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171.11

Kantonsratsreglement

KRR

Präambel

Kantonsratsreglement (KRR) 171.11

1.7. 22 - 117

Kantonsratsreglement (KRR)

(vom 25. März 2019)1

Der Kantonsrat,

Art. 142des

gestützt auf Kantonsratsgesetzes vom25.März2019(KRG)4, beschliesst:

. Teil: Konstituierende Sitzung und allgemeine Bestimmungen Einladung und Eröffnung

Art. 1

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lädtdiedesigniertenKantonsratsmitgliederzurkonstituierendenSitzung ein.

Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröff- nen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alpha- betischer Reihenfolge.

Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht, leitet die Erwahrung des Wahlergebnisses.

DasKantonsratsmitglied,dasbeiderEröffnungalszweitesspricht, leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsi- denten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

Art. 2

Ablauf a. Rede Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf: des ältesten und des jüngsten anwesenden Kantonsratsmit- glieds,

  1. Erwahrung des Wahlergebnisses,
  2. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates,
  3. Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten,
  4. Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder des ersten und zweiten Vizepräsidenten,
  5. Wahl der drei Kantonsratssekretärinnen oder -sekretäre,
  6. Kenntnisnahme der von den Fraktionen bezeichneten Präsidentin- nen und Präsidenten,

Art. 20

h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Abs. 2 KRG,

  1. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,
  2. Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates.

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

Art. 3 Sitzungszeiten Sitzung beginnt 2 Zum Abbau der liche Sitzungen

Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die in der Regel um 8.15 Uhr. Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätz- am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um

.30 Uhr.

Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden. Sitzungsplanung und weitere Sitzungszeiten

Art. 4

DieGeschäftsleitunglegtineinerJahresplanungdiesitzungs- freie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt dabeiinsbesonderedieSchulferiensowiedieeidgenössischenundkan- tonalen Feiertage.

Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte wei- tere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr.

Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben.

VierTagevordenSitzungenwirddenKantonsratsmitgliederneine Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kan- tonsratspräsidentinoderderKantonsratspräsidentkanndieFristindrin- genden Fällen verkürzen. Sitzungs- teilnahme

Art. 5

Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretä- rin oder einem Kantonsratssekretär.

Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsrats- sitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeiti- gem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär.

Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder ist öffentlich. Information der Öffentlichkeit

Art. 6

Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffent- lichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen Plattformen des Kantonsrates.9

Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.

Art. 7 Protokoll narischenM WahlenundA mit Namens

Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die diszipli- assnahmen,dieArtderErledigungunddieErgebnisseder bstimmungensowiedieNamenslistenbeiAbstimmungen aufruf.

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Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentari- schen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantons- ratsmitglieder.

Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung geneh- migt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Ge- schäftsleitung abschliessend.

EswirdaufderdigitalenPlattformdesKantonsratesveröffentlicht.

Art. 8 Medien den vor 2 Die G diensch 3 Sie k entzieh des Kan 4 Die G fällen Besuche und Bes

Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffen- behalten. eschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Me- affenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal. ann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung en, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder tonsrates verstösst. eneralsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzel- Tagesakkreditierungen ausstellen. rinnen ucher

Art. 9

Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.

Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Rats- saal zuzulassen. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 10

Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss

Art. 7

Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zutritt zum Rathaus, wer eine Funk- tion im Ratsbetrieb innehat.

Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kan- tonalbankgemässArt.109KV3 kanndieGeschäftsleitungdieEinladung und Beratung des Kantonsrates als geheim erklären.

