gestützt auf Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193, beschliesst:
171.3
Verordnung über die Parlamentsdienste
VoPD
Präambel
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3
1.4.20 -108
Verordnung
über die Parlamentsdienste (VoPD)
(vom 14. November 2019)1
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates,
Art. 37
Art. 1
Stellung undseiner dem Kanto Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates Organe.SiehandelninderenAuftragundunterstehendirekt nsrat.
Art. 2 Aufgaben gen des K geschäfte unterstüt arbeit un nationale 2 Sie dok parlament Initiativ 3 Gegenüb Dienstlei Auskünfte fahrensfr 4 UnterVo besorgen verwaltun vernetzen
Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzun- antonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariats- , protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und zendenKantonsratundseineOrganebeiderÖffentlichkeits- d bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und inter- n parlamentarischen Beziehungen. umentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in srechtlichenFragen.DieFormulierungvonparlamentarischen en und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste. erFraktionen,Parteien,MedienundDrittenumfassendie stungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von n,dieBereitstellungvonUnterlagenunddieBeratunginVer- agen. rbehaltderZuständigkeitenderOrganedesKantonsrates die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments- g,insbesonderedieVerwaltungdereigenenInfrastruktur.Sie sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente. Zusammen- arbeit mit der kantonalen Verwaltung und Dritten
Art. 3
DieZusammenarbeitmit derkantonalen Verwaltung richtet
Art. 38
sich nach 2 Die Parl ben direkt Verwaltung gen für ei 3 Sie könn abschliess des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193. amentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufga- mit der Staatskanzlei und den Dienststellen der kantonalen und können Rechts- und Sachauskünfte einholen. Sie sor- nen einfachen und koordinierten Ablauf. en mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen en.
.3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)
Art. 4 Amtsgeheimnis der des Kanton der Parlaments 2 Die Kantonsr in begründeten Amtsgeheimnis
Die Bestimmungen über die Vertraulichkeitfür die Mitglie- srates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden dienste. atspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom entbinden. Aufgaben der Geschäfts- leitung
Art. 5
Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud- gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren Rechnung.
SiegenehmigtaufAntragderGeneralsekretärinoderdesGeneral- sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen- plan.
Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. Aufgaben der Verwaltungs- delegation
Art. 6
Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan über die Parlamentsdienste.
Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge- neralsekretärs über die Personalpolitik.
Sie ist zudem zuständig für
- die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
- Verwaltungsaufgaben,welchedieAusgabenkompetenzgemässlit.a überschreitenodergrundsätzlicheAuswirkungenaufdenGeschäfts- gang des Kantonsrates und seiner Organe haben,
- alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem Organ zugewiesen sind. Aufgaben der General- sekretärin oder des General- sekretärs
Art. 7
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für
- die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste sowie derenAufgabenerfüllung gemäss denBedürfnissen des Kan- tonsrates und seiner Organe,
- die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,
- die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,
- die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.
Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3
.4.20 -108
Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlaments- dienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsleitung. Zuständig- keiten im Personalrecht
Art. 8
DieVerwaltungsdelegationistvorbehältlichderWahlkompe- tenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungs- behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
In denweiterenpersonalrechtlichenAngelegenheitenhabensinn- gemäss
- die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
- dieVerwaltungsdelegationdieFunktionderDirektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funk- tionen.
DieVerwaltungsdelegationkanneinReglementerlassen,wennvon einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.
Art. 9
Hausrecht tonsratspr tär das Ha diensten g Genehmigun und Inkraf Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kan- äsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekre- usrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments- enutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus. g t- treten
Art. 10
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat2 am 1. Mai 2020 in Kraft.
MitdemInkrafttretendieserVerordnungwerdendieVerordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste vom 28. März 1996 und der Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung eines ver- waltungsunabhängigenParlamentsdienstesvom29.April1996aufgeho- ben.
OS 75, 229; Begründung siehe ABl 2019-12-06.
Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.
LS 171.1.