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170.41

Verordnung über die Information und den Datenschutz

IDV

Präambel

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

1.1.18 - 99

Verordnung

über die Information und den Datenschutz (IDV)

(vom 28. Mai 2008)1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Umsetzungs-

verantwortung

Art. 1

Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.

SiegebenbeiVorliegenderVoraussetzungenundnachAbwägung der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt:

Art. 14

a. durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

. Februar 2007 (IDG)2 und

  1. durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im

Art. 20

Sinne von 3 Die zur IDG. Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe

Art. 3

Abs desKantonsimSinnevon Zuständigkeitsbereic a. der Regierungsrat

lit.bIDGsindjeimRahmenihrer he: ,

Art. 59

b. die in des Regier 20073 beze ren Regelu und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation ungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli ichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine ande- ngen treffen.

Art. 3

Die übrigen in legen die verpfli fest. Sie können 5 Vorbehalten ble dervorliegendenVe kommunalen Rechts Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe chteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen. iben besondere Zuständigkeitsbestimmungen rordnungundandererErlassedeskantonalenund . Meinungs- bildungsprozess

Art. 2

Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozes- sen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese poli- tisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall zu entscheiden.

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mit- berichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungs- rat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen

Art. 3

Zuständigkeiten sprechen sich di Betrifft eine Information verschiedene öffentliche Organe, ese über die Wahrnehmung der Informationstätigkeit

Art. 14

von Amtes wegen nach IDG ab.

Art. 4 Mittel die amt 2 Das f Informa 3 Ist e Interne

Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über lichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien. ür die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere tionsmittel bestimmen. ine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer tseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Informa-

Art. 25

tion als hinreichend zugänglich im Sinne von Abs. 1 IDG. Veröffent- lichung von Informationen

Art. 5

Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies:

  1. keinen unangemessenen Aufwand verursacht und
  2. der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen- stehen. Verzeichnis von Informations- beständen

Art. 6

Das Verzeichnis der Informationsbestände nach § 14 Abs. 4 IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.

. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch

  1. Zugang zu allgemeinen Informationen

Art. 7 Gesuch

AllgemeineAuskünftezurTätigkeitderöffentlichenOrgane

Art. 20

im Sinne von formlos verla Abs.1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ ngt werden.

  1. Formlose Anfrage

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

.1.18 - 99

Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn

Art. 26

a. eine Anhörung betroffener Dritter nach b. für die Vornahme der Interessenabwägung IDG erforderlich ist, vertiefte Abklärungen zu treffen sind oder

  1. deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.

Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.

  1. Schriftliches Gesuch

Art. 8

Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe

Art. 1

erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach 2 Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben stand und die allgemeine Bezeichnung der Info Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft 3 Kanndasöffentliche Organnichtmitvertretbare stellen, welche Information verlangt wird, ka stellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisi sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibend 4 MachtdieGesuchstellerinoderderGesuchsteller Tagen die für die Feststellung der verlangten erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als z zuständigen Organ. über den Gegen- rmation sowie das . m Aufwandfest- nn es von der Gesuch- erung verlangen. Es weist en Präzisierung hin. nichtinnertzehn Informationen zusätzlich urückgezogen.

Art. 9 Behandlung behandelt d

Das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, ieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist.

Betrifft das Gesuch offensichtlich die Informationen eines ande- ren Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadres- satin empfangen hat.

Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe, sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab. Gewährung des Informations- zugangs

Art. 10

Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektro- nischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Informa- tion dies zulässt.

Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung von Kopien.

Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die ver- langte Information keine Personendaten enthält oder die Personen- daten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.

  1. Grundsatz

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

  1. Einsicht- nahme beim öffentlichen Organ

Art. 11

Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.

Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken, insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.

Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.

Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz der Informationen.

Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.

  1. Zustellung von Kopien

Art. 12

Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.

Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.

Art. 13 d. Form möglichi ist nich Weise au 2 Kann d können d abgetren menfassu Vielzahl

Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit nderzumamtlichenGebraucherstelltenFormzugänglich.Es t verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer fzubereiten. er Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden, ie einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder nt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusam- ng der Information abgegeben werden. von Gesuchen

Art. 14

Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen

Art. 11und

beziehen,denZuganginvon§

abweichenderWeisegewäh- ren. Aufwendige Gesuche

Art. 15

Das öffentliche Organ kann den Nachweis eines schutz-

Art. 25

würdigen Zugangsinteresses im Sinne von dann verlangen, wenn es das Gesuch mit s nicht behandeln kann, ohne dass die Erfü Abs. 2 IDG namentlich einen verfügbaren Mitteln llung seiner anderen Aufga- ben wesentlich beeinträchtigt wird.

