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172.110.11

Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

Präambel

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11

1.4.20 -108

Verordnung

über die Datenbearbeitung

der Direktion der Justiz und des Innern

(vom 27. Januar 2016)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 151b

gestützt auf § 27 c Abs. 3 de Abs. 3 und 151c Abs. 2 GOG3, §§ 27a Abs. 2 und s Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

Art. 9

(StJVG)4 und gesetz vom 25 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfe- . Juni 1995 (EG OHG)5, beschliesst: Zweck der Daten- bearbeitung

Art. 1

DieDatenbearbeitungindenVerwaltungseinheitenderDirek- tion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken:

  1. der Geschäftsverwaltung,
  2. der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,
  3. der Buchhaltung,
  4. der Evaluation von Geschäftsvorgängen,
  5. dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,
  6. der statistischen Auswertung und der Forschung. Zugriffsrechte innerhalb einer Verwaltungs- einheit

Art. 2

Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

  1. eingeschränk- ter Datenzugriff

Art. 3

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit be- schränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mit- arbeitende.

  1. Zugriffs- konzept

Art. 4

Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskon- zept fest und stellt dieses der Direktion zu.

  1. Grundsatz

.110.11 Verordnung über die Datenbearbeitung der JI Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungs- einheit

Art. 5

Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern an-

Art. 151a

derer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss Abs. 2 lit. b

Art. 27blit

undcGOG, Geschäft 2 Bei be aStJVGund§ 9aEGOHGistaufdieDatender sverwaltung beschränkt. schuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der

Art. 27b

Strafverfolgungsbehörden gemäss gende Daten zu laufenden und abg lit. a StJVG zusätzlich fol- eschlossenen Vollzugsverfahren:

  1. Delikte und Urteilsdaten,
  2. Art und Dauer der Sanktionen,
  3. Erledigungsgrund und Reststrafen.

Art. 6 b. Polizeien

DerelektronischeZugriffderPolizeienaufDatenderStaats-

Art. 151a

anwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss Abs. 2 lit. a GOG umfasst:

  1. die Daten der Geschäftsverwaltung,
  2. FreisprüchesowieEinstellungenundNichtanhandnahmenvonStraf-

Art. 54a

verfahren gemäss Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 20076.

DerelektronischeZugriffderPolizeienaufVollzugsdatengemäss

Art. 27b

lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung be- schränkt. Entscheid über die Zugriffs- berechtigung

Art. 7

Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederungzustän- digen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nut- zerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und der Polizeien.7

Sie regeln die Zugriffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss

Art. 4

Sperrung des Datenzugriffs

Art. 8

DieOberstaatsanwaltschaftunddieOberjugendanwaltschaft sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert. Zugangs- sicherung

Art. 9

Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elekt- ronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.

Art. 10 Protokollierung arbeitung werden

Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Be- protokolliert.

  1. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwal- tungseinheiten der Direktion

Verordnung über die Datenbearbeitung der JI 172.110.11

.4.20 -108

Die fürdie Datensicherheit verantwortliche Person derDirektion und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend gelöscht.

OS 71, 167; Begründung siehe ABl 2016-02-05.

Inkrafttreten: 1. Juli 2016.

LS 211.1.

LS 331.

LS 341.

LS 550.1.

Fassung gemäss RRB vom 12.Februar 2020 (OS 75, 77; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1.April 2020.