. Teil: Organe

. Abschnitt: Die Geschäftsleitung Weitere Aufgaben

Art. 11

Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantons- ratsgesetz wahr und

  1. plant die Beratungen in Abstimmung mit dem Regierungsrat und sorgt für die beförderliche Behandlung von Vorstössen und parla- mentarischen Initiativen,
  2. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden Kommission,

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

  1. entscheidetüber die Sistierungsgesuche derKommissionenzu den ihnen zugeteilten Geschäften,
  2. legt verfahrens- und organisationsrelevante Fragen aus,
  3. entscheidetüberZuständigkeitskonfliktezwischendenOrganendes Kantonsrates,
  4. bestimmtdieDelegationenundVertretungenininternationalenund interkantonalen Vereinigungen, g prüftdenBerichtundAntragdesRegierungsratesüberdiegegendie Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt dem Kantonsrat Antrag. Verfahren bei Informations- zugangs- gesuchen

Art. 12

Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu Informationen,diederKantonsratoderseineOrganeselbsterstelltoder alsHauptadressatempfangenhaben.SielädtdasbetroffeneOrganvor- gängig zur Stellungnahme ein.

SieleitetZugangsgesuchezuanderenInformationenandaszustän- dige Organ weiter. Rechnungs- legung

Art. 13

DieGeschäftsleitungwendetbezüglichRechnungslegungdas GesetzüberControllingundRechnungslegungvom9.Januar20066 und die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an. Unterzeichnung der Schriftstücke

Art. 14

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden Schriftstücke.

. Abschnitt: Die Kommissionen

  1. Allgemeine Bestimmungen Bestellung der Kommissionen

Art. 15

Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend.

Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch.

Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch, entscheidet das Los.

Art. 16 Stellvertretung sionssekretariat

Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommis- möglichst frühzeitig.

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In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.

Art. 17 Sitzungstage festgelegten ren Zeiten Si 2 Die Geschäf halbtage zuer

DieKommissionentagenandemvonderGeschäftsleitung Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu ande- tzungen abhalten. tsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungs- st die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommis- sionen.

Sonntage sowie die eidgenössischenund kantonalenFeiertagesind in der Regel sitzungsfrei.

Art. 18

Sitzungsplanung sionen sind öffe DieSitzungsplanungunddieEinladungenderSachkommis- ntlich zugänglich. Sitzungs- teilnehmende

Art. 19

DieKommissionbestimmt,weranihrenSitzungenteilnimmt. Anhörung der Erstunterzeich- nenden

Art. 20

DaserstunterzeichnendeKantonsratsmitgliedeinerMotion, eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht, seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu ver- treten.

Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern. Verfahren bei Erlassen

Art. 21

Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach statt.

In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.

Art. 22

Sistierung Beratungsge Geschäftsle Willeine Kommissiondie Beratungeinesihrzugewiesenen genstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der itung begründeten Antrag.

Art. 23 Koordination zweimal jährl 2 DiePräsiden koordinieren ren dazu geme Information d Öffentlichkei

Die Sitzungen gemäss § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel ich statt. tinnen undPräsidentender Aufsichtskommissionen die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie füh- insame Sitzungen durch. er t

Art. 24

Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die ErgebnisseihrerBeratungen,überdiewesentlichenBeschlüssemitdem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten we- sentlichen Argumente.

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

Die Präsidentin oder derPräsident oder die von derKommission beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zustän- dig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor.

Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten so- wie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninforma- tion vorab mitgeteilt.

IstdieÖffentlichkeitinformiert,könnensichdieweiterenKommis- sionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht be- kanntgegeben werden,wie andere Sitzungsteilnehmende sichgeäussert und gestimmt haben. Bericht- erstattung

Art. 25

Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für ihremündlicheBerichterstattungandenKantonsrateinesodermehrere ihrer Mitglieder.

SieberichtenschriftlichüberBeratungsgegenstände,zudenendie KantonsratsmitgliederkeineerläuterndenamtlichenUnterlagenhaben.

Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der An- tragaufschriftlichesVerfahrenbedingtEinstimmigkeitderKommission. Kommissions- protokolle

Art. 26

Die Beratungen der Kommissionen werden für die Proto- kollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem ande- ren Zweck verwendet werden.

Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung des Protokolls durch die Kommission gelöscht.