Wird der Nachweis erbracht, kann das öffentliche Organ die Frist

Art. 28

für die Zugangsgewährung nach Abs.1 IDG angemessen verlän- gern.

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

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  1. Zugang zu den eigenen Personendaten

Art. 16 Gesuch

Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Perso-

Art. 20

nendaten nach schriftliches 2 Das Gesuch k das öffentlich 3 Die gesuchst Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein Gesuch zu stellen. ann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn e Organ dies zulässt. ellende Person hat sich zu identifizieren.

Art. 17 Behandlung

Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt den Zugang.

Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Daten- sammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das verantwortliche Organ überweisen.

Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die Auskunft nicht selbst erteilen kann. Form und Um- fang der Aus- kunftserteilung

Art. 18

DieAuskunftwirdinderRegelschriftlichinderFormeines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden.

Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elekt- ronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.

Die Auskunft umfasst:

  1. dieInformationen,dieüberdiegesuchstellende PersonindenInfor- mationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,
  2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen Informationsempfängerinnen und -empfänger. Auskunft über Verstorbene

Art. 19

Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interessean der Aus- kunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehöri- gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Sperren von Personendaten

Art. 20

Wer die Bekanntgabe von Personendaten an Private nach

Art. 22

Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffent- lichen Organ schriftlich mit.

Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.

. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen Bekanntgabe von Personen- daten zu nicht personenbezo- genen Zwecken

Art. 21

Die Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personen-

Art. 18

bezogenen Zwecken nach Planung, Statistik und 2 Sie erfordert ein sch a. Bezeichnung der Empf b. Kurzbeschreibung des c. Umschreibung der ben d. Ablauf und Art der D e. Angaben über die zum Massnahmen,insbesondere sierung und Vernichtung 3 Das öffentliche Organ kann diesen mit Auflage IDG kann insbesondere für Forschung, personenunabhängige Expertisen erfolgen. riftliches Gesuch mit folgenden Angaben: ängerin oder des Empfängers, Vorhabens, ötigten Personendaten, atenbearbeitung, Schutz der Informationen vorzukehrenden hinsichtlich Aufbewahrung,Anonymi- der Personendaten. erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es n zum Schutz der Personendaten versehen. Grenzüber- schreitende Bekanntgabe von Personen- daten

Art. 22

Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personen-

Art. 19

daten gestützt auf oder anerkannte Sel einen angemessenen Das öffentliche Org genössischen Datens lit.a IDG ist zulässig, wenn die Rechtsordnung bstregulierungsbestimmungen im Empfängerstaat Schutz der übermittelten Daten gewährleisten. an kann hierfür auf die Liste der oder des Eid- chutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemäss

Art. 7

der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz5 abstellen.

Erfolgt die grenzüberschreitende Übermittlung von Personen-

Art. 19

daten gestützt auf Datenschutz über di lit.c IDG, ist die oder der Beauftragte für den e vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen vorab zu informieren.

Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten kann imEinzelfallauchgestütztaufdieEinwilligungderbetroffenenPerson erfolgen. Elektronische Veröffent- lichungen

Art. 23

Werden Personendaten mittels automatisierter Informa- tions- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

.1.18 - 99 Voraussetzun- gen der Vorab- kontrolle

Art. 24

Besondere Risiken im Sinne von §10 IDG liegen bei einem VorhabenzurBearbeitungvonPersonendateninsbesonderedannvor, wenn es

  1. ein Abrufverfahren vorsieht,
  2. die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft,
  3. mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist,
  4. vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder
  5. eine grosse Anzahl von Personen betrifft.

Die Mitteilung des öffentlichen Organs über das Vorhaben an die oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält:

  1. dessen Beschreibung,
  2. die Darstellung der Rechtslage,
  3. eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Per- sönlichkeitsverletzungen.

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz nimmt die Vorab- kontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das Prüfungsergebnis mit.

Mit Zustimmung der oder des Beauftragten für den Datenschutz kannanstellederVorabkontrolleeineMitwirkungderoderdesBeauf- tragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.

Eine Vorabkontrolle ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das Grundlage für die beabsichtigte Bear- beitung von Personendaten bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden. Auftrags- erteilung an Dritte

Art. 25

Soweit die Informationsbearbeitung durch Dritte gemäss

Art. 6

IDG gesetzlich nicht geregelt ist, ergehen entsprechende Aufträge an Dritte schriftlich.

