Lexipedia

171.1

Kantonsratsgesetz

KRG

Präambel

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

1.7. 24 - 125

Kantonsratsgesetz (KRG)

(vom 25. März 2019)1

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindenAntragderGeschäftsleitungvom8.Dezem-

ber 2018,

beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Funktion und

Gegenstand

Art. 1

Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegen- über den anderen kantonalen Behörden.

Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsrats- mitglieder, das Verfahren im Kantonsrat sowie das Verfahren des Kan- tonsrates mit den anderen Behörden und mit Dritten.

Art. 2 Konstituierung der elften Woch 2 Er erwahrt da verhandlungs- u

Der Kantonsrat versammelt sich zwischen der siebten und e nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung. s Ergebnis der Wahl und konstituiert sich, sobald er nd beschlussfähig ist. Verhandlungs- und Beschluss- fähigkeit

Art. 3

DerKantonsratistverhandlungs-undbeschlussfähig,wenndie Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Amtsantrittund Amtsgelübde

Art. 4

Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates erfolgt mit dem Ablegen des Amtsgelübdes: «Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bun- des und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und desVolkeszuschützenunddieEinheitundWürdedesStaateszuwah- ren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»

Das Amtsgelübde wird mit den Worten «ich gelobe es» abgelegt. Im Verhinderungsfall wird das Amtsgelübde schriftlich eingeholt.

Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungs- rates, das Amtsgelübde abzulegen, gilt dessen Sitz als nicht besetzt. Ende der Amtsdauer

Art. 5

Die Amtsdauer endet

  1. bei Erneuerungswahlen mit der Konstituierung des neu gewählten Kantonsrates,

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

  1. bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amts- antritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, sofern der Kantons- rat ein Gesuch um vorzeitigen Rücktritt bewilligt hat.

Art. 6 Sitzungen 2 Die Kant ruft den K 30 Kantons

Der Kantonsrat tagt in der Regel wöchentlich. onsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident be- antonsrat ein. Die Geschäftsleitung, der Regierungsrat oder ratsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Art. 7 Öffentlichkeit Wortprotokoll g 2 Die dem Kanto und Berichte, d

Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Es wird ein eführt. nsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge ie Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse werden ver- öffentlicht.

DerKantonsratschränktdieÖffentlichkeitderSitzungenunddie Veröffentlichung ein oder schliesst sie ganz aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.

. Teil: Rechte und Pflichten der Kantonsratsmitglieder Rechte der Kantons- ratsmitglieder

  1. Antrags-, Äusserungs- und Einsichts- rechte

Art. 8

Jedes Kantonsratsmitglied kann

  1. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Wahlvorschläge einrei- chen,
  2. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Traktandenliste, zur Ord- nung oder zum Verfahren stellen,
  3. imRahmenderdurchdasKantonsratsreglementvom25.März20198 gesetzten Ordnung das Wort ergreifen,
  4. Kommissionsprotokolleund-akteneinsehen,soweitdiesenichtdem Kommissionsgeheimnis unterstehen.

Art. 9

b. Immunität sern sich an lich und schr DieMitgliederdesKantonsratesunddesRegierungsratesäus- den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe münd- iftlich frei und können dafür nicht belangt werden.

  1. Entschädi- gung

Art. 10

DieKantonsratsmitgliedererhaltenfürihreparlamentari- sche Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung wird auf Beginn einer Legislatur der Teuerung angepasst.

DieKantonsratspräsidentinoderderKantonsratspräsidentunddie VizepräsidentinnenoderVizepräsidentenerhalteneinezusätzlichepau- schale Zulage.2

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, die Pau- schalentschädigungen und die Spesenpauschalen.

  1. berufliche Vorsorge

Art. 10

a.20 1 DerKantonversichertdieKantonsratsmitgliederbiszum vollendeten65.AltersjahrgegendiewirtschaftlichenFolgenvonAlter, TodundInvaliditätbeiderBVKPersonalvorsorgedesKantonsZürich (BVK). Die Versicherung ist freiwillig für Kantonsratsmitglieder, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.

Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.

Ein Ausscheiden aus dem Kantonsrat vor der Vollendung des

.Altersjahres hat keine besonderen Leistungen zur Folge.

DieLeistungengemässAbs.2beziehensichaufdenAHV-pflichti- gen Jahreslohn unter Einbezug der Sitzungsgelder, sofern dieser Lohn mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss BundesgesetzgebungüberdieAlters-undHinterlassenenversicherung18 beträgt.DieLeistungenbeziehensichauchaufdenKoordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.

  1. Ausnahmen von der beruf- lichen Vorsorge

Art. 10

b.20 1 Kantonsratsmitglieder,dieaufeinefreiwilligeVersiche- rung verzichten oder deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen jähr- lichenAHV-Altersrentenichtübersteigt,erhaltenamEndejedesAmts-

Art. 10

jahres anstelle der Leistungen gemäss a einen Vorsorgebeitrag in

Art. 10

derHöhedesArbeitgeberbeitragsgemäss aAbs.2aufdenJahres-

Art. 10

lohn gemäss 2 Kantonsrat jährlichenAH a Abs. 4. smitglieder,derenJahreslohndieHälftedermaximalen V-Altersrentenichtübersteigt,dieaberaufgrundeineran-

Art. 10

derenversichertenTätigkeitderBVKangehören,werdengemäss a versichert. Pflichten der Kantonsrats- mitglieder

  1. Sitzungs- teilnahme

Art. 11

DieKantonsratsmitgliedersindverpflichtet,andenSitzungen des Kantonsrates und seiner Organe teilzunehmen.

  1. parlamenta- rischer Anstand

Art. 12

Die Kantonsratsmitglieder wahren den parlamentarischen Anstand. Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen und stören die Kantonsratsverhandlungen nicht durch ihr Verhalten.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

  1. Verschwiegen- heit

Art. 13

Die Kantonsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet, sofern sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntniserhalten,gegenderenBekanntgabeeinüberwiegendesöffent-

Art. 23des

Gesetzes lichesoderprivatesInteressegemäss tionunddenDatenschutzvom12.Februa überdieInforma- r20076 sprichtodereinebeson- dere Vorschrift dies vorsieht.

  1. Offenlegung der Interessen- bindungen

Art. 14

DieKantonsratsmitgliederlegenfolgendebestehendeInte- ressenbindungen offen:

  1. berufliche Tätigkeiten,
  2. TätigkeiteninFührungs-undAufsichtsgremienvonKörperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffent- lichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland,
  3. dauerndeLeitungs-undBeratungsfunktionenfürkommunale,kan- tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
  4. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Die Interessenbindungen werden auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.

BetriffteinBeratungsgegenstandunmittelbardiepersönlichenInte- ressen eines Kantonsratsmitglieds, weist es auf diese Interessenbindung hin, wenn es sich im Kantonsrat oder in seinen Organen dazu äussert.

Art. 15 e. Ausstand einem Beratu a. eigener S b. Angelegen schaft, Verw nahestehende c. Angelegen tung, ausgen ausüben oder 2 Der Aussta gegenständen Ausgenommen 3 Die Kanton ginn der Ber

KantonsratsmitgliedertretenindenAusstand,wennsievon ngsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in: ache, heiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partner- andtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise n Person, heiteneinerKörperschaft,Gesellschaft,AnstaltoderStif- ommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeit für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen. nd gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungs- , die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen. ist die Anfechtung der eigenen Wahl. sratsmitglieder melden die Ausstandsgründe vor Be- atung der Kantonsratspräsidentinoder dem Kantonsrats- präsidenten.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

. Teil: Organe des Kantonsrates

Art. 16 Übersicht a. die Kan b. die Ges c. die Ver d. die Inf e. die Kom f. die Int g. die Red h. die Fra 2 Der Kant

Organe des Kantonsrates sind insbesondere: tonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident, chäftsleitung, waltungsdelegation, ormationsdelegation, missionen und ihre Subkommissionen, erfraktionelle Konferenz, aktionskommission, ktionen. onsrat kann im Kantonsratsreglement weitere Organe festlegen.

