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171.3

Verordnung über die Parlamentsdienste

VoPD

Präambel

Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3

1.4.20 -108

Verordnung

über die Parlamentsdienste (VoPD)

(vom 14. November 2019)1

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates,

Art. 37

gestützt auf Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193, beschliesst:

Art. 1

Stellung undseiner dem Kanto Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates Organe.SiehandelninderenAuftragundunterstehendirekt nsrat.

Art. 2 Aufgaben gen des K geschäfte unterstüt arbeit un nationale 2 Sie dok parlament Initiativ 3 Gegenüb Dienstlei Auskünfte fahrensfr 4 UnterVo besorgen verwaltun vernetzen

Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzun- antonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariats- , protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und zendenKantonsratundseineOrganebeiderÖffentlichkeits- d bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und inter- n parlamentarischen Beziehungen. umentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in srechtlichenFragen.DieFormulierungvonparlamentarischen en und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste. erFraktionen,Parteien,MedienundDrittenumfassendie stungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von n,dieBereitstellungvonUnterlagenunddieBeratunginVer- agen. rbehaltderZuständigkeitenderOrganedesKantonsrates die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlaments- g,insbesonderedieVerwaltungdereigenenInfrastruktur.Sie sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente. Zusammen- arbeit mit der kantonalen Verwaltung und Dritten

Art. 3

DieZusammenarbeitmit derkantonalen Verwaltung richtet

Art. 38

sich nach 2 Die Parl ben direkt Verwaltung gen für ei 3 Sie könn abschliess des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193. amentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufga- mit der Staatskanzlei und den Dienststellen der kantonalen und können Rechts- und Sachauskünfte einholen. Sie sor- nen einfachen und koordinierten Ablauf. en mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen en.

.3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

Art. 4 Amtsgeheimnis der des Kanton der Parlaments 2 Die Kantonsr in begründeten Amtsgeheimnis

Die Bestimmungen über die Vertraulichkeitfür die Mitglie- srates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden dienste. atspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom entbinden. Aufgaben der Geschäfts- leitung

Art. 5

Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Bud- gets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren Rechnung.

SiegenehmigtaufAntragderGeneralsekretärinoderdesGeneral- sekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellen- plan.

Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. Aufgaben der Verwaltungs- delegation

Art. 6

Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan über die Parlamentsdienste.

Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Ge- neralsekretärs über die Personalpolitik.

Sie ist zudem zuständig für

  1. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
  2. Verwaltungsaufgaben,welchedieAusgabenkompetenzgemässlit.a überschreitenodergrundsätzlicheAuswirkungenaufdenGeschäfts- gang des Kantonsrates und seiner Organe haben,
  3. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem Organ zugewiesen sind. Aufgaben der General- sekretärin oder des General- sekretärs

Art. 7

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für

  1. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste sowie derenAufgabenerfüllung gemäss denBedürfnissen des Kan- tonsrates und seiner Organe,
  2. die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,
  3. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,
  4. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.

Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.

Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3

.4.20 -108

Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlaments- dienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Geschäftsleitung. Zuständig- keiten im Personalrecht

Art. 8

DieVerwaltungsdelegationistvorbehältlichderWahlkompe- tenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungs- behörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.

In denweiterenpersonalrechtlichenAngelegenheitenhabensinn- gemäss

  1. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
  2. dieVerwaltungsdelegationdieFunktionderDirektionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
  3. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funk- tionen.

DieVerwaltungsdelegationkanneinReglementerlassen,wennvon einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.

Art. 9

Hausrecht tonsratspr tär das Ha diensten g Genehmigun und Inkraf Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kan- äsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekre- usrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlaments- enutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus. g t- treten

Art. 10

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat2 am 1. Mai 2020 in Kraft.

MitdemInkrafttretendieserVerordnungwerdendieVerordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste vom 28. März 1996 und der Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung eines ver- waltungsunabhängigenParlamentsdienstesvom29.April1996aufgeho- ben.

OS 75, 229; Begründung siehe ABl 2019-12-06.

Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.

LS 171.1.