Lexipedia

170.4

Gesetz über die Information und den Datenschutz

IDG

Präambel

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

1.7. 24 - 125

Gesetz

über die Information und den Datenschutz (IDG)

(vom 12. Februar 2007)1, 2

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom9.Novem-

ber 20053 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. Sep-

tember 2006,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

und Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.

Es bezweckt,

  1. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit diefreieMeinungsbildungund dieWahrnehmungderdemo- kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,
  2. dieGrundrechte von Personenzuschützen,überwelchedieöffent- lichen Organe Daten bearbeiten.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.

Art. 2

Ausnahmen Kantonsrat und Anstal 2 Soweit d a.27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden ten, die seiner Oberaufsicht unterstehen. er Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder

Art. 10

dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss

Art. 12

Abs. 2, b. Geric Strafver gungsbeh a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu. hte und fol- örden

Art. 2

b.27 1 Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfol-

Art. 86

gungsbehörden gemäss Gerichts- und Behörde 10. Mai 201012 richte Einsichtsrechte Dritt 2 Für die Bearbeitung Spezialgesetze keine Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die norganisation im Zivil- und Strafprozess vom n sich die Rechte der betroffenen Personen und die er nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen. von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit Regelungen enthalten.

  1. Kantonsrat

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder

Art. 10

dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss

Art. 12

Abs. 2, c. Teiln wirtscha Wettbewe a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu. ahme am ftlichen rb

Art. 2

c.27 1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichenWettbewerbteilnehmenunddabeinichthoheitlichhan- deln.

Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der

Art. 30ff

oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss § ausgeübt.

Art. 3

Begriffe a. der Ka sammlunge b. Behörd

1 Öffentliche Organe sind: ntonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindever- n, en und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemein- den,

  1. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

InformationensindalleAufzeichnungen,welchedieErfüllungeiner öffentlichenAufgabebetreffen,unabhängigvonihrer Darstellungsform undihremInformationsträger.AusgenommensindAufzeichnungen,die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

Besondere Personendaten sind:

  1. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be- arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In- formationendiebesondereGefahreinerPersönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über

. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaft- lichen Ansichten oder Tätigkeiten,

. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,

. Massnahmen der sozialen Hilfe,

. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio- nen.

  1. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen er- lauben.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125

  1. automatisierteAuswertungenvonInformationen,umwesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklun- gen vorherzusagen (Profiling).

Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaf- fen,Aufbewahren,Verwenden, Umarbeiten,BekanntgebenoderVer- nichten.

Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. II. Grundsätze im Umgang mit Informationen

. Im Allgemeinen Transparenz- prinzip

Art. 4

Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informa- tionen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann. Informations- verwaltung

Art. 5

Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts- fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort- lichkeiten.

Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs- tens zehn Jahre lang auf.

NachAblaufderAufbewahrungsfristbietetdasöffentlicheOrgan die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor- mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.

Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä- here in einer Verordnung. Bearbeiten im Auftrag

Art. 6

Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio- nen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ver- tragliche Vereinbarung entgegensteht.

Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich. Informations- sicherheit

Art. 7

Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange- messene organisatorische und technische Massnahmen.

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:

  1. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
  2. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
  3. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
  4. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer- den können,
  5. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nach- vollziehbar sein.

Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der In- formation, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jewei- ligen Stand der Technik.

. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten Gesetz- mässigkeit

Art. 8

Das öffentliche Organ darf Personendatenbearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinrei- chend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

Art. 9 Zweckbindung bearbeiten, z liche Bestimm die betroffen 2 Zu einem ni OrganPersonen den Auswertun

DasöffentlicheOrgandarfPersonendatennurzudemZweck u dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine recht- ung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder e Person im Einzelfall einwilligt. cht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche datenbearbeiten,wennsieanonymisiertwerdenundaus gen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen mög- lich sind. Datenschutz- Folgen- abschätzung und Vorab- kontrolle

Art. 10

1 Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).

Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Perso- nen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung (Vorabkontrolle). Vermeidung des Personenbezugs

Art. 11

Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.

Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen- daten, sobald und soweit dies möglich ist.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125 Information über die Beschaffung

Art. 12

1 DasöffentlicheOrganinformiertdiebetroffenenPersonen überdieBeschaffungvonPersonendaten.DiesgiltauchfürdieBeschaf- fung bei Dritten.

Die Information enthält Angaben über

  1. das verantwortliche öffentliche Organ,
  2. die beschafften Daten oder deren Kategorien,
  3. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,
  4. dieDatenempfängeroderdieKategorienderDatenempfänger,falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden,
  5. die Rechte der betroffenen Person.

Die Informationspflicht entfällt,

  1. wenndiebetroffenePersonbereitsüberdieAngabengemässAbs. 2 verfügt,
  2. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,
  3. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismäs- sigen Aufwand erfordern würde,

Art. 23

d. in den Fällen gemäss

Art. 12

Meldepflicht dem Beauftrag arbeitungoder der betroffen 2 Es informie dern oder die 3 EskanndieIn einschränken, resse entgege Einhaltung de a.27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder ten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Be- denVerlustvonPersonendaten, wenn dieGrundrechte en Person gefährdet sind. rt die betroffene Person, wenn die Umstände es erfor- oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt. formationderbetroffenenPersonganzoderteilweise wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte- nsteht. r Datenschutz- bestimmungen und Qualitäts- sicherung

Art. 13

1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten- schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften sicher.

Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbei- tungseineVerfahren,seineOrganisationundseinetechnischenEinrich- tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be- werten lassen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) III. Bekanntgabe von Informationen Informations- tätigkeit von Amtes wegen

Art. 14

Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.

Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkei- ten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.

Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informie- ren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten.

Art. 15 Medien keit na 2 Es ka Bekannt von Per

Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätig- ch Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien. nn die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen. gabe sonen- daten

Art. 16

Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn

  1. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausser- dem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

  1. Besondere Personendaten

Art. 17

Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten be- kannt, wenn

  1. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt,
  2. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekannt- gabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen- daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personen- daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö- tigt.

  1. Allgemein

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125

  1. Für nicht personen- bezogene Zwecke

Art. 18

DasöffentlicheOrgankannPersonendatenzur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.

Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprüng- lichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.

  1. Grenz- überschreitend

Art. 19

An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats- Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent- liche Organ Personendaten bekannt, wenn

  1. imEmpfängerstaateinangemessenerSchutzfür die Datenübermitt- lung gewährleistet ist,
  2. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen derbetroffenenPersonoderüberwiegendeöffentlicheInteressenzu schützen, oder
  3. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor- kehrungen getroffen werden. IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche Zugang zu Informationen

Art. 20

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personen- daten.

In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht. Schutz eigener Personendaten

Art. 21

Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ver- langen, dass es

  1. unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,
  2. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,
  3. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
  4. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten ver- langt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden,bringtdasöffentlicheOrgandenVermerkan,dassdiePersonen- daten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.27

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Sperren von Personendaten

Art. 22

Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Perso- nendatenanPrivatesperrenlassen,wenndasöffentlicheOrganaufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungs- los bekannt geben kann.

Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hin- dert.

  1. Einschränkungen im Einzelfall Interessen- abwägung

Art. 23

Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von In- formationen ganz oderteilweiseoder schiebt sie auf, wenneine recht- liche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
  2. dieBekanntgabederInformationdenMeinungsbildungsprozessdes öffentlichen Organs beeinträchtigt,
  3. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
  4. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Ge- meinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt,
  5. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behörd- licher Massnahmen beeinträchtigt.

Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Be- kanntgabederInformationdiePrivatsphäreDritterbeeinträchtigtwird. VI. Verfahren auf Zugang zu Information

Art. 24 Gesuch ein sch 2 Auf m lich Au

WerZugangzuInformationengemäss§20Abs.1will,stellt riftliches Gesuch. ündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ münd- skunft erteilen.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125 Prüfung des Gesuchs

Art. 25

Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf ange- messene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzuge- ben.

Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Infor- mation vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstel- lenden Person abhängig machen. Anhörung betroffener Dritter

Art. 26

Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewäh- ren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassi- fizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Drit- ten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.

Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffent- liche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.

Art. 27 Verfügung Zugang zur aufschiebe 2 Will es ren, so te

DasöffentlicheOrganerlässteine Verfügung, wenn es den gewünschten Information verweigern, einschränken oder n will. entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewäh- ilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.

Art. 28 Fristen Eingang gung übe 2 Kann d deren Ab mit, wan Gebühren

Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfü- r die Beschränkung des Zugangsrechts. as öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor lauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe n der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird. und Entgelte

Art. 29

1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Ge- suchen Privater in der Regel keine Gebühr.

Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand ver- bunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffent- lichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Per- son eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.

Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz Stellung und Lohn

Art. 30

1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauf- tragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28

Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge- ordnet.

Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ab- lauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.

Art. 31

Personal oder den gen diese 2 Die ode rungen se Budgets z

1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun- s Gesetzes bleiben vorbehalten. r der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförde- ines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten uständig.19

. . .24 Haushalt- führung, Controlling und Rechnungs- legung

Art. 32

1 Dieoderder Beauftragte ist dem Gesetzüber Controlling undRechnungslegung(CRG)13 unddenAusführungserlassendesRegie- rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

SieodereristbezüglichAusgabenkompetenzendemRegierungs-

Art. 19

rat gleichgestellt. § 3 Die oder der Beauft unterbreitetdemKanton lungderLeistungenundF –25 CRG13 gelten sinngemäss. ragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er sratjährlicheineÜbersichtüberdieEntwick- inanzen,einenBudgetentwurfsowiedieRech- nung. Beauftragte in Gemeinden und Organisationen

Art. 33

1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 kön- neneigeneBeauftragtebestellen.DerRegierungsratkannGemeinden mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich- ten.