DieBestimmungenüberdieKommissionensindsinngemässauch auf die übrigen Organe gemäss Abs. 1 lit. b–g anwendbar. Kantonsrats- präsidium

  1. Kantonsrats- präsidentin oder Kantonsrats- präsident

Art. 17

DerKantonsratwähltjährlichausseinerMittedieKantons- ratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten.

Die Wiederwahl der bisherigen Kantonsratspräsidentin oder des bisherigenKantonsratspräsidentenistnurzulässig,wennsieoderernoch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident

  1. leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort und verfügt gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnah- men,
  2. übt während der Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus,
  3. vertrittdenKantonsratimAuftragderGeschäftsleitunggegenaus- sen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr,
  4. präsidiertinsbesonderedieGeschäftsleitung,dieVerwaltungsdele- gation und die Informationsdelegation.
  5. Vizepräsiden- tinnen oder Vizepräsidenten

Art. 18

Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte je ein Mit- glied zur ersten und zur zweiten Vizepräsidentin bzw. zum ersten und zumzweitenVizepräsidenten.NichtwählbaristdieabtretendeKantons- ratspräsidentin oder der abtretende Kantonsratspräsident.

Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt die Aufgaben der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsi- denten, sofern diese bzw. dieser abwesend ist, im Ausstand steht oder zur Sache sprechen will.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Kantonsrats- sekretariat

Art. 19

Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte drei Kan- tonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre.

DieKantonsratssekretärinnen oderKantonsratssekretäre haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. EntgegennahmevonVorstössen,parlamentarischenInitiativenund Anträgen,
  2. Anwesenheitskontrolle im Kantonsrat,
  3. Vorsitz der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Die Geschäftsleitung kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. Geschäfts- leitung

  1. Zusammen- setzung

Art. 20

Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident,
  2. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
  3. Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre,
  4. Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen.

Der Kantonsrat wählt weitere Mitglieder, sofern die Anzahl von

Art. 26

Mitgliedern nicht erreicht ist. 3 Gehört ein Mitglied des Kantonsra die aufgrund ihrer Grösse Anspruch schäftsleitunghat,kanndieseumdieent Abs. 3 gilt sinngemäss. tspräsidiums einer Fraktion an, auf höchstens einen Sitz in der Ge- sprechendeAnzahlSitzeerwei- tert werden.

Art. 21 b. Aufgaben a. bestimmtd der vom Kant b. weist die zur Berichte c. nimmt Auf budsstelle z d. ist ausse koordinieren e. vertritt f. erstattet gegenständen

Die Geschäftsleitung ieSachbereichederständigenKommissionenimRahmen onsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten, Beratungsgegenstände des Kantonsrates seinen Organen rstattung und Antragstellung oder Beschlussfassung zu, sichtseingaben entgegen und kann diese auch der Om- uweisen, rhalb der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und de Organ des Kantonsrates, den Kantonsrat gegen aussen, Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat zu Beratungs- ,diedessenOrganisation,VerfahrenundFinanzenbe- treffen,

  1. beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten des Kantonsrates und seiner Organe,

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Art. 16

h. ist zuständig für die Berichtigung von Fehlern gemäss likationsgesetzes vom 30. November 20157 nach der Schluss des Pub- abstim- mung über einen Beschluss oder Erlass,

  1. ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Kan- tonsrates zugewiesen sind.

Sie sorgt für die Koordination der Organe des Kantonsrates unter einanderundmitdemRegierungsrat.SielädtdazudiePräsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzun- gen ein.

Art. 22 c. Rechte a. zu alle an den Kan b. den and

Die Geschäftsleitung kann n Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge tonsrat in formeller Hinsicht bereinigen, eren Organen des Kantonsrates administrative Weisungen erteilen,

  1. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,
  2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.

Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem

Art. 19

Regierungsratgleichgestellt.§ Rechnungslegung vom 9. Januar –25desGesetzesüberControllingund 2006 (CRG)11 finden analog Anwen- dung. Informations- delegation

Art. 23

Die Geschäftsleitung wählt jährlich aus ihrer Mitte die In- formationsdelegation. Diese besteht neben der Kantonsratspräsiden- tin oder dem Kantonsratspräsidenten aus vier weiteren Mitgliedern.

DieInformationsdelegationentscheidetüberBestandundUmfang derInformationsrechtedesKantonsratesundseinerOrganegegenüber dem Regierungsrat, den obersten Gerichten und dem Bankrat der Zür- cher Kantonalbank. Verwaltungs- delegation

Art. 24

Die Kantonsratspräsidentinoder der Kantonsratspräsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden die Verwal- tungsdelegation.

Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste. Ständige Kommissionen

  1. Bestand

Art. 25

Der Kantonsrat setzt aus seiner Mitte ständige Kommissio- nen ein.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Die Aufsichtskommissionen sind:

  1. Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit (ABG),
  2. Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU),
  3. Finanzkommission (FIKO),
  4. Geschäftsprüfungskommission (GPK),
  5. Justizkommission (JUKO).

Die Sachkommissionen sind:

  1. Kommission für Bildung und Kultur (KBIK),
  2. Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU),
  3. Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS),
  4. Kommission für Planung und Bau (KPB),
  5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG),
  6. Kommission für Staat und Gemeinden (STGK),
  7. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK).

DerKantonsratwähltfüreineAmtsdauerdiePräsidentinoderden PräsidentensowiedieweiterenMitgliederderständigenKommissionen.

Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Kantonsrat aus wichti- genGründendiePräsidentinoderdenPräsidentenoderandereMitglie- der der ständigen Kommissionen absetzen.

DieGeschäftsleitungkannauswichtigenGründeneinzelneMitglie- der von Subkommissionen ihrer Funktion entheben.

  1. Zusammen- setzung

Art. 26

Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der ständigen Kommissionen fest.

Die Gesamtzahl der Kommissionssitze wird proportional auf die Fraktionen verteilt.

Bei der Sitzverteilung innerhalb der Kommission sollen die poli- tischen Kräfteverhältnisse des Kantonsrates berücksichtigt werden.

Art. 27 c. Aufgaben wicklungenin lamentarisch 2 DieAufsich

DieständigenKommissioneninformierensichüberdieEnt- ihremSachbereichundbringenihreAnliegenmittelspar- er Initiativen, Motionen und Postulaten ein. tskommissionen übeninihremjeweiligen Aufgaben-

Art. 104ff

bereich die parlamentarische Kontrolle gemäss § 3 DieSachkommissionensindfürdieVorberatungderzu aus. gewiesenen Beratungsgegenstände zuständig.

Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

  1. Sub- kommissionen

Art. 28

Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.

Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt Antrag.

Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen. Spezial- kommissionen

Art. 29

Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Bera- tungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezial- kommission wieder auf.

Spezialkommissionenbestehenausmindestens15Mitgliedern.Der Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen der Spezialkommission fest.

Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen. Redaktions- kommission

Art. 30

DieRedaktionskommissionbestehtausdreiMitgliederndes Kantonsrates, wovon mindestens eines der Geschäftsleitung angehört. Diese wählt jährlich die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsi- denten.

Die Redaktionskommission prüft die Verfassung, die Gesetze und die Verordnungen des Kantonsrates nach sprachlichen und rechtset- zungstechnischen Kriterien und stellt ihm Antrag. Interfraktionelle Konferenz

Art. 31

DieInterfraktionelleKonferenzsetztsichausdenFraktions- präsidentinnenoderFraktionspräsidentenundeinemMitgliedproFrak- tion zusammen.

