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170.1

Haftungsgesetz

Präambel

Haftungsgesetz 170.1

1. 1. 18 -99

Haftungsgesetz14

(vom 14. September 1969)1

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

A. Öffentlich-

rechtliche

Körperschaften

und Anstalten

1. Kanton17

Art. 1

Dieses Gesetz gilt für den Kanton17, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.

Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.

. Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände

Art. 2

1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf- gabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter- lassung zufügen, subsidiär.

Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck- verbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

. Organisatio- nen des kanto- nalen öffent- lichen Rechts mit eigener Rechtspersön- lichkeit

Art. 3

Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisatio- nen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlich- keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen9 ausüben.

Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organi- sationsgesetze4.

Art. 4

B. Angestellte17 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält,

Art. 1

gelten die Bestimmungen über die Angestellten17 für alle in § erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder bis 3 vorü- bergehend tätig.

Art. 4

C. Private erfüllen, h widrige Tät die Bestimm Weg des Ziv a.14 1 Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben aften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechts- igkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten ungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem ilprozesses geltend zu machen.

.1 Haftungsgesetz

Art. 46

Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Abs. 2 KV2 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

  1. Andere Haftungs- bestimmungen9

Art. 5

Soweit die Haftung des Kantons17 und der Angestellten17 durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.19, 20 Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

  1. Wider- rechtliche Schädigungen

. Haftung

Art. 6

Der Kanton17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter17 in Ausübung amtlicher Verrichtungen9 einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Kanton17 nur,wenneinAngestellter17 einerVorinstanzarglistiggehan- delt hat.

Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton17 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten17.

DemGeschädigtenstehtkeinAnspruchgegendenAngestellten17 zu.

. Herabset- zungsgründe

Art. 7

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung einge- willigt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Ent- stehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

.Schadenersatz bei Tötung

Art. 8

Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeits- unfähigkeit Ersatz geleistet werden.

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger ver- loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

.Schadenersatz bei Körper- verletzung

Art. 9

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaft- lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.

Haftungsgesetz 170.1

. 1. 18 -99

. Genugtuung bei Tötung und Körper- verletzung

Art. 10

Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter WürdigungderbesonderenUmständedemVerletztenoderdenAnge- hörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

. Feststellung, Schadenersatz und Genug- tuung bei Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen

Art. 11

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

  1. Schädigung aus rechtmässi- ger Tätigkeit15

Art. 12

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätig- keit des Kantons17 entsteht, haftet der Kanton17 nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

Art. 13

Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Kantons17

  1. Haftung des Angestellten17

Art. 14

Der Angestellte17 haftet für den Schaden, den er dem Kanton17 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.

Haben mehrere Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschul- det, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteil- mässig nach der Grösse des Verschuldens.

Art. 15 B. Rückgriff dieses oder e der Rückgriff oder grobfahr 2 Haben mehre det,sindsiebe Verschuldens den ganzen Sc

Hat der Kanton17 einem geschädigten Dritten aufgrund ines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm auf den Angestellten17 zu, der den Schaden vorsätzlich lässig verschuldet hat. re Angestellte17 den Schaden gemeinsam verschul- igroberFahrlässigkeitanteilmässignachderGrössedes zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte17 für haden belangt werden.

  1. Benach- richtigung und Neben- intervention

Art. 16

Der Kanton17 hat den Angestellten17, gegen den ein Rück- griff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.

Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Neben- intervention zu.

.1 Haftungsgesetz

  1. Deckung des Schadens

Art. 17

. . .

Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein- richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden- ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangs- vollstreckung entzogen sind.

Der Angestellte17 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält- nisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

  1. Geltend- machung

Art. 18

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht durch

  1. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen

. Mitglieder des Regierungsrates,

. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om- budsstelle,

. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz und ihr bzw. sein Personal,

. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit,

  1. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,
  2. denRegierungsrat,wennsiesichgegenkantonaleAngestellterich- ten,
  3. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder

. einer Gemeindebehörde,

. eines Gemeindeparlaments21,

. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommuna- len Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts- persönlichkeit,

  1. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal der Gemeinde richten,
  2. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die- ser Organisation richten.
  3. Schädigung durch Private

Art. 18

a.10 Hat der Kanton17 einem geschädigtem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der

Art. 16

Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. gilt sinngemäss.

