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172.1

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

OG RR

Präambel

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1

1.1.22 -115

Gesetz

über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

(vom 6. Juni 2005)1, 3

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar

20042 undindenAntragderSpezialkommissionvom5.November2004,

beschliesst:

Erster Teil: Die Regierung

A. Der Regierungsrat

I. Zusammensetzung

Art. 1 Kollegium durch die 2 Die Mitg 3 Jedes Mi II. Aufgab

Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt. lieder werden auf vier Jahre gewählt. tglied steht einer Direktion vor. en Planung, Zielsetzung und Führung

Art. 2

Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Füh- rung auf Ebene des Kantons.

Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.

ErtrifftalleVorkehren,umdieRegierungstätigkeitjederzeitsicher- zustellen.

Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsauf- gaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein. Richtlinien der Regierungs- politik

Art. 3

Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik aus- gerichtet.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht. Finanzwirksame Beschlüsse

Art. 4

Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunktur- politische Tragbarkeit.

Art. 5 Rechtsetzung und Gesetzgeb bleibt vorbeh 2 Er legt dem Gesetzen vor Grundlage von 3 Der Regieru Übereinstimmu und in der ro

DerRegierungsratleitetdasVorverfahrenderVerfassungs- ung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat alten. KantonsratEntwürfe zu Verfassungsänderungen und und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der Verfassung und Gesetz. ngsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre ng mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik llenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen. Vollzug und Rechtspflege

Art. 6

Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordne- ten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.

Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebungübertragenist.DurchVerordnungkannereineRekurs- kommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet. Interkantonale und internatio- nale Zusammen- arbeit

Art. 7

1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.

ErhandeltdieinternationalenundinterkantonalenVerträgeaus.

Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab:

  1. Abkommen über den Vollzug von Erlassen,
  2. Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kan- tonsrat ermächtigt ist,
  3. VerträgeüberGegenstände,zuderenRegelungeriminnerkanto- nalen Bereich allein zuständig wäre, d.17 Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Ge-

Art. 82

meinden anderer Kantone gemäss des Gemeindegesetzes vom 20. April 20154 betreffen.

Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815.

  1. Verhand- lungsmandate

Art. 7

a.12 Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein Verhandlungsmandat für:

  1. die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder inter- nationalen Verträgen von besonderer Tragweite,
  2. Allgemeines

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  1. die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien, soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen haben.

Art. 8 Aufsicht dabei dur 2 Nach Ma sichtigt a. Organi b. privat es um Tät gabe geht Informati Kommunika

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird ch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt. ssgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beauf- er: sationen des kantonalen öffentlichen Rechts, rechtlichorganisierteTrägervonVerwaltungsaufgaben,soweit igkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Auf- . on und tion

Art. 9

Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlich- keit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden.

Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwal- tung. III. Organisation Konstituierung und Amtsantritt

Art. 10

Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich un- mittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sit- zung. Sie treten damit ihr Amt an.

Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.11

Sind alle Mitglieder rechtskräftig gewählt, konstituiert sich der Regierungsrat definitiv.11 Kollegium und Direktionen

Art. 11

Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kol- legiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang ein.

Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkon- flikte zwischen den Direktionen.

Art. 12 Stellvertretung aus seiner Mitte 2 Sind beide ver Mitte eine ausse lichen Stellvert

Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. hindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner rordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordent- reter.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) IV. Verfahren

Art. 13 Einberufung gang erforde 2 Er wird im rungspräside

DerRegierungsratversammeltsich,sooftesderGeschäfts- rt. Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regie- nten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber einberufen.

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchfüh- rung einer Sitzung verlangen. Vorbereitung und Vorgaben

Art. 14

Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Ge- schäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.

Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regie- rungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rah- men vorgeben. Vorsitz und Teilnahme

Art. 15

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.

An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber teil.

Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.

Art. 16 Verhandlungen samer Beratung 2 Er bestimmt Verfahren ents 3 Die Staatssc

Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemein- seiner Mitglieder. die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten cheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen. hreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende Stimme.

Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der Behördeistberechtigt,ihreStimmabgabeunterAnführungdervonihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen. Beschluss- fähigkeit

Art. 17

DerRegierungsratkannbeschliessen,wennwenigstensvier Mitglieder anwesend sind.

Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unab- wendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dring- lich erklären.

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmen- gleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmen- gleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1

.1.22 -115 Ausstands- pflicht

Art. 18

Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreibe- rin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschluss- fassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.

ImÜbrigengeltendieBestimmungendesVerwaltungsrechtspflege- gesetzes8. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 19

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffent- lich.

  1. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regierungsrates15

Art. 20

Entschädigung durch den Kant DieEntschädigungderMitgliederdes Regierungsrateswird onsrat festgesetzt. Offenlegung der Interessen- bindungen

Art. 20

a.15 1 Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Staatskanzlei beimAmtsantritt und zuBeginnjedes Amtsjahres schrift- lich über:

  1. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindes- tens 5% des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beraten- den Gremien von schweizerischen undausländischenKörperschaf- ten, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
  3. Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
  4. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.

Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register.

  1. Das Regierungspräsidium

Art. 21 Wahl den R präsi und i behör 2 Sin Stell rungs

Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder egierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vize- denten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30.April m Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamt- de. d die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine vertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regie- rat eine ausserordentliche Stellvertretung.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

Art. 22 Aufgaben Regierung 2 Die Prä a. sorgt zweckmäss b. bereit in stritt c. wachtd tonale Ve 3 ZurErfü sident Ab Präsidial entscheid

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des srates. sidentin oder der Präsident dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, ig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst, et die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet igen Fragen, arüber, dassdieAufsichtdesRegierungsratesüberdiekan- rwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird. llungdieserAufgabenkanndiePräsidentinoderderPrä- klärungen und Massnahmen beantragen. - e

Art. 23

Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenhei- ten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an dessen Stelle.

Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis ge- bracht.

Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, An- gelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

  1. Die Staatskanzlei Funktion und Stellung

Art. 24

Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regie- rungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum Kantonsrat.

Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate. Staatsschreibe- rin oder Staats- schreiber

Art. 25

Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staats- kanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

Art. 26 Aufgaben und das P

Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat räsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.

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Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

  1. gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,
  2. Koordination der Verwaltungstätigkeit,
  3. Abklärung rechtlicher Fragen,
  4. Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direk- tionen,
  5. Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,
  6. Vertretung gegen aussen.

Der Regierungsrat kann fürdieInformationsaufgaben der Staats- kanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher bezeichnen.

  1. Ausschüsse und Kommissionen Ausschüsse des Regierungsrates

Art. 27

Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus sei- ner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit andern Behörden oder mit Privaten.

Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.

  1. Beratende Kommissionen

Art. 28

Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die

  1. ihn beraten,
  2. seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
  3. selbstständigeVerwaltungseinheitensowieOrganisationenundPer-

Art. 8

sonen gemäss Abs. 2 beaufsichtigen.

  1. Kommis- sionen mit Entscheidungs- befugnissen

Art. 29

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf KommissionenmitEntscheidungsbefugnissenbedarfeinergesetzlichen Grundlage.

Art. 30 c. Einsetzung

Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss ein.

Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.

Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der Staatskanzlei zugeordnet.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) Wahlen und Abstimmungen

Art. 31

Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehal- ten. Zweiter Teil: Die Verwaltung

  1. Grundlagen Unterstellung und Steuerung der Verwaltung

Art. 32

Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätig- keit.

Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsfüh- rung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Auf- gaben, Kompetenzen und Verantwortung.

Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal- tung.

Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an. Handlungs- grundsätze

Art. 33

Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.

Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regie- rungsrates.

Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Hand- lungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.

  1. Führungsinstrumente Führung und Steuerung

Art. 34

Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbrin- gung und Finanzierung sicher.

Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige Perspektive auf und dienen:

  1. der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und Direktionsstufe,
  2. der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
  3. im Allgemeinen16

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Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stu- fen sind aufeinander abzustimmen.

  1. Immobilien- planung

Art. 34

a.16 Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, stra- tegische Planung für die Immobilien des Kantons und seiner öffent- lich-rechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmi- gung weiter. Ausgenommen sind die Immobilien:

  1. der Zürcher Kantonalbank,
  2. der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
  3. der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
  4. der Gebäudeversicherung. Leistungs- festlegung

Art. 35

Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erar- beitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren Ziele und Leistungen und legt diese fest. Wirkungs- prüfung

Art. 36

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleis- tungen. Bericht- erstattung

Art. 37

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Geschäftsführung.