SieistzuständigfürdieVorbereitungderdurchdenKantonsratvor- zunehmendenWahlenundunterbreitetdiesemihreeinstimmigenWahl- vorschläge.

Die für die obersten Gerichte zuständige Aufsichtskommission prüft zuhanden der InterfraktionellenKonferenz die Kandidaturen der

Art. 75

Richterinnen und Richter gemäss Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) 4 Die Interfraktionelle Konferen der Verfassung des Kantons 3. z konstituiert sich selbst. Fraktionen

  1. Zusammen- setzung

Art. 32

MindestensfünfKantonsratsmitgliederkönnensichzueiner Fraktion zusammenschliessen.

Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen konstituieren sich selbst.

DerKantonsratleistetdenFraktioneneinenBeitragzurDeckung der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Art. 33 b. Aufgaben Kantonsrates 2 Sie können rungen abgeb 3 Das Kanton aufwelchedie Mitarbeitend 4. Teil: Pro

Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des vor und wirken bei der Meinungsbildung mit. im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklä- en. sratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen, Fraktionssekretariatezugreifenkönnen,wennsichderen e verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren. tokolle und Vertraulichkeit

Art. 34 Protokoll der Interf 2 Das Kant 3 Die Gesc Organe die ratunddieo Geheimhalt a. parlame

DieSitzungenderGeschäftsleitung,derKommissionenund raktionellen Konferenz werden protokolliert. onsratsreglement regelt die Einzelheiten. häftsleitung legt fest, welche kantonalen Behörden und Protokolle erhalten. Sie sorgt dafür, dass der Regierungs- berstenGerichtediesiebetreffendenProtokolleerhalten. ung n- tarische Vertraulichkeit

Art. 35

Die Sitzungen der Organe des Kantonsrates sind nicht öf- fentlich.

DieProtokolleundUnterlagenunterstehenwährendzehnJahren nachAbschlussderBeratungendesKantonsratesderparlamentarischen Vertraulichkeit.

Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht.

Nach Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten Einsicht in die Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechts- anwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenom- menistdieEinsichtindieProtokollederparlamentarischenKontrolle.

  1. Kommissions- geheimnis

Art. 36

Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen kön- nen Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstel- len, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungs- teilnehmenden beschränkt.

Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens

Jahren ausgeschlossen.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

. Teil: Parlamentsdienste Aufgaben und Organisation

Art. 37

Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Ver- waltungsdelegation.

DieGeschäftsleitungregeltdieOrganisationunddieAufgabender ParlamentsdiensteundderGeneralsekretärinoderdesGeneralsekretärs ineinerVerordnung,diederGenehmigungdesKantonsratesuntersteht. Unterstützung durch die kanto- nale Verwaltung

Art. 38

Im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Kommission und im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungs- rates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber können die ParlamentsdienstedieVerwaltungzur ErfüllungihrerAufgabenbeizie- hen.

DieVerwaltungerbringtdenWeibeldienstfürdieKantonsratssit- zungen und für die repräsentativen Anlässe des Kantonsrates. Die Mit- arbeitenden des Weibeldienstes unterstehen dabei den Weisungen der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten.

. Teil: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 39

Einreichung der Kantonsr VorstösseundparlamentarischeInitiativenwerdenwährend atssitzung schriftlich beim Kantonsratssekretariat einge- reicht. Unveränderlich- keit

Art. 40

Vorstösse und parlamentarischeInitiativendürfen nach der Einreichung nicht geändert werden.

Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in ein Postulat umwandeln. Ausscheiden des erstunter- zeichnenden Kantonsrats- mitglieds

Art. 41

Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird ab- geschrieben,wenndaserstunterzeichnendeKantonsratsmitgliedausdem Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative behandelt hat.

NachdemAusscheidendiesesMitgliedskannbiszurviertenKan- tonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder parlamentarische Initiative aufnehmen.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Stillstand des Fristenlaufs

Art. 42

FindenwährendmehralszweierWochenkeineKantonsrats- sitzungenstatt,stehenFristenvonbiszusechsMonatenzurBehandlung der Vorstösse und parlamentarischen Initiativen zwischen dem Tag des ersten Sitzungsausfalls und der Wiederaufnahme der Sitzungen still.

. Abschnitt: Vorstösse

  1. Motion

Art. 43 Gegenstand rat, Gesetz breiten, de 2 Bezieht s mentsrechts Erfüllung d

MitderMotionverpflichtetderKantonsratdenRegierungs- esbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unter- r in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt. ich die Motion auf einen Regelungsgegenstand des Parla- oderderParlamentsdienste,wirddieGeschäftsleitungzur er Motion verpflichtet. Verfahren vor der Überweisung

Art. 44

DerRegierungsratbzw.dieGeschäftsleitungteiltdemKan- tonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Be- reitschaft zu deren Entgegennahmemit oder stellt mit schriftlicher Be- gründung Antrag auf Ablehnung.

Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.

Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet. Verfahren nach der Überweisung

Art. 45

DerRegierungsratbzw.dieGeschäftsleitungerstattetdem KantonsratinnertzweierJahrenachderÜberweisungBerichtundstellt Antrag.

Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr bean- tragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.

DerRegierungsratkannin seinemGeschäftsberichtdem Kantons- rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen. LehntderKantonsratdenAntragab,bleibtderRegierungsratverpflich- tet,innertsechsMonatennachderAblehnungGesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.

Art. 46 Fristversäumnis weistderKantonsr

VersäumtderRegierungsratdieFristengemäss§ 45,über- atdieMotioneinerSachkommissionzuBerichtund Antrag.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die

Art. 64

Beizugsrechte gemäss Aufsichtskommissionen Abs. 3 und über die Informationsrechte der .

Art. 47

Erledigung der Schluss B. KEF-Erkl Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit abstimmung darüber ist die Motion erledigt. ärungen Einreichung und Beschluss

Art. 48

DieMitgliederdesKantonsrateskönnenbiszurletztenKan- tonsratssitzung im Oktober Erklärungen zum Konsolidierten Entwick-

Art. 9ff

lungs- und Finanzplan (KEF) gemäss § 2 Der Kantonsrat beschliesst anlässl CRG einreichen. ich der Beratung des Budgets über die Erklärungen.

Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat eine Änderung des KEF.

Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.

Art. 49 Umsetzung klärungen 2 Lehnterd Monaten na C. Finanzm Ausarbeitu

Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Er- im nächsten KEF um. ieUmsetzungab,erstatteterdemKantonsratinnertvier ch dessen Beschlussfassung Bericht. otion ng und Überweisung

Art. 50

DiefürdieFinanzaufsichtunddasBudgetzuständigeKom-

Art. 49

Abs missionprüftaufderGrundlagedesBerichtsgemäss

,obsie eine Finanzmotion einreichen will.

MiteinerFinanzmotionbeauftragtderKantonsratdenRegierungs- rat, die Forderung der KEF-Erklärung umzusetzen.

Der Kantonsrat überweist die Finanzmotion bei der Beratung des nächsten Budgets dem Regierungsrat oder lehnt sie ab. Verfahren nach der Überweisung

Art. 51

DerRegierungsraterstattetdemKantonsratzusammenmit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag.

Er kann bis zur letzten Kantonsratssitzung im Juni eine Verlänge- rung der Frist um sechs Monate beantragen.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Art. 52

Erledigung der Schluss Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit abstimmung darüber ist die Finanzmotion erledigt.