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. 1. 18 -99

  1. Schadlos- haltung des Kantons17 durch die Gemeinde

Art. 18

b.10 1 Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzes- bestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte17 oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis- teten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auf- erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.

Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell-

Art. 16

ten17 und Hilfspersonen gilt Vierter Abschnitt: Geltendmac sinngemäss. hung und Beurteilung der Ansprüche

  1. Gerichte

. Sachliche Zuständigkeit

Art. 19

1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden

  1. in der Regel die Zivilgerichte,
  2. das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Ver- halten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozial- versicherungsgerichts begründet wird, c.18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird.

Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kan- ton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593 angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet

  1. in der Regel das Verwaltungsgericht,
  2. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungs- gerichts handelt.

. Örtliche Zuständigkeit

Art. 20

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.

Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.

Art. 21 3. Überprüfung gen, Entscheide 2 Bei der Beurt der Richter an ton17 nicht geb

. Überprüfung gen, Entscheide 2 Bei der Beurt der Richter an ton17 nicht geb

Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügun- und Urteile darf nicht überprüft werden. eilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan- unden.

.1 Haftungsgesetz

  1. Verfahren bei Schädigung Dritter

. Vorverfahren

Art. 22

Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genug- tuung sind schriftlich einzureichen:9

  1. dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton17,
  2. derGemeindevorsteherschaftbeiAnsprüchengegendieGemeinde,
  3. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder

Art. 24

teilweise, muss sie den Geschädigten auf Abs. 2 hinweisen.9

Art. 23

. Klage die zustä schriftli

DieKlagekanndirektbeimGerichterhobenwerden,wenn ndige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner chen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genom- men hat.

  1. Verwirkung und Verjährung

. Ansprüche Dritter gegen den Kanton17

Art. 24

1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innertzweiJahrenseitKenntnisderhaftungsbegründendenTatsachen beim Kanton17 einreicht.

Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mit- teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

. Ansprüche des Kantons17 gegen Ange- stellte17

Art. 25

Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17 erlischt,wenndieserdenSchadenersatzanspruchnichtinnertzweiJah- ren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zuständigenGerichtgeltendmacht,aufalleFällenachzehnJahrenseit der letzten schädigenden Handlung.

. Ruhen der Fristen

Art. 26

Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Straf- verfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

  1. Besoldung durch andere Körperschaft

Art. 27

Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft aus- gerichtet wird.

Haftungsgesetz 170.1

. 1. 18 -99

  1. Schadlos- haltung des persönlich haftenden Angestellten17

Art. 28

1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persön- lich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigen- mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatz-

Art. 22

Abs pflichtbeidernach

zuständigenBehördeschriftlichgeltend gemacht wird.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.

  1. Ergänzendes Recht9

Art. 29

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts5 ergänzend anzuwenden. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Änderung früherer Erlasse

. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank

Art. 30

Das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967 wird wie folgt geändert: . . .8

. Gesetz betreffend die Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich

Art. 31

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .8

. Gesetz über die Organisation und die Geschäfts ordnung des Kantonsrates

Art. 32

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsord- nung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geän- dert: . . .8

. Zivilprozess- ordnung

Art. 33

Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . .8

  1. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wer- den aufgehoben: . . .8

.1 Haftungsgesetz

Art. 35 C. Inkrafttreten berechtigtenundna

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimm- chErwahrungdesAbstimmungsergebnissesdurch

Art. 19

den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von Bundesversammlung auf den vom Regierungsra Abs. 3 durch die t zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft7.

Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisheri- gem Recht beurteilt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Februar 2008 (OS 63, 415) Vor dem 1. Januar 2007 verursachte Schäden werden nach bisheri- ger Regelung beurteilt.

OS 43, 335 und GS I, 239.

LS 101.

LS 175.2.

LS 951.1, LS 732.1.

SR 220.

Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 (SR 173.114.11).

In Kraft seit 1. Juli 1970.

Text siehe OS 43, 341f.

Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).

Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1998 (OS 54, 418).

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. 1. 18 -99

Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1998 (OS 54, 418).

Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465; ABl 2000, 402). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

Fassung gemäss G vom 11. Februar 2008 (OS 63, 415; ABl 2007, 1240). In Kraft seit 1. August 2008.

Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006,

. Januar 2014.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.