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170.51

Publikationsverordnung

PublV

Präambel

Publikationsverordnung (PublV) 170.51

1.1.25 -127

Publikationsverordnung (PublV)

(vom 25. Oktober 2017)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 4

gestützt auf § 22, 23 Abs. 3, 30. November 2 , 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgesetzes (PublG) vom 0154, beschliesst:

. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

  1. Gesetzessammlungen Veröffentlichung in der Offiziel- len Gesetzes- sammlung

Art. 1

Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 Abs. 3PublG in der OffiziellenGesetzessammlung (OS) veröffentlicht werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Verein- barung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines

Art. 6

Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss Abs. 3 PublG. Zeitpunkt der Veröffentlichung

Art. 2

Erlasse,rechtsetzendeVereinbarungenundandereTextege-

Art. 6

mäss der Z und s Form Veröf Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald eitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht ie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind. der fentlichung

Art. 3

Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Ge- setzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt.

Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monat- lich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung.

Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführun- gen des Vorjahres erstellt.

Art. 4 b. LS laufen 2 Dieg 1. Jul

DieelektronischeFassungderLoseblattsammlung(LS)wird d nachgeführt. edruckteFassungwirdinderRegelaufden1.Januar,1.April, i und 1. Oktober nachgeführt.

  1. OS

.51 Publikationsverordnung (PublV)

Art. 5 Register register, nen die R teilweise 2 Es wird 3 Es wird sung der

Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sach- ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei de- echtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch in Kraft gesetzt worden sind. jährlich auf den 1. Januar herausgegeben. imInternetveröffentlichtund istTeildergedrucktenFas- OS.

Art. 6

Separatdrucke soweit dafür e Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, ine Nachfrage besteht.

  1. Amtsblatt

Art. 7 Meldestelle blatt veröff rischen, kan len, die öff Dritten, die 2 DieMeldest amtlichen Te Zustellung d amtlichen Te

Amtsstellen,dieamtlicheTextegemäss§ 11PublGimAmts- entlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweize- tonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstel- entlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. elleistfürdieinhaltlicheundformelleRichtigkeitder xte verantwortlich. er xte

Art. 8

Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.

Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grös- sere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektroni- schen Systemen errichten.

Art. 9

Rubriken «Rechtset welche di tionsplat Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik zung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, e Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publika- tform festlegt.

  1. Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» im Besonderen

Art. 10

In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» wer- den insbesondere veröffentlicht:

  1. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffent- licht werden,
  2. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,
  3. im Allgemeinen

Publikationsverordnung (PublV) 170.51

.1.25 -127

Art. 7

c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es setzung, die politischen Rechte oder die Konstituierun Abs. 1 um die Recht- g von Orga- nen geht.

Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln. Weitere amt- liche Texte und nicht amtliche Anzeigen

Art. 11

Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines wei- teren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.

Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten.

Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme. Erscheinungs- weise

Art. 12

1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form.

Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröf- fentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handels- amtsblatt (VSHAB)6.

AuswichtigenGründenkannaneinzelnenTagenaufdasErschei- nen des Amtsblattes verzichtet werden.

Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht.

AndereamtlicheTextewerdenandemTagveröffentlicht,dendie Meldestelle festgelegt hat.

Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag mög- lich.

Art. 13 Datenschutz schlossen, d Stichworten 2 Der Zugrif für eine unb Zeitdauer ni 3 Die Meldes besonderenPe lange zuläss 4 Wird ein a veröffentlic

Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion er- ie eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und ermöglicht. f auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist estimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die cht einschränkt. telle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit rsonendatenein.DerZugriffmittelsSuchfunktionistso ig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. mtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt ht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunk-

Art. 11

tion nach Abs. 2 VSHAB6.

.51 Publikationsverordnung (PublV) Automatische Zustellung von amtlichen Texten

Art. 14

Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service).

Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich.

  1. Schulblatt

Art. 15

Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates.

Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben.

Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.

  1. Ausserordentliche Veröffentlichung

Art. 16 Formen kann in

Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG sbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfol- gen:

  1. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der Gesetzessammlung und des Amtsblattes,
  2. über Radio und Fernsehen nationaler und lokaler konzessionierter Radio- und Fernsehveranstalter,
  3. durch Medienmitteilungen,
  4. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind,
  5. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Text nur örtliche Geltung hat,
  6. durch direkteEröffnung gegenüber den AdressatinnenundAdres- saten des Textes.

Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.

  1. Veröffentlichung durch Verweisung Voraus- setzungen

Art. 17

Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Um- stände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikations- organ, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Tex- tes beschränken.

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Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich, wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann.

Art. 18 Zuständigkeit veröffentliche det über die V 2 Das zuständi a. die Verweis b. der verwies c. die Datensi

Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung n, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entschei- eröffentlichung durch Verweisung. ge Organ stellt sicher, dass ung auf die Fundstelle aktuell ist, ene amtliche Text stets zugänglich ist, cherheit gewährleistet ist. Gedruckte Fassung der LS

Art. 19

Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen, kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der An- gabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separat- druck veröffentlicht werden.

. Abschnitt: Behördenverzeichnis

Art. 20 Zuständigkeit

DasBehördenverzeichniswirdvonderStaatskanzleiheraus- gegeben.

. . .8

Art. 21

. Abschnitt: Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses

Art. 22

Zuständigkeit lichen Publika Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amt- tionsorgane und des Behördenverzeichnisses.

Art. 23 Datensicherheit

Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten Texte

  1. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität) und
  2. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).

.51 Publikationsverordnung (PublV)

Sie ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den sicheren Betrieb der amtlichen Publika- tionsorgane und des Behördenverzeichnisses sicherzustellen. Aufbewahrung und Berichtigung

Art. 24

Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffent- lichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht wor- den sind (abgeschlossene Daten).

Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publika- tionsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren Ort aufbewahrt.

Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlos- senen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.

. Abschnitt: Bezug und Gebühren

Art. 25

Bezug nen al a. die b. die Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale kön- s Jahresabonnement bezogen werden: OS als gebundene Jahresausgabe, LS als vollständige Sammlung und ihre regelmässigen Nach- träge,

Art. 6

c. Separatdrucke gemäss

  1. . . .8 Gebühren- pflicht

Art. 26

Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für

  1. die Veröffentlichung amtlicher Texte im Amtsblatt,
  2. den Bezug einer Gesetzessammlung in gedruckter Form, c.7 den Bezug von Separatdrucken, d.7 die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt.

Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und poli- tische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben.

VeröffentlichteineMeldestellegleichzeitigmehrereamtlicheTexte imAmtsblatt,istfürjedensach-oderpersonenbezogenenTextdieGe- bühr zu entrichten.

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.1.25 -127 Gebühren- ansätze

Art. 27

1 Die Gebühren betragen: Fr.

  1. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt 30
  2. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband 200
  3. Loseblattsammlung 680
  4. Nachträge der Loseblattsammlung Gebühr gemäss den Kosten
  5. Separatdrucke, nach Umfang 5 bis 20

Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwert- steuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu denjenigen gemäss lit. b–e hinzugerechnet wird.

Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.

. Abschnitt: Verwertung durch Dritte Verwertung der amtlichen Publikations- organe und des Behörden- verzeichnisses durch Dritte

Art. 28

DieVerwertungamtlicherTexte der amtlichen Publikations- organe und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraus- setzungen zulässig:

  1. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
  2. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommen- taren oder anderen Zusätzen unterscheiden.
  3. Die Texte sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist einzig die Veröffent- lichung durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich.»
  4. WederinderWerbungnochaufderVerpackung,demDatenträger oder im elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.
  5. Texte mit besonderen Personendaten dürfennur während des Such-

Art. 13

zeitraums gemäss gemacht werden. D 6. Abschnitt: Ein Abs. 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich anach sind sie zu entfernen. sichtnahmestelle

Art. 29

Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundes-

Art. 21

rechts und das Bundesblatt5 und gemäss Abs. 2 PublG.

.51 Publikationsverordnung (PublV)

. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 30

Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirt- schaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhyth- musder ErscheinungdesAmtsblattes nachder Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998.

OS 72, 537; Begründung siehe ABl 2017-11-03.

Inkrafttreten: 1.Januar 2018 (ABl 2017-12-22).

Inkrafttreten: 1.Juli 2019 (OS 74, 257).

LS 170.5.

SR 170.512.

SR 221.415.

Fassung gemäss RRB vom 23.Oktober 2024 (OS 79, 441; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1.Januar 2025.

Aufgehoben durch RRB vom 23.Oktober 2024 (OS 79, 441; ABl 2024-11-08). In Kraft seit 1.Januar 2025.