Die Ämter erlassen die Personalverfügungen für ihre Angestellten, soweit gemäss Personalrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht nicht eine Verfügung der Direktion erforderlich ist. Ausgenommen sind folgende Personalverfügungen, welche in die Zuständigkeit der Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) fallen:
- Verfügungen über die mit einer Abfindung verbundene Entlassung,
- Verfügungen gemäss § 12 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 für die Angestellten ab Lohnklasse 21,
- Verfügungen für die Leiter/innen der Ämter.
Personalverfügungen für das Personal der übrigen Verwaltungseinheiten und des Generalsekretariats werden durch die Direktion (Direktionsvorsteher/in, Generalsekretariat) erlassen.
Die Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Stellenpläne erfolgt auf Antrag der Verwaltungseinheiten durch den/die Direktionsvorsteher/in.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates. Unterschriftsregelung