Gegenstand Erlassen, A die Pflicht tion, die Z waltung reg DiesesGesetzregeltdierechtswirksameVeröffentlichungvon nordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten, en auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisa- uständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Ver- eln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.
170.5
Publikationsgesetz
PublG
Präambel
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
1.4.20 -108
Publikationsgesetz (PublG)
(vom 30. November 2015)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Ok-
tober 20143 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 8. Mai
2015,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Geltungsbereich den und richterl tons sowie desse Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehen- ichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kan- n Organisationen des öffentlichen Rechts. Rechts- wirkungen der Veröffentlichung
Art. 3
Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nachdenBestimmungen diesesGesetzesveröffentlichtwordensind.
Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
Art. 13
Ist ein amtlicher Text gemäss worden, bleibt den Betroffenen d keine Kenntnis hatten und trotz ausserordentlich veröffentlicht er Nachweis offen, dass sie davon pflichtgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten. Zuständigkeit des Regierungs- rates
Art. 4
DerRegierungsratbezeichnetdiefürdieHerausgabederamt- lichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige Stelle. Verantwortung für die Ver- öffentlichung
Art. 5
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
.5 Publikationsgesetz (PublG)
. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane
- Gesetzessammlungen Offizielle Gesetzes- sammlung
Art. 6
DieOffizielleGesetzessammlung(OS)istdiechronologische Sammlung des kantonalen Rechts.
In der OS werden veröffentlicht:
- die Kantonsverfassung,
- die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,
- die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden, Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,
- dieErlasseinterkantonalerOrgane,dieunterMitwirkungdesKan- tons Zürich geschaffen wurden,
- die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamt- arbeitsverträge.
Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS ver- öffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse be- steht.
Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
Zur OS wird ein Register geführt. Loseblatt- sammlung
Art. 7
Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröf- fentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.
Sie wird nach Sachgebieten geordnet.
Zur LS wird ein Register geführt. Verweisung auf Normen Dritter
Art. 8
Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Drit- ten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen wer- den können.
Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu machen.ErregeltdieEntschädigung.AllfälligeEntschädigungsansprü-
Art. 183bis
che der Dritten richten sich sinngemäss nach den § –183quater EG ZGB6. Massgeblicher Wortlaut
Art. 9
Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird ent- sprechend berichtigt.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
.4.20 -108 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 10
Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffent- licht.
Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
- Amtsblatt
Art. 11 Amtsblatt Veröffentl 2 Weiterea ein hinrei 3 Das Amts Suchfunkti 4 Der Regi Einzelnen, nungsweise C. Anderwe Andere amt Publikatio
Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren ichung rechtlich vorgeschrieben ist. mtlicheTextekönnendarinveröffentlichtwerden,wenn chendes öffentliches Interesse besteht. blatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer on ausgestattet. erungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erschei- . itige amtliche Publikationen liche ns- organe
Art. 12
DerRegierungsratkannfürbestimmteSachgebietesowiefür interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen. Ausserordent- liche Veröffent- lichung
Art. 13
AmtlicheTexte können vorerst auf andere Weise veröffent- licht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordent- licher Umstände erforderlich ist.
- Gemeinsame Bestimmungen Rechtswirksame Veröffentlichung
Art. 14
Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vor- behalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und aus-
Art. 6
schliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von 2 Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf Fundstelleerfolgen,wennderamtlicheTextfürdieamtl tionsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsra in der OS. eine andere ichenPublika- t regelt die Einzelhei- ten in einer Verordnung.
.5 Publikationsgesetz (PublG) Form der Veröffentlichung
Art. 15
Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Inter- netseite des Kantons veröffentlicht.
Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikations- organe zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicher.
Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist die massgebende.
DerRegierungsratregeltineinerVerordnung,wannundwiehäu- fig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden.
Art. 16 Berichtigungen onsorgane zustä a. nicht dem Be b. inhaltlich b lungsfehler ent c. sinnstörende undgesetzestech
Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikati- ndig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die schluss der erlassenden Instanz entsprechen, edeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstel- halten, formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen nischeoderterminologischeUnstimmigkeiten,auf- weisen.
BerichtigungenwerdenimPublikationsorgan,dasdenFehlerauf- weist, veröffentlicht.
Art. 21
vo In ve ge Er Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20195 bleibt rbehalten.9 Rechtsmittel- rfahren änderte lasse
Art. 17
Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS veröffentlicht.
. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Art. 18
Zweck ganisa Besetz Form u Heraus Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Or- tion der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle ung. nd gabe
Art. 19
Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form ver- öffentlicht werden.
Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen ver- öffentlicht werden.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
.4.20 -108
. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme
Art. 20 Datenschutz
Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personen-
Art. 3
daten und besondere Personendaten gemäss Information und den Datenschutz vom 12. F soweit dies für eine in einem Gesetz vorg des Gesetzes über die ebruar 20074 enthalten, esehene Veröffentlichung notwendig ist.
Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Ver- öffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie be- rücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
Art. 21 Einsichtnahme organe und das sicht genommen 2 Der Regierun lichungen in g b. in Erlasse
In dieimInternet veröffentlichtenamtlichen Publikations- Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Ein- werden. gsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffent- edruckter Form Einsicht genommen werden kann. des Bundes und das Bundesblatt
Art. 22
DerRegierungsratbezeichnetineinerVerordnungdieStelle,
Art. 18
bei der die von geschriebenen In 5. Abschnitt: Ge des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20047 vor- halte eingesehen werden können. bühren Einsichtnahme in elektronische Ausgaben
Art. 23
Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amt- lichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anfor- derungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen. Bezug von gedruckten Ausgaben
Art. 24
Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist kostenpflichtig.
- in amtliche Publikations- organe und das Behörden- verzeichnis
.5 Publikationsgesetz (PublG) Aufträge zur Veröffentlichung
Art. 25
Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
VeröffentlichungenimAmtsblattundimBehördenverzeichnissind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind:
- Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Recht- setzung,
- Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,
- amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
DerRegierungsratkannineinerVerordnungweitereAusnahmen vorsehen. Regelung der Gebühren und Kosten
Art. 26
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebühren- pflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.
Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach marktüblichen Konditionen.
. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 27
Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amts- blatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts
Art. 28
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
OS 72, 527.
Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABl 2017-12-22).
ABl 2014-11-07.
LS 170.4.
LS 171.1.
LS 230.
SR 170.512.
Text siehe OS 72, 527.
Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.
Publikationsgesetz (PublG) 170.5
.4.20 -108 Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
- Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .8
- Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 (LS 171.1): . . .8
- Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 (LS 175.2): . . .8
- Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11): . . .8