, wer im 2 Als Mitglied d vorstands34 istw 3 FürdieWahlinan ordnung den poli

AlsMitgliedeinesOrgansdesKantonsoderdesBezirksist Kanton politischen Wohnsitz hat. es Gemeindeparlaments34 und eines Gemeinde- ählbar,werinderGemeindepolitischenWohnsitzhat. dereOrganederGemeindekanndieGemeinde- tischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben. Beendigung der Amtsdauer

Art. 24

Gibt das Mitglied eines Organs der Gemeinde oder des Be- zirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendi- gung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Für die Mitglieder des Ge- meindeparlaments34 ist die Bewilligung ausgeschlossen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. Unvereinbarkeit Unvereinbar- keitsgründe

Art. 25

Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, ineinemBezirkoderineinerGemeindebesetzen. DieUnver- einbarkeit mit Ämtern des Bundes richtet sich nach der Kantons- verfassung.

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar: a.50 Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts, Statthalterin oder Statthalter, Mitglied einer Behörde, die vom Kantonsrat gewählt oder deren Wahl von die- sem genehmigt wird, Mitglied eines Organs, das vom Kantonsrat gewählt oder dessen Wahl von diesem genehmigt wird, b.16 Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugend- anwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mit- glied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter,

  1. Mitglied desGemeindeparlaments34 unddes Gemeindevorstands34,
  2. Mitglied des Gemeindevorstands34, Friedensrichterin oder Frie- densrichter, Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter34 inner- halb derselben Gemeinde.
  3. . . .26
  4. Aufsichts- verhältnis

Art. 26

1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, sind unver- einbar.

Dies gilt auch für

  1. die Mitglieder eines Parlamentes gegenüber den Exekutivorganen des betreffenden Gemeinwesens sowie den Angestellten, die der unmittelbaren Aufsicht eines Direktions- oder Departements- vorstandes dieses Gemeinwesens unterstehen, wie Generalsekre- tärinnen und -sekretäre, Amtsleiterinnen und -leiter,
  2. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem andern Amt oder jeder andern Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro,
  3. die kantonale Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gegenüber jedem anderen Amt und jeder anderen Anstellung auf der Ebene des Kantons, eines Bezirks oder einer Gemeinde,
  4. Organ- funktionen

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

  1. die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle gegenüber jedem Amt und jeder andern Anstellung auf der Ebene des Kantons oder eines Bezirks.

Für Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbar- keitsgrund nicht, ausgenommen für die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter der Ombudsperson.

  1. Rechtsmittel- verhältnis

Art. 27

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar: a.25 Friedensrichterin oder Friedensrichter, vollamtliches oder teil- amtliches Mitglied des Bezirksgerichts oder des Obergerichts,

  1. Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mit- glied des Bezirksrates, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts, c.28 für Bausachen zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans, Mit- glied des Baurekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mit- glied des Verwaltungsgerichts, d.27 Finanzvorstand einer Gemeinde oder Mitglied der Grundsteuer- kommission, Mitglied des Steuerrekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts.

Für nebenamtliche Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

  1. Verwandt- schaft

Art. 28

1 Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichts- abteilung dürfen nicht angehören:

  1. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,
  2. Eltern, Kinder und ihre Ehegattenoderihre eingetragenen Partne- rinnen oder Partner,
  3. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne- rinnen oder Partner.

Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

Für die Mitglieder des Wahlbüros gilt dieser Unvereinbarkeits- grund nicht.

  1. Weitere Gründe

Art. 29

Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.

Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreiber dieses Organs.

Für die Mitglieder von Gemeindeorganen kann die Gemeinde- ordnung weitere Unvereinbarkeiten für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Art. 30 Verfahren der wahlle Wahl oder Amt sie si 2 Ohne sol fenen Pers

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person itenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches ch entschieden hat. che Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betrof- on ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:

  1. das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang,
  2. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
  3. Entscheid durch das Los.
  4. Amtszwang

Art. 31

Für folgende Organe besteht Amtszwang: a.34 Gemeindevorstand, Rechnungsprüfungskommission, Schulpflege und Wahlbüro, b.25 Beisitzende des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie Han- delsrichterinnen und Handelsrichter,

  1. Organe von Zweckverbänden.

Kein Amtszwang besteht bei Vollämtern und bei kommunalen Ämtern, wenn die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht in der Gemeinde wohnt.18

Vom Amtszwang ist ferner befreit,

  1. wer mehr als 60 Jahre alt ist,
  2. wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimm- berechtigten zu wählendes Amt ausübt,
  3. wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,
  4. wemdieAusübungdesAmtesausandernwichtigenGründennicht zumutbar ist.
  5. Amtsdauer Ordentliche Amtsdauer

Art. 32

Für die Richterinnen und Richter sowie die Friedensrich- terinnen und Friedensrichter beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.25

Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

DieAmtsdauerendetmitdemBeginnderAmtsdauerdeserneuer- ten Organs.

Voll- und teilamtlich tätige Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 68.Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.52 Konstituierung und Amtsantritt

Art. 33

Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlichtätigenMitgliedernerfolgt,sobalddieMehrheitderMit- glieder rechtskräftig gewählt ist.38

Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder voll- amtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.

Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsi- denten.

  1. Kommunale Behörden

Art. 33

a. 1 In Versammlungsgemeinden konstituieren sich Gemeinde- vorstand, Schulbehörden, Rechnungsprüfungskommission und eigen- ständige Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt wer- den, auf den 1.Juli.50

Unabhängig von Abs. 1 erfolgt eine Konstituierung erst, wenn die Wahl der Mehrheit der Mitglieder einer Behörde und deren Präsiden- tin oder Präsidenten rechtskräftig ist.

In Parlamentsgemeinden richtet sich die Konstituierung der Be-

Art. 33

hördengrundsätzlichnach amtlich tätige Mitglied BeiSchulbehördenohneteil-undvoll- er erfolgt die Konstituierung auf Beginn des Schuljahres. c.38 Aufsichts- rechtliche Regelung

Art. 34

Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetre- ten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen. Vorzeitige Entlassung

Art. 35

Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vor- zeitige Entlassungaus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung

Art. 24

des Amtes im Sinne von 2 Um vorzeitige Entlass Amtszwang bekleidet ode ung kann ersuchen, wer ein Amt ohne r wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund

Art. 31

nach Abs. 3 berufen kann, der nichtschon bei der Wahl bestanden hat.

Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vor- behalten.

  1. Im Allgemeinen
  2. Voraus- setzungen

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Art. 36

b. Entscheid a. derKantons und des Regie

1 Über die vorzeitige Entlassung entscheidet: ratbeiMitgliederndesStänderates,desKantonsrates rungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Or- ganen, b.25 der Gemeindevorstand34 bei Mitgliedern des Wahlbüros,

  1. die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe.

Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolge- rin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.