Art. 27 b. Inhalt InhaltderV die Ergebn 2 Kurz- od beraten we

Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen oten,dieAnträgeimWortlaut,dieArtderErledigungund isse von Wahlen und Abstimmungen. er Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse rden.

Art. 28 c. Genehmigung weiterenSitzung

Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den steilnehmendennachAusfertigungzurVerfügungge- stellt.

Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der fol- genden Sitzung.

  1. Kenn- zeichnung

Art. 29

Protokolle, die demKommissionsgeheimnis unterstellt sind, werden besonders gekennzeichnet.

  1. Aufzeichnung

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  1. Sachkommissionen

Art. 30

Mitgliederzahl Kommissionspräs Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der identin oder des Kommissionpräsidenten. Beförderliche Behandlung

Art. 31

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände beförderlich.

  1. Aufsichtskommissionen

Art. 32

Mitgliederzahl der Kommissions JedeAufsichtskommissionzähltelfMitglieder,einschliesslich präsidentin oder des Kommissionpräsidenten. Aufsichts- kommission für Bildung und Gesundheit (ABG)

Art. 33

Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Be- teiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kan- tons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus.

Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, so- weit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.

SiestelltdemKantonsratAntragzurGenehmigungvonGeschäfts- berichtenderBeteiligungen,soweitderenGenehmigungdurchdenKan- tonsrat vorgesehen ist.

Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung. Aufsichts- kommission über die wirt- schaftlichen Unternehmen (AWU)

Art. 34

DieAWUübtdieparlamentarischeKontrolleüberdieZür- cherKantonalbanksowiedieBeteiligungsstrategiedesRegierungsrates unddiebedeutendenBeteiligungendesKantonsanwirtschaftlichenUn- ternehmenaus,insbesonderederAXPOHoldingAG,derElektrizitäts- werkedesKantonsZürich,derFlughafenZürichAGundderGebäude- versicherung Kanton Zürich.

Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, so- weit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.

SiestelltdemKantonsratAntragzurGenehmigungvonGeschäfts- berichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.

Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Leistungserfüllung.

.11 Kantonsratsreglement (KRR) Finanz- kommission

Art. 35

Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen des Kantons aus.

Sie stellt dem Kantonsrat Antrag

  1. zur Festlegung des Budgets,
  2. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren,
  3. zurGenehmigungderJahresrechnungundderkonsolidiertenRech- nung,
  4. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich

Art. 56

der Rechnung im Sinne von e. zur Festsetzung des Ste f. zur Genehmigung des Tät g. zu Geschäften betreffen 3 IndenFällenvonAbs.2lit.a mit den Sachkommissionen, Abs. 3 KV3 dienen, uerfusses, igkeitsberichts der Finanzkontrolle, d den Lotteriefonds. –derfolgtderAntraginKoordination der Justizkommission und der Geschäfts- leitung.

  1. Referentinnen und Referenten

Art. 36

Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amts- dauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget, Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung und mittelfristigem Ausgleich.

DieReferentinnenundReferentennehmenzwecksKoordination andenSitzungenderSachkommissionen,derJustizkommissionundder Geschäftsleitung teil.

Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen teilnehmen.

Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen zugewiesenenKommission,soweitdiesenichtdemKommissionsgeheim- nis unterliegen.

  1. Vorberatung des Budgets

Art. 37

Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über dieEntwicklungdereinzelnenLeistungsgruppenimRahmendergesetz- lichen Grundlagen.

DieSachkommissionenunddieJustizkommissionsetzendieVorga- ben der Finanzkommissionum und stellenihr spätestens bis am Montag der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag.

  1. Aufgaben

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Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkom- mission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission an- hören.7

Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sach- kommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission.