  1. Postulat Gegenstand und Verfahren vor der Über- weisung

Art. 53

Mit dem Postulat verpflichtet der Kantonsrat den Regie- rungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsrats- beschlusszuunterbreiten,eineMassnahmedermittelfristigenPlanung oder eine andere Massnahme zu treffen sei.

Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.

Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich

Art. 44

nach dem Verfahren gemäss Verfahren nach der Überweisung

Art. 54

DerRegierungsraterstattetdemKantonsratinnertzweier JahrenachderÜberweisungBerichtüberdasErgebnisderPrüfungund stellt Antrag. Der Kantonsrat kann diese Frist mit der Überweisung auf ein Jahr verkürzen.

DerRegierungsratkannbisdreiMonatevorAblaufderFristderen Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantons- rat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.

DerRegierungsratkannin seinemGeschäftsberichtdem Kantons- rat einen begründeten Antrag auf Abschreibung eines Postulats stellen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Be- richterstattungverpflichtet.Diesem steht nach der Ablehnung eine Be- handlungsfrist von mindestens sechs Monaten zu. Verfahren bei Dringlichkeit

Art. 55

JedesKantonsratsmitgliedkannDringlicherklärungbean- tragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglie- derdenAntragunterstützen.DieBeratungüberdieDringlichkeitfindet in der Regel in der übernächsten Sitzungswoche statt.

Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantons- ratsmitglieder das Postulat als dringlich bezeichnetes Postulat unter- zeichnen.

Der Regierungsrat teilt dem Kantonsrat innert fünf Wochen nach der Einreichung bzw. der Dringlicherklärung die Bereitschaft zur Ent- gegennahmemitoderstelltmitschriftlicherBegründungAntragaufAb- lehnung.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Der Kantonsrat überweist das Postulat in der übernächsten Sit- zungswoche nach Eingang des Berichts oder lehnt es ab.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert eines Jahres nachÜberweisungBerichtüberdasErgebnisderPrüfungundstelltAn- trag.

Art. 56 Erledigung a. das Post b. demRegie gänzungsber 2 Bei Absch chende Stel E. Interpel

Der Kantonsrat kann ulat als erledigt abschreiben, rungsrateineangemesseneFristzurErstellungeinesEr- ichts ansetzen. reibung desPostulats kann der Kantonsrat eine abwei- lungnahme abgeben. lation

Art. 57 Im Allgemeinen Regierungsrat A 2 Eine Interpel zu unterzeichne 3 DerRegierungs nate schriftlic 4 Mit der Disku

MitderInterpellationverlangenKantonsratsmitgliedervom ufschluss über Angelegenheiten des Kantons. lation ist von mindestens 20 Kantonsratsmitgliedern n. ratbeantwortetdieInterpellationinnertzweierMo- h. ssion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet. Dringlich- erklärung

Art. 58

EineInterpellationkannvon60unterzeichnendenKantons- ratsmitgliedern dringlich erklärt werden.

DerRegierungsratbeantworteteinedringlicheInterpellationinnert dreier Wochen mündlich.

Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.

  1. Anfrage

Art. 59 Im Allgemeinen gierungsrat,von Kantonalbank Au 2 Ausgeschlosse sächlicher und 3 Anfragen werd 4 Mit der schri

Mit der Anfrage verlangen Kantonsratsmitgliedervom Re- einemoberstenGerichtodervomBankratderZürcher fschluss über deren Angelegenheiten. nsindAnfragenzurichterlichenEntscheidenintat- rechtlicher Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren. en innert dreier Monate schriftlich beantwortet. ftlichen Antwort ist das Verfahren beendet.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Dringlich- erklärung

Art. 60

Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsrats- mitgliedern dringlich erklärt werden.

Dringliche Anfragen werden innert fünf Wochen schriftlich beant- wortet.

. Abschnitt: Parlamentarische Initiative

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 61

Gegenstand ratsmitglie hebungvon G von Verordn MiteinerparlamentarischenInitiativeverlangendieKantons- dervomKantonsratdieAusarbeitung,ÄnderungoderAuf- esetzesbestimmungenund Kantonsratsbeschlüssensowie ungen, die in seine Zuständigkeit fallen. Form und Zulässigkeit

Art. 62

DieparlamentarischeInitiativewirdalsausgearbeiteterEnt- wurf eingereicht.

Sie ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im KantonsrathängigenBeratungsgegenstandeingebrachtwerdenkann. Die Geschäftsleitung lehnt die Entgegennahme ab. Vorläufige Unterstützung

Art. 63

Der Kantonsrat stellt innert sechs Monaten fest, ob die Ini- tiative von mindestens 60 Kantonsratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird.WirddasQuorumnichterreicht,istdasVerfahrenbeendet.Wird dieInitiativevorläufigunterstützt,wirdsieeinerKommissionzuBericht und Antrag zugewiesen.

Art. 64 Vorberatung

DieKommissionhörtdaserstunterzeichnendeKantonsrats- mitglied an.

Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.

Sie kann die zuständigeDirektionfür Rechts-und Sachauskünfte sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen. Stellungnahme des Regierungs- rates

Art. 65

DieKommissionteiltdemRegierungsratdasvorläufigeBe- ratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Ent- wurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderun- genandieRechtsetzungerfülltwerdenundwelchefinanziellenAuswir- kungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.

Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellung- nahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125 Kommissions- antrag

Art. 66

Vor der Schlussabstimmung unterbreitet die Kommission ihren Entwurf der Redaktionskommission.

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt An-

Art. 81

trag. Der Bericht richtet sich nach den Vorgaben gemäss 3 LehntdieKommissionihrenEntwurfinderSchlussabstimmungab beantragt sie dem Kantonsrat Ablehnung der parlamentaris Abs.1.21 , chen Initia- tive.

Art. 67

Erledigung Schlussabst Mit der Ablehnung, mit dem Nichteintreten oder mit der immung im Kantonsrat ist die parlamentarische Initiative erledigt.

  1. Standesinitiative

Art. 68

BeschliesstderKantonsrataufgrundeinerparlamentarischen Initiative,eineStandesinitiativeeinzureichen,ziehtderRegierungsrat fürdieVertretungdesKantonsvordenBundesbehördendiezuständige Kommission bei.

  1. Kantonsreferendum

Art. 69 Einreichung tiven Refere BV15 istspät ses im Bunde 2 DerKantons umgehend mit

EineparlamentarischeInitiativeaufErgreifeneinesfakulta- ndums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art.141 estensamzweitenMontagnachderPublikationdesErlas- sblatt einzureichen. ratteiltdemRegierungsratdenEingangderInitiative . Vorläufige Unterstützung

Art. 70

Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.

Unterstützenmindestens60Kantonsratsmitgliederdieparlamen- tarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu Bericht und Antrag.

DerRegierungsratwirdeingeladen,innert30Tagennachdervor- läufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen. Behandlung in der Kommission

Art. 71

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag innert 50 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Behandlung im Kantonsrat

Art. 72

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und be- schliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Refe- rendumsfrist über das Kantonsreferendum. Fristen bei Dringlichkeit

Art. 73

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere FristenundTerminefestlegen.SieteiltdiesedenMitgliederndesKan- tonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung der Initiative mit. Antrag des Regierungsrates

Art. 74

BisspätestensamviertenMontagnachderPublikationeines ErlassesgemässArt.14115 BVimBundesblatterstattetderRegierungs- rat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakul- tativen Referendums.

Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer Kommission zu Bericht und Antrag.

. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen Beratungs- gegenstände

Art. 75

DieBeratungsgegenständedesKantonsratessindinsbeson- dere:

  1. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Kantonsratsbe- schlüsse,
  2. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Petitionen,
  3. Wahlvorschläge,
  4. Berichte und Pläne,
  5. Verträge,
  6. Ordnungsanträge. Beschluss- formen

Art. 76

DerKantonsraterlässtGesetzeund,soweitdiesVerfassung und Gesetz vorsehen, Verordnungen.