Art. 37 Teilentlassung chen, wenn das es die dienstli 2 Das für die v über das Gesuch Beschäftigungsg E. Entschädigun

Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersu- Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn chen Verhältnisse zulassen. orzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den rad neu fest. g

Art. 38

Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.

. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen Wahlorgan, Wahlform

Art. 39

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

  1. die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kan- tonsrates und des Regierungsrates, b.25 die Statthalterin oder den Statthalter, die Mitglieder und Ersatz- mitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts, die Beisitzenden des ArbeitsgerichtsunddesMietgerichtssowiedieStaatsanwältinnen und Staatsanwälte,
  2. die Notarinnen und Notare.
  3. Organe des Kantons und des Bezirks

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

  1. Organe der Gemeinden

Art. 40

In den Gemeinden werden folgende Organe und Behör- den, soweit vorhanden, wie folgt gewählt oder ernannt:

  1. an der Urne:

. Gemeindeparlament (Mitglieder),

. Gemeindevorstand(MitgliederundPräsidentinoderPräsident),

. Schulpflege (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),

. Rechnungsprüfungskommission in Versammlungsgemeinden (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),

. Friedensrichterin oder Friedensrichter,

. Bürgerrechtskommission (Mitglieder),

  1. durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, soferndieGemeindeordnungkeineWahldurchdenGemeindevor- stand vorsieht: die Mitglieder des Wahlbüros,
  2. durch den Gemeindevorstand, sofern die Gemeindeordnung weder eineUrnenwahlnochdieWahldurchdasGemeindeparlamentvor- sieht:

. unterstellte Kommissionen (Mitglieder und gegebenenfalls Prä- sidentin oder Präsident),

. eigenständige Kommissionen (Mitglieder),

. Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter,

  1. durch den Gemeindevorstand, sofern das Organisationsrecht von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts keine abwei- chende Bestimmung vorsieht: die Vertretungen der Gemeinde in solchen Organisationen.

Art. 42 Wahlart ments34 2 Die Mi verfahre

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Gemeindeparla- werden im Verhältniswahlverfahren gewählt. tglieder der übrigen Organe werden im Mehrheitswahl- n gewählt.21

Art. 43 Wahlkreise wesens gewä weichende W 2 Gemeinden ordnung das

Die Mitgliederder Organe werden imGebiet des Gemein- hlt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben ab- ahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.18 mit Gemeindeparlament34 können in ihrer Gemeinde- Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131 Zeitpunkt der Wahlen

Art. 44

Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das ge- samte Organ eine Erneuerungswahl statt.

Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April, bei kom- munalen Organen zwischen Januar und Juni statt. In den Fällen von

Art. 33

a Abs. 1 findet auch der zweite Wahlgang bis Ende Juni statt.38

Art. 45 b. Ersatzwahlen Ersatzwahl durch 2 Bei Organen mi statt, wenn die Funktionsfähigke 3 Beim Gemeindew

Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine geführt. t mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die it des Organs gewahrt bleibt. ahlbüro kann der Gemeindevorstand auf eine

Art. 14

Ersatzwahl verzichten, wenn die Mitgliederzahl gemäss Abs.1 und 2 aufgrund der Vakanz nicht unterschritten wird.49

Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneue- rungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahl- jahres stattfindet. Wahlannahme und -ablehnung

Art. 46

EineWahlgiltalsangenommen,wenndiegewähltePerson gegenüber der wahlleitenden Behörde dieWahl nichtinnert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schrift- lich zu begründen.

Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Art. 47

Teilämter 4. Abschni A. Vorverf Anwendungs Die Verordnung regelt das Wahlverfahren für Teilämter. tt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen ahren für Mehrheitswahlen - bereich

Art. 48

Bei Mehrheitswahlen wird ein Vorverfahren durchgeführt.

Art. 49

Wahlvorschläge

1 Die wahlleitende Behörde setzt mit der Anordnung der

Art. 57

Wahl gemäss Wahlvorschlä 2 Die Gemein zere Frist v a. Erneuerun Abs.2 eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher ge bei ihr eingereicht werden können. deordnung kann für kommunale Wahlen eine kür- orsehen. gs- wahl

  1. Einreichung

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und des Stände- rates sind die Wahlvorschläge der zuständigen Stelle bis zum elften Mon- tag vor der Wahl (76.Tag) einzureichen.

Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

Art. 50 b. Inhalt bare Perso 2 Jede Per dort höchs c. Unterze

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl- nen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind. son darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und tens einmal genannt sein. ich- nung und Vertretung

Art. 51

JederWahlvorschlagmussvonmindestens15Stimmberech- tigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.

Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeich- nende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Per- son als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärun- gen abzugeben.

Art. 52 d. Prüfung den gesetzl eine Frist 2 WirdeinMa ganz oder t 3 Weist ein Namen auf, 4 Verliert didatur als

Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge ichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie von vier Tagen zur Verbesserung an. ngelinnertFristnichtbehoben,istderWahlvorschlag eilweise ungültig. Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen. eine vorgeschlagene Person die Wählbarkeit, gilt ihre Kan- zurückgezogen.49

Art. 53 e. Zweite Frist vorgeschlagenen innert welcher f oder neue Wahlvo 2 Nach Ablauf de mehr verändert w 3 Die wahlleiten

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, rühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen rschläge eingereicht werden können. r zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht erden. de Behörde prüft auch die definitiven Wahl- vorschläge.

Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vor- geschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Art. 54 Stille Wahl

Die stille Wahl ist möglich bei Wahlen gemäss53

Art. 39

a. lit.b undc,

Art. 40

b. ric 2 S die b. set Erk Wah lit. a Ziff. 5, wenn sich mehrere Gemeinden zu einem Friedens- hterkreis zusammengeschlossen haben. ie ist möglich bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung stille Wahl vorsieht. Voraus- zungen und lärung der l

Art. 54

a.49 1 Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn

  1. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stel- len zu besetzen sind, und
  2. die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Per- sonen übereinstimmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt. Vorbereitung des Wahlgangs

Art. 55

1 Für die Wahl an der Urne wird ein leerer Wahlzettel mit

Art. 61

einem Beiblatt gemäss nen Personen werden au 2 Wurden keine Persone genen Personen in stil verwendet. Die Namen der vorgeschlage- f dem Beiblatt aufgeführt. n vorgeschlagen oder sind alle vorgeschla- ler Wahl gewählt, wird auf die Verwendung eines Beiblatts verzichtet.

Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.

  1. Gedruckter Wahlzettel

Art. 55

a.50 1 Findet ein Wahlgang für mindestens zehn zu besetzende Stellen statt, werden die Wahlvorschläge auf je einen Wahlzettel ge- druckt.

Sind weniger als zehn Stellen zu besetzen und gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, kann die Gemeindeordnung die Verwendung eines gedruckten Wahl- zettels vorsehen. In diesem Fall werden die Namen aller vorgeschla- genen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel gedruckt.

Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung sowie im Fall von Abs.1 zusätzlich einen leeren Wahlzettel. Ergänzende Angaben

Art. 56

Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben die Namen auf den Wahlvorschlägen, dem Wahlzettel und dem Beiblatt ergänzt werden.

  1. Anwendungs- bereich
  2. Leerer Wahlzettel mit Beiblatt

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

  1. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Art. 57

Anordnung wahlleiten 2 Die Anor a. den Geg b. den Wah c. den Ort

1 Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der den Behörde angeordnet. dnung umfasst insbesondere: enstand der Wahl oder Abstimmung, l- oder Abstimmungstag, und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,

Art. 54

d. den Hinweis zur Möglichkeit der stillen Wahl gemäss e. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Ei , die Frist nrei-

Art. 84

chung von neuen Wahlvorschlägen gemäss 3 Die Anordnung der Wahl wird mindesten jenige der Abstimmung mindestens sechs a Abs.2. s zwölf Wochen, die- Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

  1. Wahl- und Abstimmungs- tag

Art. 58

Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag, 1.Mai, Pfingstsonntag, 1.August, den Eidgenössischen Bettag oder einen Sonn- tag zwischen dem 24.Dezember und dem 2.Januar.50

Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.

Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung

  1. der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,
  2. von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungs- rates anderseits.

Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.

  1. Kantonale Abstimmungen

Art. 59

1 Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorberei- tungszeit möglichst bald durchgeführt wird

  1. ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantons- rat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht,
  2. ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referen- dums.
  3. . . .31

Wird eine Vorlage angefochten, legt der Regierungsrat das Datum frühestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fest.

Art. 132

Die Fristvorgaben der § und 137 sowie von Art. 37 Abs. 2 KV5 bleiben vorbehalten.

  1. Zuständig- keit, Inhalt und Veröffent- lichung

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Liegenzweieinander ausschliessendeVorlagen vor, bringt sieder Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung.

Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt der Regierungsrat das Abstimmungsverfahren fest. Er stellt dabei sicher, dass die Stimmberechtigten ihren Willen eindeutig und unver- fälscht ausdrücken können. Wahl- und Abstimmungs- unterlagen

Art. 60

Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:

  1. die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,
  2. die Wahl- und Stimmzettel,
  3. der Stimmrechtsausweis,
  4. die Wahlanleitung,
  5. das Beiblatt,
  6. das verschliessbare Stimmzettelkuvert,
  7. das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.

Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und ingenügenderAnzahldieWahl-undAbstimmungsvorlagen,dieWahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchten- den Berichte zur Verfügung.

Art. 60

b. Stimmzettel Stimmberechtigt a.20 1 Bei der Abstimmung über eine Vorlage werden die en auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie der Vorlage zustimmen.

Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vor- lagen werden die Stimmberechtigten gefragt,

  1. ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen),
  2. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vor- lagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stich- frage).

Art. 61

c. Beiblatt21

1 Die wahlleitende Behörde legt den Wahl- und Abstim-

Art. 55

mungsunterlagen ein Beiblatt bei. Vorbehalten bleibt 2 Auf dem Beiblatt werden die Namen der gültig vorges Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Di herigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden mit d Abs.2 und 3. chlagenen e Namen der bis- em Zusatz «bisher» ergänzt.

Art. 62 d. Zustellung21 Abstimmungsunter Abstimmungstag z 2 Die Wahl- und frühestens vier

DieGemeindestelltdenStimmberechtigtendieWahl-und lagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und u. Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

  1. Bestand

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

  1. Veröffent- lichung21

Art. 63

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungs- vorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken. Beleuchtender Bericht

Art. 64

1 Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich ge- fasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der fol- genden Inhalt aufweist:

  1. die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags, wobei für Einzelheiten auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde verwiesen werden kann,
  2. die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exe- kutivorgans,
  3. bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellung- nahme des Initiativ- bzw. Referendumskomitees und bei Gemeinde- referenden die Stellungnahme der Gemeinden,
  4. dasErgebnisderSchlussabstimmungdesParlaments,eineallfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungs- empfehlung des Exekutivorgans.

Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder sie mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäss Abs.1 lit.b beauftragen.30

Bei kantonalen Vorlagen kann der Kantonsrat überdies den Be- leuchtenden Bericht der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates unterstellen.

Ehrverletzende,offensichtlichwahrheitswidrigeoderzulangeÄus- serungen in der Stellungnahme gemäss Abs. 1 lit. c kann die wahllei- tende Behörde ändern oder zurückweisen.

  1. Versamm- lungsgemeinden

Art. 64

a.49 1 In Versammlungsgemeinden wird neben den Angaben

Art. 64

gemäss aufgeno a. die b. die mission c. die Abs.1 lit.a folgender Inhalt in den Beleuchtenden Bericht mmen: wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage, Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskom- , Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversamm- lung,

  1. bei Einzelinitiativen die Stellungnahme der Initiantin oder des Ini-

Art. 64

tianten, wobei Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist,

  1. Kanton und Parlaments- gemeinden

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. bei fakultativen Referenden der Entscheid der Gemeindeversamm- lung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie die wichtigsten Argumente, die in der Gemeindeversammlung geäus- sert wurden.

Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst.

  1. Stimmabgabe Ausfüllen des Wahl- und Stimmzettels

Art. 65

Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vor-

Art. 60

lagen nach mungsfrage beantworten a Abs. 2 können die Stimmberechtigten jede Abstim- unabhängig von der Antwort auf die anderen Fragen .20 Bei Wahlen im Besonderen

Art. 66

Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben wer- den. Diese muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.

Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.

Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.

Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des Organs ist. Bei gedruckten Wahl- vorschlägen

Art. 67

Bei als Wahlzettel gedruckten Wahlvorschlägen gemäss

Art. 55

a Abs.1 und 2 können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden. Stimmabgabe an der Urne

Art. 68

Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimm- berechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unter- schrieben hat.21

Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifels- fall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.

Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Per- sonen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Briefliche Stimmabgabe

Art. 69

Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

  1. den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brief- lich zu stimmen,
  2. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimm- zetteln.