Art. 3

Die Gemeinden und die Organisationen gemäss und Organisation selbstständig. Sie stellen si ten über die notwendigen fachlichen Voraussetz der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse una oder der kantonale Beauftragte übt die Oberauf regeln Wahl cher, dass die Beauftrag- ungen verfügen und in bhängig sind. Die sicht aus.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125

Art. 34

Aufgaben a. unters Die oder der Beauftragte tütztundberät die öffentlichen Organein Fragen desDaten- schutzes,

  1. berät Privatpersonen über ihre Rechte,
  2. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
  3. vermitteltzwischenbetroffenenPersonenundöffentlichenOrganen bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,
  4. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,
  5. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,
  6. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an. Kontroll- befugnisse

Art. 35

Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen

Art. 6ungeachteteinerallf

undbeibeauftragtenDrittengemäss heimhaltungspflicht Auskunft üb len, Einsicht in die Daten nehm lassen, soweit es für ihre oder 2 Die öffentlichen Organe und d der Feststellung des Sachverhal älligenGe- er das Bearbeiten von Daten einho- en und sich Bearbeitungen vorführen seine Tätigkeit notwendig ist. ie beauftragten Dritten wirken an tes mit.

Art. 36

Empfehlungen stimmungen üb lichen Organ

1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Be- er den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffent- eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind.

FolgtdasöffentlicheOrganeinerEmpfehlungnicht,teiltesdiesder oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe mit. Verwaltungs- massnahmen

Art. 36

a.27 1 FolgtdasöffentlicheOrganbeieinererheblichenVerlet- zungvonBestimmungenüberdenDatenschutzeinerEmpfehlungnicht, kanndieoderderBeauftragteverfügen,dassdieBearbeitungganzoder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Per- sonendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.

Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par- teiensinddieoderderBeauftragteunddasbetroffeneöffentlicheOrgan. Zusammen- arbeit

Art. 37

Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll-

Art. 35

aufgabe gemäss des und des Aus mit den Organen der anderen Kantone, des Bun- landes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam- men.

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Art. 38

Schweigepflicht Bezug auf Inform men, zur gleiche öffentliche Orga Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in ationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh- n Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende n. Bericht- erstattung

Art. 39

Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan perio- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige FeststellungenundBeurteilungensowieüberdieWirkungdesGesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.

Art. 39

Rechtsschutz sonalrechtlic tungsdelegati a.20 1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in per- hen oder administrativen Belangen kann bei der Verwal- on26 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho- ben werden.

Art. 38

Die Schweigepflicht gemäss gilt auch für die Rechtsmittel- instanzen.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz vom 24. Mai 19599. VIII. Strafbestimmungen Vertragswidri- ges Bearbeiten von Personen- daten

Art. 40

Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern. IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 41

Übergangsrecht bei Inkrafttret während fünf Ja Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die en dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ hren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten

Art. 8

oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 2 bzw.

Art. 17

Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125 Anpassung von Bezeichnungen

Art. 42

IndenfolgendenGesetzenwirdderAusdruck«Datenschutz- gesetz»oder«GesetzüberdenSchutzderPersonendaten»ersetztdurch den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»:

Art. 3

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen8: Abs. 1 und 2,

Art. 122

b. Steuergesetz15: 2 In den folgenden zenswerte Personend setzt durch den Aus Abs. 2. Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schüt- aten» oder «besonders schützenswerte Daten» er- druck «besondere Personendaten»:

Art. 3

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen8: Abs. 1,

Art. 25

b. Finanzkontrollgesetz14: Abs. 2. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 43

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 aufgehoben. Anpassung anderer Erlasse

Art. 44

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni 19265: . . .18
  2. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kan- tonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 19817: . . .18
  3. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs- rechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19599: . . .18
  4. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal- gesetz) vom 27. September 199810: . . .18
  5. Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

. Juni 199311: . . .18

  1. Archivgesetz vom 24. September 19956: . . .18
  2. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 198816: . . .18
  3. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Ja- nuar 200613: . . .18

.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157) Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der oder des Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.

OS 62, 121.

Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

ABl 2005, 1283.

Art. 30

§ 5 L 6 L 7 L 8 L 9 L 10 11 12 13 14 15 16 17 18 –33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136). S 131.1. S 170.6. S 171.1. S 172.71. S 175.2. LS 177.10. Obsolet. LS 211.1. LS 611. LS 614. LS 631.1. LS 740.1. SR 235.1. Text siehe OS 62, 121.

Art. 44

Fassung gemäss schutz vom 12. Feb 1. Oktober 2008 (O 20 Eingefügt durch rensrechts vom 22. lit.h des Gesetzes über die Information und den Daten- ruar 2007 (OS 62, 135; ABl 2005, 1283). In Kraft seit S 63, 317). G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G vom 12. April 2010 (OS 65, 518; ABl 2009, 2315). In Kraft seit 1. September 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABl 2009, 1489; ABl 2010, 513). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

.7. 24 - 125

Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Auf- sichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABl 2014-01-10). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.

Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

Fassung gemäss G vom 15.November 2021 (OS 77, 420; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1.Oktober 2022.

Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12.Dezember 2022 (OS 79, 157; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1.Mai 2024.