ErentscheidetüberVerfassungsbestimmungenunddieweiteren

Art. 75lit

Beratungsgegenständegemäss dundeinFormdesKantonsrats- beschlusses.

Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen, beidenendasVerfahrenmitdemAbschlussderDiskussionohneKan- tonsratsbeschluss beendet ist.

Art. 77

Begriff stimmung verschie oder Zus Gesetze und Verordnung gemäss § 76 Abs.1enthalten Be- en, die eine Vielzahl Personen (generell) betreffen und für dene Sachverhalte (abstrakt) Rechte und Pflichten festhalten tändigkeiten festlegen.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Art. 78

Pläne wonach achten 8. Tei 1. Abs A. Geg Initia der ka Behörd Pläne und Planungsberichte enthalten Vorentscheidungen, bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu be- oder Massnahmen zu ergreifen sind. l: Verfahren chnitt: Allgemeine Bestimmungen enstand tivrecht ntonalen en

Art. 79

Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Ge- setzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen unterbreiten.

DieoberstenGerichtekönnendemKantonsratinihrerZuständig- keitVerordnungenzurGenehmigungundinihremSelbstverwaltungs- bereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.

DieoderderBeauftragtefürdenDatenschutz,dieFinanzkontrolle, die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der GeschäftsleitungdesKantonsratesdieAuslösungdesGesetzgebungs- prozesses. Beginn des parlamen- tarischen Verfahrens

Art. 80

DasparlamentarischeVerfahrenbeginntmitderEinreichung derBeratungsgegenstände.Diesewerdenfolgendermasseneingereicht:

  1. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Kantonsratsversand,
  2. Vorstösse undparlamentarische Initiativen währendderKantons- ratssitzung beim Kantonsratssekretariat,
  3. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung. Bericht zum Antrag

Art. 81

Gesetze,VerordnungenundKantonsratsbeschlüssesindmit einemBerichtdemKantonsratzuunterbreiten.Diesererläutertinsbe- sondere:

  1. dieAusgangslage,ZielsetzungundzentralenElementederVorlage,
  2. dieimVernehmlassungsverfahrendiskutiertenStandpunkteunddie diesbezügliche Haltung des Regierungsrates dazu,
  3. eineKommentierungdereinzelnenBestimmungenundeineBegrün-

Art. 56

dung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss KV unterstehen,

  1. die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden sowie die Kostendeckung bei der Finanzplanung,

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

  1. dieAuswirkungenaufWirtschaft,Gesellschaft,Umweltundkünftige Generationen,
  2. die im Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegationen,
  3. die zu treffenden Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen.

DieGewichtungdereinzelnenPunkteistdemeinzelnenBeratungs- gegenstand anzupassen. Berichte zu Postulaten sind von den Anforde- rungen ausgenommen.

Die Geschäftsleitung kann Anträge zurückweisen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen.

  1. Beratung in den Kommissionen

Art. 82 Vorberatung tungsgegenst beratungundA parlamentari 2 Die Organe Aufgaben und

Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Bera- ändeeinerKommissionoderderGeschäftsleitungzurVor- ntragstellungzugewiesen.AusgenommensindVorstösse, sche Initiativen und Ordnungsanträge. des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der tauschen die erforderlichen Informationen aus. Verfahren in den Kommissionen

  1. im Allgemeinen

Art. 83

Die Bestimmungen zum Verfahren und zur Antragstellung im Kantonsrat finden sinngemäss Anwendung bei den Beratungen der Kommissionen und der Geschäftsleitung.

DenoberstenGerichtenkommensinngemässdieRechteundPflich- ten des Regierungsrates zu.

  1. Informations- rechte

Art. 84

Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können

  1. InformationenerhaltenundAkteneinsehen,diemitdenvomRegie- rungsratvorgelegtenBeratungsgegenständeninZusammenhangste- hen,
  2. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutach- ten einholen,
  3. Augenscheine vornehmen,
  4. Vertretungen interessierter Kreise anhören.

Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des RegierungsratesAngestelltedesKantonszudenvorgelegtenBeratungs- gegenständenbefragenundBesichtigungeninderVerwaltungvorneh- men.

Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Ge- richten.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

  1. Vertretung des Regierungs- rates

Art. 85

Das zuständigeMitglied des Regierungsrates istberechtigt undaufVerlangenderKommissionverpflichtet,dieAnträgedesRegie- rungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.

Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestell- ten des Kantons durchzuführen.23

DieKommissionenkönnenfürdieAusarbeitungvonUmsetzungs- vorlagen und Gegenvorschlägenzu Volks-, Behörden- und Einzelinitia- tiven oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw. derStaatsschreiberinoderdemStaatsschreiberAngestelltedesKantons beiziehen.

DerRegierungsratkannvorderSchlussabstimmungzudenErgeb- nissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kom- mission zieht die Stellungnahme in Beratung.

  1. Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Art. 86

Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstat- tet ihm mündlich Bericht. Sie äussert sich in ihrem Bericht zu Abwei- chungen vom beim Kantonsrat eingereichten Antrag, insbesondere auch zu den finanziellen Auswirkungen.21

Lehnt die Kommission den Beratungsgegenstand in der Schluss- abstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Nichteintreten. Sämtliche in der Kommission gestellten Anträge fallen dahin.

Anträge,dieinderKommissionvonderMehrheitabgelehntwur- den, können als Minderheitsanträge gestellt werden.

  1. Beratung im Kantonsrat Behandlung von Anträgen

Art. 87

Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kan- tonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.

Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.

Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der Kommission vorgeprüft worden sind.

Art. 88 Eintreten Tritt er n 2 Ein Rück 3 Liegt ke eine Eintr

Der Kantonsrat beschliesst zunächst über das Eintreten. icht ein, ist das Verfahren beendet. kommen auf das Eintreten ist nicht möglich. in Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Kantonsrat auf etensdebatte verzichten.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Obligatorisches Eintreten

Art. 89

Eintreten ist obligatorisch bei:

  1. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volks- entscheides ausgearbeitet wurden,
  2. Volksinitiativen,
  3. Budget und KEF,
  4. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterstehen.

Art. 90 Rückweisung samtenBeratu Regierungsra 2 EinzelneTe teren Beratu 3 Anträgeauf ergänzt werd

HatderKantonsratEintretenbeschlossen,kannerdenge- ngsgegenstandandievorberatendeKommissionoderden t zurückweisen. iledesBeratungsgegenstandskannerauchbeidenspä- ngen zurückweisen. Rückweisungführenaus,wasüberprüft,geändertoder en soll.

Art. 91 Detailberatung delt er den Ber 2 ErkanndieDeta ten unterteilen 3 Bei Erlassen tionslesung (zw 4 StimmtderKant antragzu,dernic dritte Lesung s

NachdemderKantonsratEintretenbeschlossenhat,behan- atungsgegenstand in einer Detailberatung. ilberatungnachSachgebietenodernachAbschnit- . findet in der Regel vier Wochen später eine Redak- eite Lesung) statt. onsratinderRedaktionslesungeinemÄnderungs- htnurderredaktionellenBereinigungdient,findeteine tatt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind. Schluss- abstimmung

Art. 92

NachAbschlussderBeratungfindeteineAbstimmungüber den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).

KeineSchlussabstimmungfindetstatt,wennEintretenobligatorisch ist. Ausgenommen ist das Budget.

Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Be- schluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.