Art. 69

b. Prüfung büros bezei Stimmabgabe 2 Sie ist g a. der Stim b. im Antwo Stimmrechts 3 Steht die angestellte D. Auswertu a.49 1 Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahl- chneten Gemeindeangestellten prüfen, ob die briefliche gültig ist. ültig, wenn mrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung beiliegt, rtkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als ausweise mit unterzeichneter Erklärung liegen. Gültigkeit nicht zweifelsfrei fest, übergeben die Gemeinde- n die Unterlagen dem Wahlbüro. ng der Wahl- und Stimmzettel

Art. 70 Zusammenzug in den Urnen Gemeindeverw 2 Die Gemein Briefkastens tensSamstag, tigten in ge Ermittlung d Stimmenzahle

Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der altung eingetroffen sind. den können den Zeitpunkt der letzten Leerung des und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühes- zwölfUhr,vorverlegen.SiegebendasdenStimmberech- eigneter Weise bekannt. er n

Art. 71

Das Wahlbüro ermittelt a.21 die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich einge- reichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise,

  1. die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgeben- den Wahl- und Stimmzettel,
  2. unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen, d.21 unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen:

. die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,

Art. 60

. das Ergebnis einer Stichfrage nach e. unter denmassgebendenStimmenbeiWahl men, die jede kandidierende Person erh a Abs. 2 lit. b, en: dieZahlderStim- alten hat.

  1. Vorgaben
  2. Zu ermit- telnde Werte

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Art. 72

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. sie nicht amtlich sind,
  2. sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimm- zettel zur Verfügung stehen,
  3. sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,
  4. wesentliche Teile fehlen.

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache meh- rere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.50

  1. Ungültige Stimmen

Art. 73

Eine Stimme ist ungültig, wenn

  1. die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberech-

Art. 5

tigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von b. sich der Wille der stimmenden Person nicht , eindeutig feststellen lässt,

  1. die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend be- stimmt oder diese Person nicht wählbar ist,
  2. die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.

Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig, wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des Organs ist. Protokoll und Übermittlung

Art. 74

Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimm- berechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehal- ten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.

Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitglie- dern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt.

  1. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

Art. 75

Zuständigkeit oder Abstimmun

1 Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl g.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammen- zug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung.

Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüfen und berichtigen.

Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an, wenn

  1. konkrete Hinweise vorliegen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde, und
  2. diese Hinweise nach ihrer Art und ihrem Umfang geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahl- leitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammen- hängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Art. 76 Abstimmungen Zahl der Ja-S 2 Erhaltenbei Vorlagen beid

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die timmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. einerAbstimmungüberzweieinanderausschliessende e Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so

Art. 60

entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss a Abs. 2 lit. b.21

Art. 77 Wahlen absolut 2 Haben besetze 3 Haben nicht b b. Abso und rel

Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das e Mehr der Stimmen auf sich vereint. mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu n sind, gilt unter ihnen das relative Mehr. weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die esetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. lutes atives Mehr

Art. 78

Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die dop- pelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhal- ten hat.

Art. 79 c. Losentscheid und liegen keine dent oder die Pr 2 Soweit möglich

Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsi- äsidentin der wahlleitenden Behörde das Los. , werden die Betroffenen für die Losziehung bei- gezogen.

Art. 80

Protokoll Protokoll und von de unterzeich a.Erforder DieErgebnissederWahloderAbstimmungwerdenineinem festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten r Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde net wird. liches Mehr

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. Abschluss der Wahl oder Abstimmung Mitteilung und Veröffent- lichung

Art. 81

Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.

Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahl- leitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen. Nichtbesetzung eines Amtes

Art. 82

Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter oder ein weiterer Wahlgang statt. Feststellung der Rechtskraft

Art. 83

Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.

Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Ab- stimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

  1. Zweiter Wahlgang

Art. 84

Grundsatz

1 Beim zweiten Wahlgang gelten unter Vorbehalt von

Art. 84

§ 2 W a–84 c die Vorschriften für den ersten Wahlgang. Bei weiteren Wahlgängen gelten die Vorschriften für den zweiten ahlgang sinngemäss.

Art. 84

Wahlvorschläge den zweiten Wah 2 Bis zehn Tage vorschläge zurü a.50 1 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für lgang. nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahl- ckgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht wer- den.

Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine andere Frist vorsehen.

Art. 84

Wahl ten e 2 Ent Wahl Ständ b.50 1 Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtig- rhalten einen leeren Wahlzettel mit einem Beiblatt. scheidend ist das relative Mehr. des erates

Art. 84

c.49 1 Bis zum Donnerstag nach dem ersten Wahlgang (vier Tage) können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahl- vorschläge eingereicht werden.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Wahlunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Wurde auf den Wahltag eine

Art. 62

eidgenössische Abstimmung angeordnet, gilt 3 Die Frist nach Abs.2 gilt auch für weiter nale Wahlen und Abstimmungen, die auf den T e kantonale und kommu- ag des zweiten Wahl- gangs angeordnet wurden.

. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates

Art. 85

Verweis regeln,r des 4. A Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ichtetsichdieWahldesKantonsratesnachdenBestimmungen bschnitts dieses Gesetzes.

Art. 86

Wahlkreise I. Stadt Zü II. Stadt Z III. Stadt IV. Stadt Z V. Stadt Zü VI. Stadt Z VII. Dietik VIII. Affol IX. Horgen, X. Meilen, XI. Hinwil, XII. Uster, XIII. Pfäff XIV. Stadt XV. Wintert Bezirks Win XVI. Andelf XVII. Bülac XVIII. Diel Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise: rich, Stadtkreise 1 und 2, ürich, Stadtkreise 3 und 9, Zürich, Stadtkreise 4 und 5, ürich, Stadtkreise 6 und 10, rich, Stadtkreise 7 und 8, ürich, Stadtkreise 11 und 12, on, umfassend den Bezirk Dietikon, tern, umfassend den Bezirk Affoltern, umfassend den Bezirk Horgen, umfassend den Bezirk Meilen, umfassend den Bezirk Hinwil, umfassend den Bezirk Uster, ikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon, Winterthur, hur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des terthur, ingen, umfassend den Bezirk Andelfingen, h, umfassend den Bezirk Bülach, sdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.

Art. 87

  1. Sitz- zuteilung50

Art. 88

1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelege- nenganzenZahlgerundet.DasErgebnisbezeichnetdieZahlderSitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind.

  1. Bestand

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.

DieDirektionermitteltdiedenWahlkreisenzustehendeZahlvon Sitzen und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.21

Art. 89 Wahlvorschläge kreise und dort 2 Dievorgeschla datur anzunehme 3 Jeder Wahlvor irreführend sei Vorschläge hinr 4 Geht der Wahl andern gesellsc pierung in eine

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahl- höchstens zweimal genannt sein. genePersonmussschriftlichbestätigen, dieKandi- n. schlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht n darf und die sich von der Bezeichnung der anderen eichend unterscheidet. vorschlag von einer politischen Partei oder einer haftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Grup- m demokratischen Verfahren festgelegt.

  1. Unterzeich- nung und Einreichung

Art. 90

1 Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amts- dauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten.

Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimm-

Art. 51

berechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Abs.3 gilt sinn- gemäss.

Die Wahlvorschläge sind der Direktion bis zum zehnten Montag (69.Tag) vor dem Wahltag einzureichen.

Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr

Art. 52

geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss bleibt vor- behalten.