  1. Änderung der Budget- indikatoren

Art. 38

Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgrup- penbudgetsneuschaffen,ändernoderaufheben,informiertervorgängig dieFinanzkommissionunddiezuständigeSachkommissionundbegrün- det die Änderung. Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 39

Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentari- sche Kontrolle aus über

  1. den Regierungsrat und seine Verwaltung,
  2. dieBeauftragteoderdenBeauftragtenfürdenDatenschutz,dieOm- budsperson und deren Verwaltung,
  3. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten Religionsgemeinschaften,
  4. dieanderenTrägeröffentlicherAufgabengemässArt.57KV3,soweit sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind.

Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung bean- tragt werden.

SieüberwachtdieEinhaltungderFristenzurBehandlungderüber- wiesenenMotionenundPostulatesowiedervorläufigunterstütztenEin- zel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antragzu Frist- erstreckungsgesuchen des Regierungsrates. Justiz- kommission

Art. 40

Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über

  1. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und Amtsstellen,
  2. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die der Direktion der JustizunddesInnernunterstehenoderihradministrativangegliedert sind.
  3. Aufgaben

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung

  1. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte,
  2. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Straf- verfolgungsbehörden gemäss Abs. 1 lit. b.

Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die von den obersten Gerichten unterbreitet werden.

Art. 41 b.Richterwahlen von Richterstell ratrechnerischAn nis der Justizko 2 DieJustizkommi undErsatzmitglie richteunterVorbe Fraktion hin, di 3 SieprüftdieKan sönliche Eignung lement, das der 4 Die Gerichte s öffentlich aus, Justizkommission genannten Kandid

DieInterfraktionelleKonferenzermitteltvorderBesetzung en jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantons- spruchaufdenSitzerhebenkann.SieteiltdasErgeb- mmission mit. ssionschreibtzubesetzendeStellenfürMitglieder derderfürdasganzeKantonsgebietzuständigenGe- haltvonAbs.4öffentlichaus.Sieweistdabeiaufdie e den Sitz beansprucht. didatinnenundKandidatenauffachlicheundper- . Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reg- Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht. chreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den aten auf fachliche und persönliche Eignung.

Art. 42 c. Begnadigung die Kantonsrats Sachverhaltes m 2 Lehnt der Reg er den Entschei D. Redaktionsko

StelltderRegierungsratAntragaufBegnadigung,erhalten mitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des it Begründung. ierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet d der Justizkommission zur Kenntnisnahme. mmission

Art. 43

a. Aufgaben ersten Lesun a. die Regel b. den Vorga Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der g im Kantonsrat, ob die Erlasse ungsabsichten des Kantonsrates wiedergeben, ben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entspre- chen,

  1. klar, verständlich und knapp formuliert sind.
  2. materielle Bereinigung

Art. 44

Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Un- klarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Bera- tungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.

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Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt dem Kantonsrat entsprechend Antrag.

Art. 45 c. Teilnehmende beratender Stimm a. eine Vertretu b. eine Vertretu 2 Die Redaktions tungen der mit d

An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit e teilnehmen: ng der vorberatenden Kommission, ng der zuständigen Direktion. kommission bestimmt die Teilnahme der Vertre- er Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwal- tung.

. Abschnitt: Fraktionen

Art. 46

Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüs- sen,Planungsbeschlüssen,VorstössenundparlamentarischenInitiativen.

Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden und melden diese der Verwaltungsdelegation.

Art. 51des

Per 3 Die Bestimmungen überdas Amtsgeheimnisgemäss sonalgesetzes vom 27.September 19985 für die M lamentsdienste geltensinngemäss fürdieMitarbei - itarbeitenden der Par- tenden der Fraktions- sekretariate.

Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet, kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.

. Teil: Ratsbetrieb

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Sitzungsleitung eröffnet, leitet 2 Sie oder er so rens, die Wahrun

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und schliesst die Kantonsratssitzung. rgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfah- g des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im Ratssaal.

Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte Zeit unterbrechen oder schliessen.

.11 Kantonsratsreglement (KRR) Disziplinarische Massnahmen

Art. 48

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese

  1. nicht zur Sache sprechen,
  2. die Redezeit überschreiten,
  3. sich beleidigend äussern,
  4. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören,
  5. Verfahrensvorschriften verletzen.