. Abschnitt: Abstimmung Erforderliches Mehr

Art. 93

DerKantonsratundseineOrganefällenihreEntscheidemit der Mehrheit der Stimmenden, sofern die Verfassung, ein Gesetz oder das Kantonsratsreglement kein Quorum vorsehen.

Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsi- denten

Art. 94

Die Kantonsratspräsidentinoder der Kantonsratspräsident stimmt mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse nicht mit. Sie oder er fällt den Stichentscheid und ist berechtigt, diesen zu begründen.

In den Organen des Kantonsrates stimmt deren Präsidentin oder Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.

. Abschnitt: Besondere Verfahren

  1. Planung und Berichterstattung

Art. 95

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).

Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vor- legen.

DerRegierungsratlegtimerstenJahrderAmtsdauerdenBericht über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Be- teiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.

DerBerichtenthältdieEigentümerstrategiensämtlicherbedeuten- denBeteiligungen sowieeineListe allerübrigenEigentümerstrategien. DieEigentümerstrategienderbedeutendenBeteiligungenunterstehen der Genehmigung des Kantonsrates.

Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Geneh- migungunterstellen.DerRegierungsratlegtdieseEigentümerstrategien

Art. 107

mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss 6 Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie B. Interkantonale und internationale Zusamm vor. Regierungsrat innert vor. enarbeit Interkantonale und internatio- nale Zusammen- arbeit

Art. 96

DieinterkantonaleundinternationaleZusammenarbeitum- fasst Verträge sowie die Mitwirkung an interkantonalen und internatio- nalen Konferenzen und Gremien. Besondere Auf- gaben der Sach- kommissionen

  1. Grundsatz

Art. 97

Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die EntwicklungderinterkantonalenundinternationalenZusammenarbeit des Kantons.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Art. 98 b. Information fendundumfassen nalen Zusammena 2 Er unterbreit vember einen Be

Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen lau- düberVorhabenderinterkantonalenundinternatio- rbeit. et der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und No- richt über die bestehenden und geplanten Vorhaben.

  1. Stellung- nahmen

Art. 99

Die Sachkommissionen können zu Vorhaben der interkan- tonalen und internationalen Zusammenarbeit Stellungnahmen zuhan- den des Regierungsrates beschliessen.

Art. 100 d. Konsultation

VorderErteilungeinesVerhandlungsmandatsfürVerträge

Art. 7a

oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien nach setzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 6. Juni 20059 konsultiert der Regierungsr des Ge- kantonalen at die Sach- kommission, wenn

  1. der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates untersteht,
  2. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer

Art. 32

gesetzesvertretenden Verordnung nach lit. b und Art. 33 Abs. 1 lit. b KV hat.

Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 als erfüllt betrachtet.

NachderKonsultationinformiertderRegierungsratdieKommis- sion laufend über den Stand der Verhandlungen.

  1. Kommissions- geheimnis

Art. 101

DievomRegierungsraterteiltenInformationenunddieStel- lungnahmenderSachkommissionensowiederenProtokolleundUnter- lagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis. Interparla- mentarische Koordination

Art. 102

DerKantonsratkannmitanderenParlamentenVerträgezur gemeinsamenundkoordiniertenStellungnahmebeiderSchaffungvon interkantonalem Recht abschliessen.

  1. Konsultation bei Verordnungen

Art. 103

DieSachkommissionkannvomRegierungsratverlangen, dass dieser sie vor Erlass einer Verordnung zur Konsultation einlädt.

Sie kann eine Stellungnahme zur Verordnung verfassen.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

. Teil: Parlamentarische Kontrolle

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 104 Gegenstand gen die Ges rates, der ger von Auf 2 ImRahmend licheAkteau 3 ZueinerÜb undrechtlic

Der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) unterlie- chäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungs- obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Trä- gaben des Kantons. erparlamentarischenKontrollekönnenwederstaat- fgehobenoderabgeändertnochWeisungenerteiltwerden. erprüfungderrichterlichenEntscheideintatsächlicher herHinsichtsindderKantonsratundseineOrganenichtbe- fugt.

Art. 105 Kriterien haltsführu keit, Wirk 2 ImRahmen genAnstalt der Kanton werden.Erp Volkswirts

Der Kantonsrat prüft die Geschäftsführung und die Haus- ngnachRechtmässigkeit,Ordnungsmässigkeit,Zweckmässig- samkeit und Wirtschaftlichkeit. derparlamentarischenKontrolleüberdieselbstständi- enunddieweiterenTrägervonAufgabendesKantonsprüft srat insbesondere, ob die Interessen des Kantons gewahrt rüftzudem,obderUmgangmitdenRisikenfürKantonund chaft angemessen ist und die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgt. Bericht- erstattung des Regierungsrates

  1. erweiterter Geschäfts- bericht

Art. 106

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer Aufsichtskommissionbeauftragen,imGeschäftsberichteinenbestimm- ten Teil seiner Geschäftsführung vertieft darzustellen.

Art. 107 b. Beteiligungen richt über die Um

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Be- setzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme vor.

Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. VeränderungenderAnzahlderBeteiligungenundderBeteiligungs- höhe,
  2. Höhe der Gewinnausschüttung,
  3. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbe- schluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die Ziele zu erreichen,
  4. Veränderungen in den Organen,
  5. wesentliche Unterbeteiligungen,
  6. wichtige finanzielle Eckwerte,

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

  1. ErfüllungderLeistungsaufträgebzw.Leistungsvereinbarungenoder deröffentlichenAufgabensowieVorkehrungen,damitsieauchkünf- tig erfüllt werden können,
  2. bedeutende Risiken der Beteiligungen mit Eintretenswahrschein- lichkeit und möglicher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah- men,
  3. Veränderungen innerhalb oder im Umfeld der Organisation.
  4. ausser- ordentliche Vorkommnisse

Art. 108

BeiausserordentlichenVorkommnisseninformierenderRe- gierungsrat, die Direktionen, die obersten Gerichte, die oder der Beauf- tragte für den Datenschutz, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkont- rolle,dieOmbudspersonoderderBankratunverzüglichdiePräsidentin oderdenPräsidentendesKantonsratesundderzuständigenAufsichts- kommission. Aufsichts- kommissionen

  1. Aufgaben

Art. 109

DieAufsichtskommissionenprüfendieGeschäfts-undRe- chenschaftsberichte.

Sie beschliessen, welche weiteren Abklärungen sie treffen.

  1. Informations- rechte

Art. 110

Ergänzendzu§§ 84ff.könnendieAufsichtskommissionen im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle

  1. alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaus- haltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen,

Art. 111

Abs b. unterWahrungderin digen Interessen ohn und ohne dessen Teil nehmen und Personen 2 Die Aufsichtskommi rolle, soweit sieini Kontrollefallen,sowi Erreichung der Legis

genanntenbesonderenschutzwür- e Einvernehmen mit dem zuständigen Organ nahme Besichtigungen in der Verwaltung vor- befragen und anhören. ssionen erhalten die Berichte der Finanzkont- hrenZuständigkeitsbereich derparlamentarischen edenControllingberichtdesRegierungsrateszur laturziele.

  1. Auskunfts- pflicht

Art. 111

DieMitgliederdesRegierungsrates,deroberstenGerichte, derFührungsgremienderselbstständigenAnstaltensowiedieAngestell- tendesKantonssindverpflichtet,denAufsichtskommissionenwahrheits- gemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

DieHerausgabevonAktenunddieErteilungvonAuskünftenkön- nen zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Ver- fahren verweigert werden.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

DieHerausgabevonAktenunddieErteilungvonAuskünftenkön- nen auch zu erledigten richterlichen Entscheiden verweigert werden.

DaszuständigeobersteOrganhatimVerweigerungsfalleinenbe- sonderen Bericht zu erstatten.