Art. 91

c. Prüfung

Die Direktion prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52.

Art. 92 Listen 2 Liste erhalte

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. n, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, n Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im

Art. 103

Kanton erreichten Wählerzahl gemäss , beginnend mit der Liste mit der höchsten Wählerzahl.54

Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.

DieVertreterinnenundVertreterderWahlvorschlägekönnenbei der Losziehung anwesend sein.

  1. Inhalt
  2. Listen- nummern

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahl- vorschlägedieListennummerbiszum achtenFreitagvorderWahlmit.

  1. Listen- verbindung

Art. 93

Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

  1. Veröffent- lichung

Art. 94

Die Direktion veröffentlichtdieListen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern.

Art. 95

Wahlunterlagen sätzlichen leer sammen mit der

Die Direktion lässt die Listen als Wahlzettel und einen zu- en Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zu- Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung. Ausfüllen des Wahlzettels

Art. 96

Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen auf- geführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.

Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel stehen.

  1. Listen- bezeichnung

Art. 97

1 Listennummer und Listenbezeichnung können gestrichen oder durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.

Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist die Listenbezeichnung massgebend.

Art. 98

Auswertung tig, wenn k kreises ent

1 Neben den in §72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungül- einer der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahl- halten ist.

Art. 73

Neben den in Abs.1 lit.a–c genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn

  1. der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahl- kreises steht,
  2. derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, sind die überzähligen Stimmen ungül- tig. Zunächst werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen ge- strichen.

  1. Zusatz- stimmen

Art. 99

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel bezeichnet ist.

  1. Kandidaten
  2. Ungültige Wahlzettel und Stimmen

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. Zu ermit- telnde Werte

Art. 100

Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich

  1. unterdenmassgebendenWahlzetteln:dieZahlderungültigenund, als Rest, der massgebenden Stimmen,
  2. unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
  3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Par- teistimmen).

Art. 101

Sitzverteilung 2 Ergeben sich

1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion. bei der Oberzuteilung oder der Unterzuteilung

Art. 103

mehrere Lösungen, welche die in den § dingungen gleichermassen erfüllen, so und 104 genannten Be- zieht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion das Los.

Art. 101

a.22

  1. Listen- gruppen

Art. 102

1 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe.

Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ent- weder47

  1. wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat oder

Art. 103

b.54 ihre Wählerzahl gemäss aller Listengruppen im ganze mindestens 3% der Wählerzahlen n Kanton entspricht.

  1. Oberzuteilung auf die Listen- gruppen

Art. 103

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das unge- rundete Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.48

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.

  1. Unter- zuteilung auf die Listen

Art. 104

1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahl- kreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächst- gelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.

  1. Zuständigkeit

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1 a.28 jeder Wahlkreis die ihm von der Direktion zugewiesene Zahl von Sitzen erhält,

  1. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.
  2. Sitzverteilung innerhalb der Listen15

Art. 105

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Mass- gabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen ver- teilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

DienichtgewähltenPersonensindErsatzleuteinderReihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Er- satzperson und über die Nachwahl.

Art. 106

Abschluss

Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und ver-

Art. 81

öffentlicht die Wahlergebnisse ( ).

  1. Bericht und Antrag

Art. 107

AufdiekonstituierendeSitzungdesKantonsrateshinstellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.

  1. Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl

Art. 108

Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträg- lich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden Listealsgewählt.LehntdieErsatzpersondieWahlab,giltderVerzicht für die ganze Legislatur.

Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeich- nen.

Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei der das relative Mehr entscheidet.

. Abschnitt: Weitere Wahlen

Art. 109 Ständerat den Stände dem Auslan sischen Wa a. Mitteil und Veröff

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind bei ratswahlen stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nach dschweizergesetz vom 26. September 201411 an eidgenös- hlen und Abstimmungen teilnehmen können.38 ung ent- lichung

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Ein- sitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung.

Art. 110

Nationalrat sind die Wah der Direktio 2 Listen, di sind, erhalt Wahl erhalte mit den meis 3 Listen, di im Kantonsra mern in der

1 Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates lvorschläge bis zum elften Montag vor der Wahl (76.Tag) n einzureichen. e in der laufenden Amtsdauer im Nationalrat vertreten en Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten nen Parteistimmen im Kanton, beginnend mit der Liste ten Parteistimmen. e in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber t vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennum- Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten

Art. 103

Wählerzahl gemäss 4 Listen, die nich listenverbindung m im Nationalrat ver mern in der Reihen

t unter Abs.2 oder 3 fallen und die in einer Unter- it einer Liste stehen, die in der laufenden Amtszeit treten ist, erhalten die nachfolgenden Listennum- folge der bei der letzten Nationalratswahl erhalte- nen Parteistimmen.

Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zu- gewiesen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.

Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahl- vorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit. Gemeinde- parlament34

Art. 111

Die Wahl des Gemeindeparlaments34 erfolgt im Verhält- niswahlverfahren.

Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen sinngemäss zur Anwendung.

Bildet das Gemeindegebiet einen einzigen Wahlkreis, kommt

Art. 104

nicht zur Anwendung.33

Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann

Art. 102

dieGemeindeordnung von den Quoren gemäss Abs.3abweichen.47

Art. 113

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Art. 115

§ I 1 –118.43 II. Teil: Kantonale Initiativen . Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 119

Gegenstand, Urheberschaft und Form

Art. 120

Gegenstand, Urheberschaft und Form einer Initiative

Art. 23

richten sich nach 2 EineInitiativein allen Teilen konkr tigen, vollziehbar 3 EineInitiativein das Begehren, ohne –25 und 134 Abs. 1 KV5.21 derFormdesausgearbeiteten Entwurfsisteinin et formulierter Beschlussentwurf in seiner endgül- en Form. derFormderallgemeinenAnregungumschreibt den Konkretisierungsgrad gemäss Abs. 2 zu er- reichen.

Art. 121 Gültigkeit Abs. 1 KV5. 2 Enthält e einen hinre bleiben Ini 2. Abschnit A. Vorberei

Die Gültigkeit von Initiativen richtet sich nach Art. 28 21 ine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese ichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten tiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung5. t: Volksinitiativen tung und Zustandekommen20

Art. 122 Initiativkomitee höchstens zwanzig 2 Das Initiativko Vertreter und ein

Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und Stimmberechtigten. mitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung. Unterschriften- listen

Art. 123

1 Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:

  1. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben,
  2. den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,
  3. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,
  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
  5. die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,
  6. Inhalt

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriften-

Art. 281

sammlung bestechen lässt ( 2 Der Titel und die Begrün führend, ehrverletzend ode oder persönliche Werbung e und 282 StGB12). dung der Initiative dürfen nicht irre- r übermässig lang sein, keine kommerzielle nthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Art. 124

b. Vorprüfung tiativkomiteed 2 Die Direktio der Unterschri 3 Widerspricht gesetzlichen V Verbesserung. tion die nötig

1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Ini- erDirektioneineUnterschriftenlistezurVorprüfungein. n verfügt die nötigen Änderungen, wenn die Form ftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. der Titel oder die Begründung der Initiative den orschriften, erhält das Initiativkomitee Gelegenheit zur Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direk- en Änderungen.

