gestützt auf § 27 c Abs. 3 de Abs. 3 und 151c Abs. 2 GOG3, §§ 27a Abs. 2 und s Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
172.110.11
Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern
Präambel
Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11
1.4.20 -108
Verordnung
über die Datenbearbeitung
der Direktion der Justiz und des Innern
(vom 27. Januar 2016)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 151b
Art. 9
(StJVG)4 und gesetz vom 25 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe- . Juni 1995 (EG OHG)5, beschliesst: Zweck der Daten- bearbeitung
Art. 1
DieDatenbearbeitungindenVerwaltungseinheitenderDirek- tion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken:
- der Geschäftsverwaltung,
- der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,
- der Buchhaltung,
- der Evaluation von Geschäftsvorgängen,
- dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,
- der statistischen Auswertung und der Forschung. Zugriffsrechte innerhalb einer Verwaltungs- einheit
Art. 2
Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
- eingeschränk- ter Datenzugriff
Art. 3
Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be- schränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit- arbeitende.
- Zugriffs- konzept
Art. 4
Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskon- zept fest und stellt dieses der Direktion zu.
- Grundsatz
.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungs- einheit
Art. 5
Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern an-
Art. 151a
derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss Abs. 2 lit. b
Art. 27blit
undcGOG, Geschäft 2 Bei be aStJVGund§ 9aEGOHGistaufdieDatender sverwaltung beschränkt. schuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der
Art. 27b
Strafverfolgungsbehörden gemäss gende Daten zu laufenden und abg lit. a StJVG zusätzlich fol- eschlossenen Vollzugsverfahren:
- Delikte und Urteilsdaten,
- Art und Dauer der Sanktionen,
- Erledigungsgrund und Reststrafen.
Art. 6 b. Polizeien
DerelektronischeZugriffderPolizeienaufDatenderStaats-
Art. 151a
anwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss Abs. 2 lit. a GOG umfasst:
- die Daten der Geschäftsverwaltung,
- FreisprüchesowieEinstellungenundNichtanhandnahmenvonStraf-
Art. 54a
verfahren gemäss Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 20076.
DerelektronischeZugriffderPolizeienaufVollzugsdatengemäss
Art. 27b
lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung be- schränkt. Entscheid über die Zugriffs- berechtigung
Art. 7
Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederungzustän- digen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nut- zerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und der Polizeien.7
Sie regeln die Zugriffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss
Art. 4
Sperrung des Datenzugriffs
Art. 8
DieOberstaatsanwaltschaftunddieOberjugendanwaltschaft sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert. Zugangs- sicherung
Art. 9
Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elekt- ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.
Art. 10 Protokollierung arbeitung werden
Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Be- protokolliert.
- Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwal- tungseinheiten der Direktion
Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11
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Die fürdie Datensicherheit verantwortliche Person derDirektion und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.
Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
OS 71, 167; Begründung siehe ABl 2016-02-05.
Inkrafttreten: 1. Juli 2016.
LS 211.1.
LS 331.
LS 341.
LS 550.1.
Fassung gemäss RRB vom 12.Februar 2020 (OS 75, 77; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.