SieodererkanneinerodereinemSitzungsteilnehmendeninfolgen- den Fällen das Wort entziehen:

  1. nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall,
  2. sofort und ohne vorgängigen Ordnungsruf in schwerwiegenden Fäl- len.

Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.

AufAntragderKantonsratspräsidentinoderdesKantonsratsprä- sidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört, insbesonderewennestrotzWortentzugsweitersprichtodersichwieder- holt beleidigend äussert.

Art. 49 Hausrecht übt das Ha Generalsek 2 Währendd sidentinne 3 Das Haus seswährend OrganedesK

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident usrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die retärin oder den Generalsekretär delegieren. erSitzungenderOrganedesKantonsratesübendiePrä- n oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus. recht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathau- derKantonsratssitzungen,dieSitzungsräumlichkeitender antonsratessowiedieBüroräumlichkeitenderParlaments- dienste.

Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.

Art. 50

b. Massnahmen Auf derGrundlagedesHausrechtskanndie zuständigePer- son

  1. den Zutritt zu den Räumlichkeiten festlegen,
  2. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen,
  3. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören, aus den Räumlichkeiten verweisen,
  4. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung gefähr- den, den Polizeikräften zuweisen.
  5. Ausübung

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Art. 51

Schriftverkehr nen und den kan kann elektronis 2. Abschnitt: B Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Orga- tonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates ch erfolgen. eratung

Art. 52

DieBeratungendesKantonsratesdienendemöffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Mei- nungsbildungderKantonsratsmitglieder.Siesollendieunterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich machen.

WersichzueinemBeratungsgegenstandäussert,fasstsichkurzund spricht zur Sache.

Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.

. Abschnitt: Antragsrecht Materielle Änderungen

Art. 53

Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Bera- tungsgegenstand Anträge stellen.

Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretä- rin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlaments- dienstenundinderRegelvorderBehandlungdesBeratungsgegenstands einzureichen.

Die Begründung erfolgt mündlich. Ordnungs- anträge

Art. 54

Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktan- denlistebetreffen,könnenmündlichgestelltwerdenundwerdeninder Regel sofort behandelt.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein Mitglied jeder Fraktion beschränken.

Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Bera- tungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindes- tens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.8

. Abschnitt: Redeordnung

Art. 55 Rederecht des Regier tragsberec

Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und ungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der an- htigten Organe zu.

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

Der Kantonsrat kannauf Antrag der GeschäftsleitungAngestell- ten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse er- fordert. Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

Art. 56

ZuerstwirddasWortfürdieBegründungoderdieBericht- erstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident be- stimmtdieReihenfolgederRednerinnenundRednerundsorgtdabeifür sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der WechselvonRedeundGegenredeunddieReihenfolgederAnmeldun- gen.

Art. 57 Worterteilung präsidentin od 2 Zum selben P 3 Berichtersta Regierungsrats deren antragsb unabhängig von 4 Stelltein Ka Vorrednerinode derKantonsrats durch die ange

Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsrats- er vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält. unkt darf höchstens zweimal gesprochen werden. tterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen, mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines an- erechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen der Beratungsart und ausserhalb der Reihe. ntonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die rdenVorredner,sorgtdieKantonsratspräsidentinoder präsidentfüreinemöglichstunmittelbareBeantwortung sprochene Person.

Art. 58 Redezeiten a. in der E 1. zehn Min – die Beric stellenden – die Vertr der antrags – die Frakt – Antragste 2. fünf Min b. in der D

Grundsätzlich dauern die Redezeiten intretens- oder Grundsatzdebatte: uten für hterstatterin oder den Berichterstatter der antrag- und der mitberichtenden Kommission, eterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw. berechtigten Behörde, ionssprecherin oder den Fraktionssprecher, llendevonabweichendenAnträgenzumEintreten, uten für die übrigen Rednerinnen und Redner, etailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Red- ner,

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  1. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher: – fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der Fraktion, – zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Bera- tungsgegenständen,fallsdieGeschäftsleitungeineSchlussdebatte beschliesst.

