Gegenstand lichen Orga Archivberei Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffent- ne an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im ch und die Organisation des Archivwesens.
170.6
Archivgesetz
Präambel
Archivgesetz 170.6
1.1.14 - 83
(vom 24. September 1995)1
Art. 1
Art. 2 Begriffe Kantons u natürlich öffentlic 2 Die Zür
Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des nd der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie e und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit hen Aufgaben betraut sind. cher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.
Art. 3
b. Akten nungen de sondere d
Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeich- r öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen, insbe- azugehörige Verzeichnisse.
Art. 4
c. Archive Überlieferu administrat
Archive sind Einrichtungen zur dauernden authentischen ng der Tätigkeit der öffentlichen Organe zu rechtlichen, iven, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken. Archiv- organisation
Art. 5
Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.
- Andere Archive
Art. 6
Die Gerichte, Notariate,Bezirke, Gemeinden, staatlichaner- kannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive.
Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke wer- den im Staatsarchiv aufbewahrt.
Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Füh- rung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten. Aktenablagebei denöffentlichen Organen
Art. 7
Die Akten werden zunächst von den öffentlichen Organen verwaltet.
Die Archive unterstützen die öffentlichen Organe bei der Orga- nisation ihrer Aktenablage.8 Aktenüber- nahmedurchdie Archive
Art. 8
1 Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten in der Regel innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
- Öffentliche Organe
- Staatsarchiv
.6 Archivgesetz
Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
Art. 10
Aktenzugang Bestimmungen
1 Der Zugang zu archivierten Akten richtet sich nach den des Gesetzes über die Information und den Daten-
Art. 11
schutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2. § , 11 a und 11 b bleiben vor- behalten.
Die Archive können Verzeichnungsdaten und elektronische Aus- prägungenvonAktenimInternetzugänglichmachen,wenndiebetref-
Art. 11
fenden Akten für die Öffentlichkeit nach Abs. 1 oder nach Abs. 1 zugänglich sind.
Art. 11
Schutzfristen a. 30 Jahre na
1 Archivierte Akten werden frei zugänglich: ch Aktenschliessung, wenn sie Personendaten enthal- ten,
- 80 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie besondere Personen- daten enthalten.
Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch hin, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung
- vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,
- vormindestens100JahrengeborenwurdeunddemArchivihrTodes- datum nicht bekannt ist.
Art. 18
Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes a vom 5.April 20043
Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich.
- Zugang während laufen- der Schutzfrist
Art. 11
a.7 1 Die Archive bewilligen während laufender Schutzfrist den Zugang zu archivierten Akten, wenn:
- die betroffene Person um Zugang zu ihren eigenen Personendaten ersucht,
- die betroffene Person in die Bekanntgabe eingewilligt hat,
- die Akten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere For- schung, Planung und Statistik, verwendet werden,
- ein öffentliches Organ die Akten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt,
- besonders schützenswerte Interessen vorliegen.
- Grundsatz
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Über den Zugang zu Akten, die gesetzlich geschützten Berufs- geheimnissen unterstehen, entscheiden während laufender Schutzfrist die für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständigen Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, wenn die Akten besondere Personendaten enthalten und keine Einwilligung der betrof- fenen Person vorliegt. Zugangs- beschränkungen
Art. 11
b.7 Die Archive verweigern, beschränken oder schieben den Zugang zu archivierten Akten auf, wenn:
- im Einzelfall besonders schützenswerte Interessen vorliegen,
- deren Zustand es erfordert oder
- diesmitdenDeponentenvonÜberlieferungsgutDrittervereinbart wurde. Schutz eigener Personendaten
Art. 11
c.7 Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Berichti- gung oder Vernichtung von Daten. Sie kann deren strittigen oder un- richtigen Charakter vermerken lassen.
Art. 12
Leitung Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung.
Art. 13 Aufbewahrung und reproduzi führen über s 2 Die Ausleih
Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht erbar, sie sichern sie gegen Verderb und Verlust und ie ausführliche Verzeichnisse. e an Private ist grundsätzlich untersagt.
Art. 14
Vernichtung des Staatsar die weitere Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien chivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ Aufbewahrung nicht verlangt.
Art. 15
Bibliothek zeiten unte Überlieferu HauptamtlichbetreuteArchivemitregelmässigenÖffnungs- rhalten eine Handbibliothek. ngs- gut Dritter
Art. 16
Die Archive können Überlieferungsgut Dritter überneh- men, das ausserhalb ihres angestammten Bereichs entstanden ist, so- fern es mit dem Zweck des Archivs in Zusammenhang steht und für diesen von Bedeutung ist. Ausführungs- bestimmungen
Art. 17
Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinan- der abstimmen. Besondere Anordnungen
Art. 18
Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können
- aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfris-
Art. 11
ten nach sichtsrec verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Ein- htgewährenoderdasvorgeseheneEinsichtsrechtbeschrän- ken,
.6 Archivgesetz
- einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbiete- pflicht ausnehmen oder die Fristen ändern,
- die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anord- nen. Archiv- kommission
Art. 19
Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommis- sion, in der die interessierten Einrichtungen und Personenkreise ver- treten sind. Änderungen bisherigen Rechts
Art. 20
Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4
Art. 21
Inkrafttreten 2 Der Regierun 1 OS 53, 267.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5. Frühere Ordnungsnummer LS 432.11.
LS 170.4.
LS 813.13.
Text siehe OS 53, 269.
In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb- ruar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
. Januar 2014.
Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit
. Januar 2014.
Aufgehoben durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit 15. Januar 2014.