  1. Verfahren bei Uneinigkeit

Art. 112

Besteht zwischen einer Aufsichtskommission und dem zuständigenoberstenOrganUneinigkeit,vermitteltdieInformations- delegation. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Informa- tionsdelegation abschliessend über Bestand und Umfang der Informa- tionsrechte.

DieInformationsdelegationhatEinsichtindieumstrittenenDoku- mente.

Vor ihrem Entscheid hört sie das zuständige oberste Organ an.

Lässt sie eine Einsichtnahme der Aufsichtskommissionzu, trifft sie die notwendigen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.

  1. Ergebnisse und Empfehlun- gen

Art. 113

DieAufsichtskommissionenteilendieErgebnisseihrerPrü- fungen dem zuständigen obersten Organ mit.

Sie können Empfehlungen abgeben.

  1. Bericht- erstattung

Art. 114

Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklä- rungen einen separaten Bericht verfassen.

Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu all- fälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in einer Schlussabstimmung.

DerRegierungsratunddieoberstenGerichteäussernsichinihrem Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskom- missionen.

. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission Aufgabe und Einsetzung

Art. 115

DerKantonsratkannzurKlärungvonVorkommnissenvon grosserTragweiteimZuständigkeitsbereichderparlamentarischenKont- rolle eine Parlamentarische Untersuchungskommission zur Ermittlung derSachverhalteundzurBeschaffungweitererBeurteilungsgrundlagen einsetzen.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Einen Antrag auf Einsetzung einer Parlamentarischen Untersu- chungskommission können stellen:

  1. dieAufsichtskommissionen,nachVornahmeeigenerPrüfungenund Abklärungen zu diesen Vorkommnissen,
  2. Kantonsratsmitglieder,nachdemmiteinerInterpellationAufschluss über diese Vorkommnisse verlangt worden ist.

DerRegierungsratbzw.dasobersteGerichthatdasRechtzurStel- lungnahme zum Antrag.

Mit der Einsetzungeiner Untersuchungskommissionlegt der Kan- tonsrat auch deren Auftrag und finanzielle Mittel fest.

Art. 116 Organisation ihre Arbeitsw Informationde

Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement eise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die rÖffentlichkeitunddieübrigenadministrativenBelange fest.

Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlaments- diensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen. Wahl der Mitglieder

Art. 117

DerKantonsratwähltausseinerMittediePräsidentinoder den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.

Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat. Verhältnis zu anderen Verfahren

Art. 118

Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission sind, dürfen Administrativuntersuchungennur mit deren Ermächtigung eingeleitet werden.

Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungs- kommission die Fortsetzung bewilligt. Informations- rechte

Art. 119

Die Untersuchungskommission kann

  1. Augenscheine vornehmen,
  2. Sachverständige beiziehen,
  3. Auskunftspersonen befragen,
  4. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,
  5. vonAmtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons undPrivatpersonen,soweitsiederZeugenpflichtunterstehen,münd- lich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

  1. vonallenPersoneninöffentlicherFunktionsowievonPrivatperso- nen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
  2. sämtlicheAktenderVerwaltung,desRegierungsrates,derJustizver- waltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beizie- hen. Auskünfte und Herausgabe von Akten

Art. 120

FürdieErteilungvonAuskünftenunddieHerausgabevon Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

SoweitMitgliederdesRegierungsratesodereinesoberstenGerichts sowieAngestelltedesKantonsalsAuskunftspersonenaussagen,sindsie verpflichtet,überWahrnehmungenbezüglichdesUntersuchungsgegen- stands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichenAngelegenheitenbetreffen,wahrheitsgemässundvollstän- dig Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der

  1. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200816 für

Art. 119

Sachverhaltsermittlungen gemäss b. Schweizerischen Strafprozesso lit. a und b, rdnung vom 5. Oktober 200717 für

Art. 119

Sachverhaltsermittlungen gemäss lit. d. Rechte der Betroffenen

Art. 121

DieUntersuchungskommissionstelltfest,welchePersonen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, und teilt ihnen den Beschluss mit.

DiebetroffenenPersonenhabendasRecht,denSachverhaltsermitt-

Art. 119lit

lungengemäss a,bunddbeizuwohnenundErgänzungsfragen zu stellen.

SiekönnenindieherausgegebenenAkten,dieGutachtensowiedie EinvernahmeprotokollederUntersuchungskommissionEinsichtneh- men.

Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei der Sachverhaltsermittlung und die Akteneinsicht verweigern, so- fern dies im Interesse der laufenden Untersuchungen oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. Verwertung der Beweismittel

Art. 122

AufBeweismittelkannnurdannabgestelltwerden,wenn derenwesentlicherInhaltdenbetroffenenPersoneneröffnetwurdeund diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismit- tel zu bezeichnen.

NachAbschlussderErmittlungenundvorderBerichterstattungan denKantonsraterhaltendiePersonen,dieGegenstandeinesVerfahrens einerParlamentarischenUntersuchungskommissionbilden,Gelegenheit, sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG) Abschluss der Untersuchung

Art. 123

Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auf- lösung der Kommission.

DerKantonsratbeschliesstdieEinstellungderUntersuchungund die Auflösung der Untersuchungskommission.

. Teil: Wahlen

Art. 124 Offene Wahlen grundsätzlich 2 Werdengleich len zu besetze tonsratspräsid

Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden im offenen Verfahren durchgeführt. vieleoderwenigerPersonenvorgeschlagen,wieStel- n sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kan- ent sie als gewählt. Geheime Wahlen

Art. 125

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durch- geführt:

  1. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi- denten des Kantonsrates,
  2. Mitglieder der obersten Gerichte und die Handelsrichterinnen und Handelsrichter,
  3. Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts,
  4. Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,
  5. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson. Erforderliches Mehr

Art. 126

EinePersonistimerstenWahlganggewählt,wennsiedas absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entschei- det das relative Mehr. Berechnung des Mehrs

Art. 127

Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stim- menmassgebend,abzüglichderleereingelegtenStimmzettelundungül- tigen Stimmen.

Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukom- men soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverlet- zende Äusserungen enthält.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der zubesetzenden Stellengeteilt.DienächsthöhereganzeZahl istdasab- solute Mehr.

BeimrelativenMehristmassgebend,wermehrStimmenerhalten hat.

Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erneuerungs- wahlen der Gerichte

Art. 128

BeiErneuerungswahlenderMitgliederderGerichtekön- nen alle Sitze in einem Wahlgang besetzt werden.

Erreicht eine Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, wird dieses Amt einzeln besetzt.

DieInterfraktionelleKonferenzhörtdieKandidatinoderdenKan- didaten vor dem zweiten Wahlgang an.

. Teil: Besondere Einzelakte des Kantonsrates

Art. 129

Verweisung schliessend pflegegeset IstdasVerfahrenüberdiebesonderenEinzelaktenichtab- geregelt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechts- zes vom 24. Mai 195910 sinngemäss Anwendung.

Art. 130 Begnadigung stellt Antra 2 Die Geschä 3 Diese hat stimmt den U

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und g auf Begnadigung. ftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission. umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung be- mfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmit- glieder.

Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm mündlich Bericht.

Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet. Aufhebung der Immunität

  1. Einleitung des Verfahrens

Art. 131

Das Verfahren um Aufhebung der Immunität eines Mit- glieds des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines obersten kan- tonalen Gerichts wird auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft eingelei- tet.

Der begründete Antrag wird zusammen mit den Akten bei der Geschäftsleitung eingereicht.