Der Auftrag regelt insbesondere:

  1. den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Aufgaben,
  2. den Umgang mit Personendaten,
  3. die Geheimhaltungsverpflichtungen,
  4. die Behandlung von Informationszugangsgesuchen,
  5. die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden Massnahmen,
  6. die Kontrolle der Auftragserfüllung,
  7. die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen,
  8. die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung.

Die vorgesetzte Stelle genehmigt Aufträge für das Bearbeiten besonderer Personendaten.

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Qualitäts- sicherung

Art. 26

Prüfungs- und Bewertungsstellen gemäss § 13 IDG sind die aufgrund der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung vom

. September 2007 (VDSZ)6 akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bestimmungen der VDSZ6 über Gegenstand und Verfahren gelten sinngemäss.

Die Aufgaben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-

Art. 9

keitsbeauftragten gemäss derlich durch die Beauftr und 10 VDSZ6 werden soweit erfor- agte oder den Beauftragten für den Daten- schutz wahrgenommen.

. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen Verantwortung für den Daten- schutz

Art. 27

BearbeitenmehrereöffentlicheOrganePersonendatendes- selben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbei- tung verantwortlich. Koordinations- stelle IDG

Art. 28

Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung

Art. 1

im Sinne von Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordina- tionsstelle

  1. unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des IDG, insbesondere im Bereich der Informationstätigkeit von Amtes wegen und auf Gesuch,
  2. fördert die Information und die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Bereich des IDG.

Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufga- ben mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zusammen.

FürdenVerkehrmitderKoordinationsstellebezeichnendieDirek- tionen je eine zentrale Ansprechperson. Verkehr mit der oder dem Beauftragten für den Daten- schutz

Art. 29

Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenhei- ten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mit- teilung an die Koordinationsstelle IDG.

Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbeson- dere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.

Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) 170.41

.1.18 - 99 Bericht- erstattung

Art. 30

DieEinheiten der kantonalenVerwaltungteilen der Staats- kanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Geschäftsberichtes mit:

  1. die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,
  2. die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abge- lehnten schriftlichen Gesuche,
  3. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekannt- gabe von Informationen.

DieStaatskanzleistelltderoderdemBeauftragtenfürdenDaten-

Art. 39

schutz die Informationen für die Berichterstattung gemäss IDG zur Verfügung.

. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Art. 31

Wahlvorschlag rungsrat eine schutz zur Wah Die Direktion der Justiz und des Innern schlägt dem Regie- Beauftragte oder einen Beauftragten für den Daten- l vor. Verkehr mit öffentlichen Organen

Art. 32

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staats- schreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kan- tonale Verwaltung von Bedeutung sind.

Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwal- tungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allge- meinerBedeutungoderbesondererTragweiteteiltsieodererauchder zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordi- nationsstelle IDG mit.

Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.

Art. 33

Empfehlungen Beauftragtenf nach deren Em Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des ürdenDatenschutznichtfolgen,erlässtesinnert60Tagen pfang eine begründete Verfügung.

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren Stellungnahme bei Rekursen

Art. 34

In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kan- tonale Anordnungen, die sich auf das IDG oder diese Verordnung stüt- zen, ist die Koordinationsstelle IDG zur Stellungnahme einzuladen.

Art. 35 Gebühren lung enth Verwaltun der Gemei 2 Die Geb ten sich 3 Das öff ren, wenn übersteig 4 Kosten, derer Bed bei der F 5 Die Beh die Gebüh den Zugan Informati über vora sichtlich

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Rege- ält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die gsbehörden vom 30. Juni 19664 und der Gebührenordnung nden.7 ühren für die Gewährung des Informationszugangs rich- nach dem Anhang zu dieser Verordnung. entliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebüh- die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag en. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben. die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung beson- ürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden estlegung der Gebühren nicht berücksichtigt. örde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder r herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder g nur teilweise gewährt. on us- e Kosten

Art. 36

Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr.500, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr.

Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Umsetzungs- regelungen

Art. 37

Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

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.1.18 - 99

Art. 38

Inkrafttreten 1 OS 63, 319; Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 916.

LS 170.4.

LS 172.11.

LS 682.

SR 235.11.

SR 235.13.

Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 311; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

.41 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) Anhang:

Art. 35

Gebührentarif für den Informationszugang ( ) Franken

. Reproduktionen Fotokopie im Format A4 oder A3 – ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite —.50 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2.— Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen) online übermittelt – ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite —.50 – ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite 2.— Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Daten- träger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis 35.— Audio- oder Videoaufnahme, bespielt durch öffentliches Organ – pro Datenträger 35.— Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt werden müssen nach Offerte

. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Doku- menten für die Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten – pro Stunde 100.— Teilnahme am Informationszugang – pro Stunde 100.—