In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parla- mentarischenInitiativenerhaltendieerstunterzeichnendenKantonsrats- mitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf Minuten Redezeit.

Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschliessen.

. Abschnitt: Beratungsarten Allgemeine Bestimmungen

Art. 59

Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in der Regel in freier Debatte.

DieGeschäftsleitungkannfüreinzelneBeratungsgegenständefol- gende andere Beratungsarten beschliessen:

  1. Kurzdebatte,
  2. reduzierte Debatte,
  3. schriftliches Verfahren.

Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt.

JedesKantonsratsmitgliedkannvorderBeratungeinesBeratungs- gegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlos- sen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen.

NachBeginnderDebattekanndieBeratungsartnichtmehrgeän- dert werden.

Art. 60 Freie Debatte der zu Wort me 2 Jedes Kanton schliessen.Vor zu berücksicht

In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglie- lden. sratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu einemsolchenAntragerfolgteWortmeldungensindnoch igen.

Art. 61 Kurzdebatte von Vorstöss Antrag vorli

DebattenüberDringlicherklärungenoderdieAbschreibung en werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer egt.

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

InderKurzdebattekönnensichalleKantonsratsmitgliederzuWort melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten. Reduzierte Debatte

Art. 62

Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstan- deskanndieGeschäftsleitungdiereduzierteDebattebeschliessen.Aus- genommen ist die Beratung von Erlassen.

In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden:

  1. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen,
  2. die Antragstellerinnen und Antragsteller,
  3. die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher.

Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Be- gründungeinesVorstossesodereinerparlamentarischenInitiativezehn Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt die Redezeit fünf Minuten.

Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des be- treffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet. Schriftliches Verfahren

Art. 63

ImschriftlichenVerfahrenbestehtkeinRechtaufWortmel- dung.

Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Gemeinsame Beratung und unterschiedliche Beratungsarten

Art. 64

Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang auf- weisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt in der Regel getrennt.

Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unter- schiedliche Beratungsarten festgelegt werden.

. Abschnitt: Erklärungen Erklärungen aus dem Rat

Art. 65

Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze und knappe Erklärung abgeben.

Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Ab- wehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständ- nissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt. Erklärungen des Regierungsrates

Art. 66

Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen eine Erklärung abgeben.

Kantonsratsreglement (KRR) 171.11

.7. 22 - 117

. Abschnitt: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

Art. 67

Einreichung der Kantonsr tonsratssekr wie den Parl Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während atssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kan- etär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht so- amentsdiensten elektronisch zugestellt.

Art. 68 Anforderungen verletzend noc 2 Motionen,Pos per Form schri voneinander zu 3 KEF-Erklärun knappe schrift

Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder h diskriminierend sein. tulateundparlamentarischeInitiativensindinknap- ftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind trennen. gen, Interpellationen und Anfragen können eine liche Begründung enthalten. Prüfung durch Kantonsrats- sekretariat

Art. 69

DasKantonsratssekretariatprüft,obdieAnforderungenfür Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind.

DieGeschäftsleitungentscheidetabschliessendüberdieEntgegen- nahme und Änderungen.

Art. 70 Rückzug Initiati erfolgen 2 Der Rü schriftl 8. Absch Elektron Stimmabg

EinRückzugeinesVorstossesodereinerparlamentarischen vehatspätestensbisvordererstenBehandlungimKantonsratzu . ckzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied ich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen. nitt: Abstimmungen ische abe

Art. 71

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektroni- schen Abstimmungsanlage.

Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beant- wortet werden.

Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.

Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Art. 72 b. Bekanntgabe werden im Ratss 2 Die Kantonsra Abstimmungsresu 3 Das Abstimmun den namentlich

Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis aal auf Bildschirmen angezeigt. tspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das ltat bekannt. gsverhalten und das Abstimmungsergebnis wer- gespeichert und veröffentlicht.