  1. Veröffent- lichung

Art. 125

1 Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der Initiative sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt.

Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist zur Einreichung der

Art. 27

Unterschriften gemäss KV5. Unterschriften- sammlung, Einreichung der Listen

Art. 126

ZurUnterzeichnungderUnterschriftenlistegibtdiestimm- berechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Ge- burtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.

Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach

Art. 27

Gemeinden sortiert innert der Frist nach KV5 einzureichen.21 Zustande- kommen

Art. 127

1 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn

  1. die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entspre- chen und rechtzeitig eingereicht worden sind,

Art. 24

b. die nach nungen vorli 2 EineUnterz Prüfung ihre angegeben is tiative nich 3 Die Direkt registerführ standekommen lit. a KV5 erforderliche Zahl gültiger Unterzeich- egt. eichnungist gültig,wenndiePersonimZeitpunktder r Unterzeichnung in der Gemeinde, die auf der Liste t, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Ini- t bereits einmal unterzeichnet hat. ion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimm- enden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zu- der Initiative erforderlich ist.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative fest, ob sie zustande gekommen ist, und veröffentlicht dieses Ergebnis.IstdieVolksinitiativenichtzustandegekommen,wirdsiedem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.

Art. 128

Gültigkeit

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen

Art. 28

von 2 Ve oder nur Anli 3 We hang voll Abs. 1 KV5 erfüllt. rstösst nur ein Teil der Initiative gegen übergeordnetes Recht ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird dieser für ungültig erklärt,wenn der restlicheTeildiewesentlichen egen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt. ist eine Initiative keinen hinreichenden inneren Zusammen- auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinn- es Ganzes ergibt.

Art. 129

Bereinigung Bereinigung Mitglieder d 2 Der berein

1 Der Regierungsrat kann eine rechtsetzungstechnische des Initiativtextes beschliessen, sofern die Mehrheit der es Initiativkomitees den Änderungen zustimmt. igte Text wird dem Initiativkomitee zugestellt und ver- öffentlicht. B.Behandlung von Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs20 Antrag des Regierungsrates

Art. 130

1 Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs zustande gekommen, beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung über ihre Gültigkeit. Gleich- zeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbei- ten soll.

Hält der Regierungsrat die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantons- rat entscheidet innert weiteren drei Monaten.

Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gül- tig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Ein- reichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt.

Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor. Behandlung durch den Kantonsrat

Art. 131

1 Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvor- schlagzu,giltdasInitiativbegehrenalsseineigenerBeschluss,dernach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vor- lagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kan- tonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe.

Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvor- schlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeich- neten Frist. Volks- abstimmung

Art. 132

Die Volksabstimmung findet statt:

  1. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regie- rungsrat einen Gegenvorschlag beantragt hat oder der Kantonsrat beschlossen hat, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen,
  2. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative in den übrigen Fällen.
  3. Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung20 Verfahrens- entscheid

Art. 133

1 Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zustande gekommen, erstattet der Regierungsrat dem Kan- tonsrat innert vier Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und An- trag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt.

Innert gleicher Frist beantragt er dem Kantonsrat zudem einen der folgenden Entscheide:

  1. Ablehnung der Initiative,
  2. Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
  3. Zustimmung zur Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,
  4. Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage (Umsetzungsvorlage), die der Initiative entspricht, mit oder ohne Gegenvorschlag dazu.
  5. Entscheiddes Kantonsrates

Art. 134

1 DerKantonsrat entscheidetüberden AntragdesRegie- rungsrates innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative.

LehnterdieInitiativeab,ohneeineUmsetzungsvorlageausarbei- ten zu lassen oder einen Gegenvorschlag zu beschliessen, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt.

Beschliesst er einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.

  1. Antrag des Regierungsrates

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Umsetzungs- vorlage

Art. 135

Hat der Kantonsrat die Ausarbeitung einer Umsetzungs- vorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen, unterbreitet ihm derRegierungsratdieentsprechendeVorlageinnertderinderVerord- nung bezeichneten Frist. b.Entscheiddes Kantonsrates

Art. 136

1 Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.

Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegen- vorschlag, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.

Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative und einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die bei- den Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe.

Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeich- neten Frist. Volks- abstimmung

Art. 137

Die Volksabstimmung findet statt:

  1. innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kan- tonsrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnt,
  2. innert 24 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kan- tonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst,
  3. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kan- tonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zu-

Art. 136

stimmt ( d. inner tonsrat vorschla Umsetzun nach der abstimmu Abs. 1), t 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kan- beschliesst, eine Umsetzungsvorlage und einen Gegen- g dazu ausarbeiten zu lassen. g Volks- ng

Art. 138

1 Nehmen die Stimmberechtigten die Initiative oder den Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung an, unterbrei- tet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage.

Der Kantonsrat beschliesst innert zweier Jahre nach der Volks- abstimmung eine Umsetzungsvorlage. Der Beschluss über die Abstim- mungsempfehlung schliesst die Beratungen ab.

Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantons- verfassung dem Referendum.

Beschliesst der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Umset- zungsvorlage,findeteineVolksabstimmungüberbeideVorlagenstatt.

  1. Antrag des Regierungsrates

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

  1. Gemeinsame Bestimmungen20 Gegenstand von Umsetzungs- vorlage und Gegenvorschlag

Art. 138

a.39 Der Gegenstand einer Umsetzungsvorlage oder eines

Art. 23

Gegenvorschlags muss dem Gegenstand einer Initiative gemäss KV5 entsprechen.

Art. 138

Gegenvorschlag a. die gleiche b. denselben Re die Umsetzungsv c. eine selbsts b.20, 41 Der Gegenvorschlag muss Form wie die Initiative aufweisen, gelungsgegenstand betreffen wie die Initiative bzw. orlage, tändige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden. Begründung durch das Initiativkomitee

Art. 138

c.20, 41 1 Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen.

DievorberatendeKommissionkanneineVertretungdesInitiativ- komitees zur Begründung der Initiative anhören. Sie kann der Vertre- tung einen allfälligen Gegenvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten.44

BeidermateriellenBehandlungimKantonsrathateineVertretung des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwe- senden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird. Rückzug der Initiative

Art. 138

d.20, 41 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion zurückziehen.

Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulier- ten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrates, der nach Mass- gabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. Untersteht derGegenvorschlagdemfakultativenReferendum,setztdieDirektion

Art. 33

die Referendumsfristen nach 3 Hat der Kantonsrat einen G der Form der allgemeinen Anr tivezurückgezogen,soarbeitet Abs. 3 KV5 an. egenvorschlag zu einer Initiative in egung beschlossen und wird die Initia- derRegierungsrateineVorlageaus,die

Art. 138

dem Gegenvorschlag entspricht. 4 Der Rückzug ist nicht mehr mö die Volksabstimmung angeordnet gilt sinngemäss. glich, nachdem der Regierungsrat hat.

  1. Bedingter Rückzug

Art. 138

e.20, 41 Liegt eine ausformulierte Initiative vor und hat der Kantonsrat dazu einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Gegenvorschlag beschlossen, kann das Komitee die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.

  1. Im Allgemeinen

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen Vorläufige Unterstützung20

Art. 139

1 Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäfts- leitung des Kantonsrates eingereicht.

Der Kantonsrat entscheidet innert sechs Monaten nach Ein-

Art. 31

reichung der Initiative über die vorläufige Unterstützung nach Abs. 1 KV5.

Unterstützterdie Initiativevorläufig, überweist ersiedemRegie- rungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt. Bericht und Antrag

Art. 139

a.20 1 Der Regierungsrat erstattet Bericht und Antrag über

Art. 128

die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative. Abs. 1–3 gelten sinn- gemäss.

Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Beschluss nach

Art. 139

b Abs. 1 und 2.

Bericht und Antrag ergehen innert 18 Monaten nach der vorläu- figen Unterstützung der Initiative. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern. Entscheid des Kantonsrates

Art. 139

b.20 1 Der Kantonsrat beschliesst wie folgt:

  1. bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustim- mung oder Ablehnung der Initiative,
  2. bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Regie- rungsrat beantragten Umsetzungsvorlage.

LehntderKantonsratdieInitiativeundeineallfälligeUmsetzungs- vorlageab,kannereinenausformuliertenGegenvorschlagbeschliessen.

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags beauftragen.

Stimmt der Kantonsrat einer ausformulierten Initiative, einer Umsetzungsvorlage oder einem ausformulierten Gegenvorschlag zu, untersteht die Vorlage nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum. IV. Teil: Kantonales Referendum Gegenstand, Urheberschaft, Fristen

Art. 140

Gegenstand, Urheberschaft und Fristen des Referendums

Art. 32

bestimmen sich nach und 33 KV5.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131 Dringliche Inkraftsetzung

Art. 141

Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV5 kann der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft setzen. Volks- referendum

Art. 142

DieUnterschriftenlistenfüreinVolksreferendumenthal- ten folgende Angaben:30

  1. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren poli- tischen Wohnsitz haben,
  2. die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,
  3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriften-

Art. 281

sammlung bestechen lässt ( 2 Die Unterzeichnung der U entsprechenden Bestimmunge 3 Die Unterschriftenlisten Gemeinden sortiert einzure 4 DasReferendumskomiteebez und 282 StGB12). nterschriftenliste richtet sich nach den n über die Volksinitiative. sind der Direktion gesamthaft und nach ichen. eichneteineVertreterinodereinen Vertreter.

  1. Zustande- kommen

Art. 143

1 Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustande- kommen eines Volksreferendums richten sich nach den entsprechen- den Bestimmungen über die Volksinitiative.

Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.

Das Zustandekommen eines Volksreferendums wird nicht ge- prüft,wenngegendiebetreffendeVorlageeinKantonsratsreferendum oder ein Gemeindereferendum zustande gekommen ist.

Im Fall von Abs.3 kann das Referendumskomitee im Beleuchten- den Bericht eine Stellungnahme zur Abstimmungsvorlage abgeben, wenn es gemäss einer summarischen Prüfung der Direktion innert Frist die erforderliche Anzahl Unterschriften für das Volksreferendum ein- reichte.49

Art. 143

§ G r a–143 d.31 emeinde- eferendum

Art. 143

a.20, 32 Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einrei- chung eines Gemeindereferendums fest, ob es zustande gekommen ist, und veröffentlicht den Entscheid. Kantonsrats- referendum

Art. 144

1 Die Unterschriftenliste für das Kantonsratsreferendum nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird.

  1. Unter- schriften

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift.

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellt das Zustandekom- men fest und veröffentlicht den Entscheid. Teil- und Varianten- abstimmung

Art. 144

a.20 Hat der Kantonsrat eine Teil- oder eine Varianten-

Art. 34

abstimmung nach berechtigten im a. die Hauptvorl b. dieHauptvorla mung) bzw. mit d Abs. 1 KV5 beschlossen, wird den Stimm- Fall einer Volksabstimmung unterbreitet: age, geohnedieumstrittenenBestimmungen(Teilabstim- en umstrittenen Bestimmungen in der Varianten- fassung,

  1. die Stichfrage.

Art. 145

Rechtskraft zustande gek ratsbeschlus V. Teil: Ini 1. Abschnitt

Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht ommen, stellt die Direktion die Rechtskraft des Kantons- ses fest und veröffentlicht dies. tiativen in Gemeinden und Zweckverbänden34 : Allgemeine Bestimmungen33 Volks- und Einzelinitiativen

Art. 146

1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden.

In Parlamentsgemeinden können eingereicht werden:

  1. Volksinitiativen von der in der Gemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten,
  2. Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten.

In Zweckverbänden können Volksinitiativen von der in den Sta- tuten bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten eingereicht werden.

Die für eine Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl darf

% der Stimmberechtigten nicht übersteigen. In Gemeinden darf sie zudem nicht grösser als 3000 und in Zweckverbänden nicht grösser als 2000 sein.

Art. 147

Gegenstände eingereicht meindeversam 2 In Parlame eingereicht dem fakultat

, 33 1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen werden über Gegenstände, die derAbstimmung in derGe- mlung oder an der Urne unterstehen. ntsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder iven Referendum unterstehen.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

In Zweckverbänden können Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. Form und Gültigkeit

Art. 148

, 33 1 Für die Form einer Initiative gelten Art. 25 KV5 sinn-

Art. 120

gemäss sowie 2 Für die Gül Abs. 2 und 3. tigkeit einer Initiative gelten Art.28 Abs.1 und 2 KV5

Art. 121

sowie Besond Abs.2 sinngemäss.50 erheiten bei Verweisungen

Art. 149

, 33 Wird in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Re- gelungen über die kantonalen Initiativen verwiesen, gelten folgende Besonderheiten:

  1. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeinde- parlament.
  2. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan der Gemeinde.

. Abschnitt: Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden33 Vorbereitung und Prüfung

Art. 150

, 33 1 Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse derInitiantinoderdesInitianten.DieInitiativenwerdendemGemeinde- vorstand eingereicht.

Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist.

Der Gemeindevorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit. Beschluss- fassung

Art. 151

, 33 1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbrei- tet ihr der Gemeindevorstand die Initiative zur Beschlussfassung.

Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen.

Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Ver- sammlung mündlich erläutern.

  1. Gegenstände der Urnen- abstimmung

Art. 152

Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtig- ten einen Gegenvorschlag beantragen. Für den Gegenvorschlag gilt

Art. 138

b.40

  1. Gegenstände der Gemeinde- versammlung

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

Die Urnenabstimmung findet innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.

Art. 153

Rückzug mit schr 2 Der Rü vorstand Umsetzun allgemei Anregung

1 Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative iftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen. ckzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeinde- die Urnenabstimmung angeordnet hat. g von nen en

Art. 154

Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der FormderallgemeinenAnregungvondenStimmberechtigtenangenom- men, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstim- mung.

. Abschnitt: Initiativen in Parlamentsgemeinden33

Art. 155

Verweisung Für Volks- und Einzelinitiativen in Parlamentsgemeinden

Art. 122

gelten § a. Behör b. Die v Zustimmu meindeor –139 b, unter Beachtung folgender Besonderheiten50: deninitiativen sind ausgeschlossen. orläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die ng eines Drittels der Mitglieder des Parlaments. Die Ge- dnung kann ein höheres Quorum festlegen.

Art. 157

c. Das Referendum richtet sich nach 4. Abschnitt: Initiativen in Zweckve Abs. 1 und 3. rbänden33

Art. 156

Volksinitiativen standekommen von handlung in einer VI. Teil: Referen 1. Abschnitt: In

Der Regierungsrat regelt die Vorbereitung und das Zu- Volksinitiativen und das Verfahren zu deren Be- Verordnung. den in Gemeinden und Zweckverbänden33 Gemeinden33 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen

Art. 157

1 Das kantonale Recht und die Gemeindeordnung be- zeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwin- gend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligato- risches und fakultatives Referendum).

In Versammlungsgemeinden richtet sich das fakultative Referen-

Art. 86

dum nach Abs. 3 KV5.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

In Parlamentsgemeinden können eine Urnenabstimmung schrift- lich verlangen:

  1. einedurchdieGemeindeordnungbestimmteZahlvonStimmberech- tigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),
  2. einDrittelderMitgliederdesGemeindeparlamentsinnert14Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 3000 nicht überschreiten.

Art. 158

Verweisung und 145 sin a. An die S Stelle des b. An die S

Für das fakultative Referendum gelten §§ 141–143, 144 ngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten: telle der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Kantonsrates das Gemeindeparlament. telle des Kantonsratsreferendums tritt das Parlaments- referendum.

  1. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss des Gemeindeparlaments.

. Abschnitt: In Zweckverbänden33 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen

Art. 159

1 Das kantonale Recht und die Zweckverbandsstatuten bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu ent- scheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum).

Eine Urnenabstimmung können schriftlich verlangen:

  1. eine durch die Statuten bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert60TagennachderamtlichenVeröffentlichungdesBeschlus- ses der Delegiertenversammlung (Volksreferendum),
  2. ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert

Tagen nach der Beschlussfassung (Delegiertenreferendum).

Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 1000 nicht überschreiten.

Art. 160

Verweisung

FürdieBehandlungdesfakultativenReferendumsgelten

Art. 141

§ d a S b r –143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Beson- erheiten: . An die Stelle der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die telle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung. . An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Delegierten- eferendum.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR)

  1. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss der Delegiertenversammlung. VII.36 Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Anwendbares Recht

Art. 161

1 Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz vom 24. Mai 19597.23

Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach Bundesrecht. Straf- bestimmungen

Art. 162

Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,

  1. wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,
  2. wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt,
  3. weralsAngehörigeoderAngehörigerderGemeindeverwaltungvor- sätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschrif- ten und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,
  4. wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahl- büros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet. VIII.36 Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 163

Übergangsrecht 2 Soweit ein Or legenheit berei

1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. gan oder eine Verwaltungsstelle mit einer Ange- ts befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen. Anpassung von Bezeichnungen

Art. 164

In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Aus- druck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:

Art. 41

a. Gemeindegesetz: § Abs. 4, 60 Abs. 1,

Art. 34

b. Verwaltungsrechtspflegegesetz: Abs. 4,

Art. 15

Abs c. Gesetzüberdieevangelisch-reformierteLandeskirche: §

und 28 Abs. 4,

Art. 16

d. Gesetz über das katholische Kirchenwesen: Abs. 3,

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

Art. 1

e. Gerichtsverfassungsgesetz: ,

Art. 5

f. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: b Abs. 4,

Art. 334

g. Planungs- und Baugesetz: Abs. 4,

Art. 14

h. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: Abs. 3. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 165

Mit Inkrafttreten diesesGesetzes werdendasWahlgesetz vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 auf- gehoben. Anpassung anderer Erlasse

Art. 166

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .13
  2. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .13
  3. DasGesetzbetreffenddieOrganisationundGeschäftsordnungdes RegierungsratesundseinerDirektionenvom26.Februar1899: . . .13
  4. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .13
  5. DasGesetzüberdaskatholischeKirchenwesenvom7.Juli1963: . . .13
  6. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .13
  7. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429) Üben Personen am Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzes- änderung Ämter aus, die aufgrund dieser Gesetzesänderung unver- einbar sind, so dürfen sie diese weiterhin bekleiden, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eines der beiden Ämter. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 133) Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017 (OS 72, 523)

Bei unbenütztem AblaufderReferendumsfristvordem8.Novem- ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.

In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.November 2020 (OS 76, 191) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30.November 2020 gewählte Mitglieder von Behörden oder Organen können wieder-

Art. 25

gewählt werden, auch wenn eine Unvereinbarkeit gemäss Abs.2 lit.a vorliegt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9.Mai 2022 (OS 77, 403)

Auf Wahlen und Abstimmungen, die innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durchgeführt werden, ist das alte Recht anwendbar.

Die Parlamentsgemeinden nehmen die für die Festlegung der Mit- gliederzahl des Wahlbüros erforderliche Anpassung der Gemeindeord-

Art. 14

nungen gemäss dieser Gesetze dahin legt das Abs.2 bis zum Ende der während des Inkrafttretens sänderung laufenden Amtsdauer ihrer Behörden vor. Bis Gemeindeparlament die Mitgliederzahl des Wahlbüros fest.

OS 58, 289.

In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194). Vom Bund genehmigt am 5. Dezem- ber 2003.

ABl 2002, 1507.

ABl 2003, 517.

LS 101.

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 161

.1.26 -131

LS 131.1.

LS 175.2.

LS 182.1.

SR 101.

SR 161.1.

SR 195.1.

SR 311.0.

Text siehe OS 58, 289.

Eingefügtdurch Gvom 17.November 2003(OS 59, 69). In Kraftseit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

Fassung gemäss G vom 17. November 2003 (OS 59, 69). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2004 (OS 60, 68). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 60, 70).

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006,