  1. Organisation Aufgaben und Organisation der Direktionen

Art. 38

Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeits- bereiche und Aufgaben zu.

Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung6.

Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien:

  1. Zusammenhang der Aufgaben,
  2. Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktions- vorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
  3. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungs- einheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entschei- den. Direktions- zuteilung

Art. 39

DerRegierungsratteilt jedemseinerMitgliedereineDirek- tion zu.

Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Direktion zu übernehmen.

Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) Organisation der Verwal- tungseinheiten und Selbstein- tritt

Art. 40

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmtdenAufbauderVerwaltungseinheitenundlegtdieGeschäfts- abläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für ein- zelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

Art. 38

Im Rahmen der Verordnung6 nach vorsteherin oder der Direktionsvo geschränkte Weisungs-, Überwachun entsprechende Recht hat die Chefi verfügt die Direktions- rsteher im Einzelfall über unein- gs- und Selbsteintrittsrechte. Das n oder der Chef einer Verwaltungs- einheit.

  1. bei der Immobilien- planung

Art. 40

a.16 1 Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungsein-

Art. 34

heit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobili a um enplanung ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben:

  1. angemesseneVersorgungderkantonalenVerwaltungundderöffent- lich-rechtlichen Anstalten mit Immobilien,
  2. Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
  3. optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
  4. Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
  5. Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.

Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infra- strukturelleGebäudemanagementoderTeiledavonandieNutzerdele- gieren.

Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltig- keit berücksichtigen.

Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten legen ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfris- tigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nut- zung sind auszuweisen.

Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf:

  1. die Zürcher Kantonalbank,
  2. die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
  3. die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
  4. die Gebäudeversicherung,
  5. die Universität Zürich.
  6. im Allgemeinen16

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1

.1.22 -115

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kan- tonsrates. General- sekretariat

Art. 41

Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gelei- tet.

Das Generalsekretariat

  1. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste- her bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätig- keiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,
  2. nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direk- tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,
  3. sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und der Staatskanzlei koordiniert werden,
  4. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste- her bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.

Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden. Bevollmächti- gung

Art. 42

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächti- gen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen. Konferenz der Generalsekretä- rinnen und der Generalsekre- täre

Art. 43

Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Gene- ralsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen.

Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen.

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Führung von Informations- und Dokumen- tationssystemen

Art. 44

Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Über- wachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persön- lichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen,

  1. seine Geschäfte zu bearbeiten,
  2. die Arbeitsabläufe zu organisieren,
  3. festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
  4. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwal- tung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.

  1. Administrativuntersuchung18

Art. 44

a.18 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Ad- ministrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich

  1. erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzun- gen begangen wurden,
  2. ein entsprechender Verdacht besteht.

Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.

Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,

  1. die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen- daten, zu bearbeiten und
  2. diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren füh- ren, weiterzuleiten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. E.19 Bezirksverwaltung

Art. 45

Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regie- rungsrates.

DieVorschriftendiesesGesetzesgeltensinngemässfürdieBezirks- verwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung7 keine ab- weichenden Bestimmungen enthält.

Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR) 172.1

.1.22 -115 Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Übergangsbestimmungen Abweichende Organisations- bestimmungen

Art. 46

Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich ein- schränken.

Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, be- antragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.

  1. Schlussbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 47

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betref- fend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben. Änderung gel- tenden Rechts

Art. 48

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19815: . . .10
  2. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19759: . . .10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 201514 (OS 71, 153) Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss

Art. 40

a Abs. 6 bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.

OS 60, 334.

ABl 2004, 41.

Art. 48

Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). lit. b in Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 344).

LS 131.1.

LS 171.1.

LS 172.11.

LS 173.1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

.1 Organisationsgesetz des Regierungsrates (OG RR)

LS 175.2.

LS 700.1.

Text siehe OS 60, 334.

Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14.September 2009 (OS

, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1.Januar 2010.

Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10.September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1.April 2013.

Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10.September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1.April 2013.

Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1.Januar 2016.

Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.Mai 2017.

Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20.April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22.Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1.Januar 2022.