  1. Stimmabgabe

.11 Kantonsratsreglement (KRR) Stimmabgabe ohne elektronische Abstimmungs- anlage

Art. 73

IstdieelektronischeStimmabgabenichtmöglich,erfolgtdie Stimmabgabe, indem sichdieKantonsratsmitglieder aufFrage der Kan- tonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.

Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstim- mung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll festgehalten,wiegestimmtwurdeundwelcheKantonsratsmitgliederab- wesendwaren.JedesKantonsratsmitgliedgibtseineStimmenachAuf- ruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab. Abstimmungs- verfahren

Art. 74

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion.

Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.

Überteilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kan- tonsratsmitglieds getrennt abgestimmt.

Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sichentwederaufdenselbenTextteilbeziehenodersichgegenseitigaus- schliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt. Mehrstufiges Abstimmungs- verfahren

Art. 75

LiegenzumselbenAbstimmungsgegenstandmehralszwei Anträgevor,sowerdendiesenach inhaltlichenKriterienpaarweiseaus- gemehrt,biszweiAnträgeeinandergegenübergestelltwerdenkönnen.

Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung ge- bracht.

  1. gleichzeitige Abstimmung über mehrere Anträge

Art. 76

IsteinepaarweiseAbstimmung nicht möglich,werdenalle AnträgenebeneinanderzurAbstimmunggebracht(Cup-System).Jedes Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.

Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden diebeidenAnträge, dieamwenigsten Stimmen erhalten haben, gegen- einander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehr- heit erlangt.

Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag geändert werden.

  1. paarweise Abstimmung

Kantonsratsreglement (KRR) 171.11

.7. 22 - 117

. Abschnitt: Wahlverfahren

Art. 77 Offene Wahlen gen, als Stell der Kantonsrat der anwesenden 2 Sie oder er der Reihenfolg 3 DieKantonsra datin oder ein 4 Jedes Kanton setzensind.Die

Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschla- en zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder spräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl Kantonsratsmitglieder feststellen. ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in e des Eingangs der Wahlvorschläge auf. tsmitgliederkönnennachdemAufrufeinerKandi- es Kandidaten ihre Stimme abgeben. sratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu be- KantonsratspräsidentinoderKantonsratspräsidentwählt nicht mit.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen. Geheime Wahlen

Art. 78

Beimgeheimen Wahlverfahrenwird dieTür zum Ratssaal geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind.

Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu be- setzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident wählt mit.

  1. Stimmen- auszählung

Art. 79

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszäh- lung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.

EineKantonsratssekretärinodereinKantonsratssekretärhältdas Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis des Wahlgangs.

Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt. Genehmigung von Wahlen

Art. 80

Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantons- ratsbeschlussaufGenehmigungoderNichtgenehmigungderWahl.Eine Rückweisung ist nicht zulässig.

Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.

  1. Stimmabgabe

.11 Kantonsratsreglement (KRR)

. Teil: Schlussbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 81

DasGeschäftsreglementdesKantonsratesvom15.März1999 wird aufgehoben.

Art. 82

Inkrafttreten vom 25. März 2 1 OS 74, 423; 2 Inkrafttrete DiesesReglementtrittzusammenmitdemKantonsratsgesetz 019 in Kraft2. Begründung siehe ABl 2019-05-24. n: 1.Mai 2020.

LS 101.

LS 171.1.

LS 177.10.

LS 611.

Fassung gemäss KRB vom 14.März 2022 (OS 77, 255; ABl 2021-06-11). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Eingefügt durch KRB vom 14.März 2022 (OS 77, 257; ABl 2021-07-09). In Kraft seit 1.Juli 2022.

Fassung gemäss KRB vom 14.März 2022 (OS 77, 257; ABl 2021-07-09). In Kraft seit 1.Juli 2022.