Art. 132 b. Vorprüfung Schluss, das a die Geschäftsl

Kommt die Oberstaatsanwaltschaftin ihrem Antrag zum ngezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann eitung Nichteintreten beschliessen.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos-

Art. 139

tenvorschuss gemäss tiger Leistung besch 3 Tritt die Geschäft schaft ein, weist si an die Geschäftsleit 4 IsteineStrafunters die Geschäftsleitung den übrigen Fällen e Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzei- liesst die Geschäftsleitung Nichteintreten. sleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt- e diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag ung zu. uchungoffensichtlichunbegründet,beschliesst abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In rstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An- trag.

DeranzeigeerstattendenoderdergeschädigtenPerson,derPrivat- klägerschaftunddenStrafverfolgungsbehördenkommenkeinePartei- oder Verfahrensrechte zu.

  1. Beschluss des Kantonsrates

Art. 133

Bevor der Bericht und Antrag der Geschäftsleitung dem Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet werden, wird der Person, deren Immunitätverhandeltwird,GelegenheitzurschriftlichenStellungnahme eingeräumt.

Beschliesst derKantonsratdieAufhebungderImmunität,kanner fürdieDurchführungderStrafuntersuchungeinebesondereStaatsanwäl- tin oder einen besonderen Staatsanwalt ernennen. Ausstands- entscheide

  1. betreffend Kantonsrats- mitglieder

Art. 134

Der Kantonsrat oder das betroffene Organ entscheidet unter Ausschluss des betroffenen Kantonsratsmitglieds über den strei- tigen Ausstand.

Der Entscheid wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.

Er ist abschliessend.

  1. betreffend Mitglieder des Regierungsrates

Art. 135

Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.

Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst die Geschäftsleitung abschliessend darüber.

In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungs- rates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Ermahnung und Haftungs- ansprüche

  1. Verfahren

Art. 136

DieKantonsratsmitgliederkönnenimKantonsratdieEin- leitungeinesVerfahrenszurErmahnungoderzurGeltendmachungvon Haftungsansprüchen beantragen.

StimmtderKantonsratdemAntragzu,beauftragtereineAufsichts- kommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125

Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungs- kommissionenkönnenvonsichausBerichterstattenundAntragstellen.

Art. 137 b. Ermahnung nen oder Amts das Recht ver a. Mitglieder b. Mitglieder c. Beauftragt Leiter der Fi 2 DieAufsicht holt eine Ste des obersten 3 Sie erstatt

Der Kantonsrat kann gegenüber folgenden Amtsträgerin- trägern eine Ermahnung aussprechen, wenn diese gegen stossen oder eine Amtspflicht verletzt haben: des Regierungsrates, der obersten Gerichte, e oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder nanzkontrolle, Ombudsperson. skommissiontrifftdieerforderlichenAbklärungenund llungnahme der Betroffenen und des Regierungsrates oder Gerichts ein. et dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

  1. Haftungs- ansprüche

Art. 138

Der Kantonsrat kann Schadenersatz- oder Rückgriffs- ansprüchedesKantonsgestütztaufdasHaftungsgesetzvom14.Septem- ber 19695, das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 198313 oder das Kantonalbankgesetz vom 28. Sep- tember 199714 geltend machen.

Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen. Sie kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regie- rungsrates eine Fachperson der kantonalen Verwaltung zur Beratung beiziehen.SieholteineStellungnahmederBehördeoderdesOrgansein, gegen dessen Mitglied sich der Schadenersatzanspruch richtet.

Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Für die KlageerhebungbestelltdieGeschäftsleitungeinebesondereBeauftragte oder einen besonderen Beauftragten. Gebühren und Kosten- vorschuss

Art. 139

Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Auf- sichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Ge- bühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.

Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.

Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebüh- ren und Verfahrenskosten.

Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Ein- gabe nicht behandelt.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

Art. 139

Zukunftspreis ganisationen v Projekten um d 2 Der Kantonsr 3 Er erlässt e 12. Teil: Juge a.24 1 Der Zürcher Zukunftspreis wird an Personen oder Or- erliehen, die sich mit herausragenden Leistungen oder en Kanton Zürich verdient gemacht haben. at verleiht den Zukunftspreis. in Reglement. ndparlament

Art. 140 Anerkennung anerkannt, w a. sich als b. sich für c. für Jugen schen Grunds Regeln organ 2 DerRegieru gen, das Ane in einer Ver

DaskantonaleJugendparlamentwirdvomRegierungsrat enn es privatrechtlicher Verein organisiert hat, die Anliegen der Jugend einsetzt, dliche von 12 bis 21 Jahren zugänglich, nach demokrati- ätzen zusammengesetzt und nach parlamentarischen isiert ist. ngsratregeltdiegenauenAnerkennungsvoraussetzun- rkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung ordnung.

Art. 141 Petitionen

DasJugendparlamentkannseineBeschlüsseinFormeiner

Art. 16

Petition gemäss 2 DieGeschäftsle sie einer Kommis 3 DieKommissionp mentarischen Vor tretung des Juge 13. Teil: Schlus KV beim Kantonsrat einreichen. itungprüftdiePetitionsummarischvorundweist sion zur abschliessenden Behandlung zu. rüft,obdasAnliegenderPetitionineinenparla- stoss umgewandelt werden kann. Sie kann eine Ver- ndparlaments anhören. sbestimmungen Ausführungs- bestimmungen

Art. 142

Der Kantonsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz. Übergangs- bestimmung

Art. 142

a.22 1 § 10 Abs.3 gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung der Entschädigungen der Kantonsratsmitglieder.

Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung ist eine Erhö- hung der Entschädigungen nicht zulässig.

Kantonsratsgesetz (KRG) 171.1

.7. 24 - 125 Änderungen bisherigen Rechts

Art. 143

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20034: . . .19
  2. GesetzüberdieInformationunddenDatenschutzvom12.Februar 20076: . . .19
  3. Publikationsgesetz vom 30. November 20157: . . .19
  4. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .19
  5. Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 200012: . . .19
  6. Kantonalbankgesetz vom 28. September 199714: . . .19 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 144

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird aufgehoben.

Art. 145 Referendum 2 Im Falle der Geschäf

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von tsleitung des Kantonsrates verfasst.

Art. 146 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt am 1.Mai 2020 in Kraft mit Ausnahme

Art. 10

von Abs. 2.

Art. 10

Ab Üb (O Abs. 2 tritt mit Inkraftsetzung der Verordnung gemäss § 10 s. 3 in Kraft2. ergangsbestimmung zur Änderung vom 27.November 2023 S 79, 84)

Art. 139

a gilt, bis der Betrag von 1 Mio. Franken aufgebraucht ist, jedoch längstens für 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten.

OS 74, 387.

Inkrafttreten: 1.Mai 2020 (LS 171.21).

LS 101.

LS 161.

LS 170.1.

LS 170.4.

LS 170.5.

LS 171.11.

LS 172.1.

LS 175.2.

.1 Kantonsratsgesetz (KRG)

LS 611.

LS 614.

LS 732.1.

LS 951.1.

SR 101.

SR 272.

SR 312.0.

SR 831.10ff.

Text siehe OS 74, 387.

Eingefügt durch G vom 27. Januar 2020 (OS 75, 227; ABl 2019-11-08). In Kraft seit 1.Mai 2020.

Fassung gemäss G vom 14.März 2022 (OS 77, 315; ABl 2021-07-09). In Kraft seit 1.August 2022.

Eingefügt durch G vom 17.April 2023 (OS 79, 80; ABl 2023-02-03.). In Kraft seit 1.Mai 2024.

Eingefügt durch G vom 27.November 2023 (OS 79, 82; ABl 2022-09-23). In Kraft seit 1.Mai 2024.

Eingefügt durch KRB über den Zukunfspreis des Kantonsrates vom 27.No- vember 2023 (OS 79, 84; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1.Mai 2024.