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171.51

Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis

RZZP

Präambel

Reglement – Zukunftspreis des Kantonsrates (RZZP) 171.51 Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (RZZP) (vom 27. November 2023)1, 2

Der Kantonsrat, gestützt auf

§ 139 a des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193,

beschliesst:

§ 1 Der Kantonsrat verleiht den Zürcher Zukunftspreis jährlich Grundsatz

an Personen und Organisationen, die sich mit herausragenden Leistun- gen oder Projekten, die für Politik, Gesellschaft und nachhaltige Ent- wicklung des Kantons Zürich zukunftsweisend sind, verdient gemacht haben.

§ 2 1 Der Zukunftspreis ist mit höchstens Fr. 50 000 dotiert. Dotation

2 Er kann auf höchstens drei Preisträgerinnen oder Preisträger auf-

geteilt werden, wobei jeder Teil mindestens Fr. 10 000 betragen muss.

§ 3 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Wohnsitz Zulassungs-

oder Sitz im Kanton Zürich haben, oder ihre Leistungen oder Projekte voraussetzung müssen für den Kanton bedeutsam sein.

§ 4 1 Die Jury setzt sich aus drei Mitgliedern der Geschäftsleitung Jury

des Kantonsrates sowie drei von ihr vorgeschlagenen Personen aus Institutionen der Lehre, der Forschung und der Jugend zusammen. 2 Den Vorsitz hat ein Mitglied der Geschäftsleitung des Kantons-

rates. 3 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wählt die Jury und die Vor-

sitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn der Legislatur für vier Jahre. Sie nimmt Ersatzwahlen vor. 4 Die Jury organisiert sich eigenständig. Die Mitglieder der Jury er-

halten dasselbe Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Kantonsrates.

§ 5 Die Parlamentsdienste sind verantwortlich für die administra- Organisation

tiven Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zukunftspreis, insbeson- dere die Ausschreibung, die formelle Prüfung der Eingaben, die Unter- stützung der Jury, die Organisation der Preisvergabe und die Öffentlich- keitsarbeit.

1. 7. 24 - 125 1

171.51 Reglement – Zukunftspreis des Kantonsrates (RZZP)

Verfahren

§ 6 1 Die Parlamentsdienste stellen die Dossiers aller Bewerberin-

nen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzung erfüllen, den im Kantonsrat vertretenen Fraktionen zur Verfügung. 2 Die Fraktionen können je eine Person oder Organisation nomi-

nieren. Sie begründen die Nominierung gegenüber der Jury schriftlich und anonym. 3 Die Jury kürt aus den Nominierten die Preisträgerinnen oder Preis-

träger. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichent- scheid. 4 Die Jury kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-

der beschliessen, auf eine Preisverleihung zu verzichten. 5 Sie begründet ihre Entscheidungen schriftlich.

Ausstand

§ 7 Bei persönlicher Befangenheit treten die Mitglieder der Frak-

tionen oder der Jury in den Ausstand, namentlich wenn sie a. sich selbst um den Zukunftspreis beworben haben, b. eine Leitungsfunktion in einer Organisation ausüben, die sich um den Zukunftspreis bewirbt, c. mit einer Person, die sich beworben hat oder die eine Leitungsfunk- tion in einer sich bewerbenden Organisation ausübt, durch Heirat, eingetragene Partnerschaft, Verwandtschaft bis dritten Grades, Schwägerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind. Preisübergabe

§ 8 1 Die Preisübergabe mit Würdigung findet an einem öffent-

lichen Anlass des Kantonsrates statt. 2 Die Jury kann die Liste der nominierten Personen und Organisa-

tionen mit einem Kurzbeschrieb vorgängig veröffentlichen.

1 OS 79, 86; ABl 2023-12-01. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2024. 3 LS 171.1.

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