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171.21

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates

EVKR

Präambel

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) 171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) (vom 27. Januar 2020)1, 2

Der Kantonsrat, gestützt auf §

§ 10 Abs. 3 und 32 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom

25. März 2019 (KRG)3, beschliesst:

§ 1 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Grundsatz

Tätigkeit eine Entschädigung. 2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen aus

dem parlamentarischen Mandat entstehen. 3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten

ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.

§ 2 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grund- Entschädi-

entschädigung von Fr. 12 000. gungen 2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld a. Grund- entschädigung von Fr. 220. und Sitzungs- 3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während gelder

der Pause der Kantonsratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausbezahlt. 4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsi-

dentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs über ein zweites Sitzungsgeld.

§ 3 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungs- b. Präsidiums-

geld, wenn sie den Vorsitz im Kantonsrat oder in einem seiner Organe zulagen führen. 2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen

a. Fr. 40 000 für die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratsprä- sidenten, b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsiden- ten, c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsi- denten.

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c. weitere Ent-

§ 4 1 Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehö-

schädigungen ren, werden mit Sitzungsgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Aufsichtskommission ver- treten. 2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Tagungsbesuche und

Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschliesst über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen. 3 Für weitere Tätigkeiten, insbesondere die Protokollprüfung, die

Aufgaben der Ratssekretärinnen und Ratssekretäre, das Verfassen von Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern aus- gerichtet werden. Mandats-

§ 5 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten jährlich für Auslagen, die

auslagen ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100. 2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der

Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zu- lasten des Kantons. Fahrauslagen

§ 6 1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres

parlamentarischen Mandats a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Ver- kehrsverbunds oder b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäss lit. a. 2 Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zür-

cher Verkehrsverbunds den Fahrpreis erster Klasse entschädigt. 3 Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel

auf begründetes Gesuch hin bewilligen. Fraktions-

§ 7 Die Fraktionen erhalten für die Deckung ihrer Kosten, insbe-

entschädigung sondere für den Unterhalt ihres Sekretariats, einen jährlichen Grund- beitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktions- mitglied. Berufliche

§ 8 1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der

Vorsorge BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die a. Zuständig- versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die keiten Durchführung deren Vorsorge, insbesondere für die Führung der Alters- konten und die Berechnung der Beiträge. 2 Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den

Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat fest.

2

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§ 9 1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung entscheidet b. Vorsorge-

zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags beitrag gemäss

§ 10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin.

2 Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation

über Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätig- keit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine Neubeurteilung vor. 3 Der Vorsorgebeitrag wird am Ende jedes Kalenderjahres ausbe-

zahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Ka- lenderjahres wird der Vorsorgebeitrag auf das Ende des Monats aus- bezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.

§ 10 1 Grundentschädigung, Präsidiumszulagen, Sitzungsgelder Auszahlungs-

und weitere Entschädigungen werden anteilmässig monatlich oder vier- modalitäten teljährlich ausbezahlt. 2 Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss

§ 6

Abs. 1 anteilmässig zurückerstatten.

§ 11 1 Die Geschäftsleitung beschliesst auf Beginn jeder Legisla- Teuerungs-

tur über die Anpassung der Pauschalen und Sitzungsgelder. ausgleich 2 Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex

der Konsumentenpreise, Stand März 2020. Für die Anpassung ist der Märzindex vor Beginn einer Legislaturperiode massgebend.

§ 12 1 Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädi- Verfahren

gung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Ab- rechnung, entscheidet die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung. Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Ge- schäftsleitung angefochten werden. 2 Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Ge-

schäftsleitung Richtlinien erlassen.

1 OS 75, 470, 76, 115; ABl 2020-01-31. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 (ABl 2020-10-30). 3 LS 171.1.

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