gestützt auf Abs.2 des Kantonsratsgesetzes vom 25.März 2019 (KRG)4,5 beschliesst:
171.41
Verordnung über das kantonale Jugendparlament
VJP
Präambel
V über das kantonale Jugendparlament (VJP) 171.41
1.7. 22 - 117
Verordnung
über das kantonale Jugendparlament (VJP)
(vom 25.Januar 2017)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 140
Art. 1 Anerkennung Jugendparlam ten Verein, a. der Förde für die Anli b. das Jugen c. die Gleic d. politisch e. mindesten f. Jugendlic Zürich offen 2 Die Mitgli alt sein. Si
Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen ents(Jugendparlament)einenprivatrechtlichorganisier- welcher rung der politischen Kultur und Bildung dient und sich egen der Jugend einsetzt, dparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert, hbehandlung der Mitglieder gewährleistet, unabhängig ist, s 20 Mitglieder hat, hen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton steht. eder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre nd sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht angehören.
Art. 2 b. Gesuch der Justiz
Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen ein- zureichen:
- Vereinsstatuten,
- Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,
- Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnsitz.
Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche einzureichen sind.
- Aner- kennungsakt und -wirkung
Art. 3
DerRegierungsratanerkenntdenVereinfürvierJahre.Die Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.
- Voraus- setzungen
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Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird der-
Art. 1
jenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss ten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des K am bes- antons Zürich am besten repräsentieren.
Art. 4 Meldepflicht statuten und 2 Er stellt d
Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereins- des Organisationsreglements. er Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zu. Sitzungen des Jugend- parlaments
Art. 5
Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sit- zungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsregle- ment zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition
Art. 141
gemäss Art.16 KV3 beim Kantonsrat einreichen ( 3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Vie mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. KRG4).5 rtel seiner Mitglieder, Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert.
Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimm- recht einräumen. Unterstützung des Jugend- parlaments
Art. 6
Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jähr- lich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Par- lamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.
- fachliche Unterstützung
Art. 7
Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Ände- rungen des Organisationsreglements.
Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugend- parlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.
DasJugendparlament,dieParlamentsdienste,dieDirektionenund die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informa- tionsaustausch erfolgt.
- Benützung von Rathaus und Konferenz- zentrum
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- finanzielle Unterstützung
Art. 8
Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen ausrichten:5
- für Projekte des Jugendparlaments bis Fr.25000,
- für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr.25000.
Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die Verwendung der Subventionen. Kantonale Ver- nehmlassungen
Art. 9
Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung eingeladen.
Art. 10 Aufsicht
Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direk- tion.
Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
OS 72, 174; Begründung siehe ABl 2017-02-03.
Inkrafttreten: 1.Mai 2017.
LS 101.
LS 171.1.
Fassung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 201; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1.Juni 2022.