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172.110.4

Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD)

Präambel

1 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (vom 15. April 2010)1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf

Art. 40 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs-

rates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 20052, auf §§ 60 ff. der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 20073, sowie auf §§ 10, 13, 15 und 16 des Gesetzes über den öffentlichen Perso- nenverkehr (PVG)6 vom 6. März 1988 und

§ 6 Abs. 3 und §§ 10 ff. des Geschäftsreglements des Verkehrsverbundes vom 11. September 1990 (Geschäftsreglement ZVV)7, verfügt: 1. Teil: Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation

und der Geschäftsordnung der Volkswirtschaftsdirektion. 2 Für die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) gilt sie direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktionen und Aufgaben gemäss PVG vereinbar ist. Direkte Geltung entfaltet sie namentlich in administrativen Belangen bezüg- lich Personalund Haushaltsführung und für Geschäfte, die im Sinne von

§ 6 Abs. 3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder der Direktion vorbehalten sind. Gliederung der Direktion

Art. 2 1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinhei-

ten:15 a. Generalsekretariat (GS) b. Ämter: – Amt für Arbeit (AFA) – Amt für Mobilität (AFM) – Amt für Wirtschaft (AWI) 2 Die Direktion des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) ist adminis- trativ angegliedert.

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2 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 2. Teil: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben

Art. 3 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt

die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk- tion und deren Aufgabenerfüllung. Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgabenund Finanz- planung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Anträge der Verwaltungseinheiten, d. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f. gewährleistet die Vollzugsund Rechtspflegeaufgaben der Direk- tion, g. führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der Direktion fest. 2 Sie oder er wird in administrativen Belangen einschliesslich Ter- minplanung durch die Direktionsassistenz unterstützt.15 Unterstellungen

Art. 415 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt

als Direktunterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sowie die Direk- tionsassistenz. Die Direktorin oder der Direktor des ZVV ist nach Mass- gabe von

§ 2 Abs. 2 unterstellt. B. Generalsekretariat Aufgaben und Gliederung

Art. 5 1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst-

leistungszentrum der Direktion. Es a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, b. unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c. erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal- tungseinheit zugewiesen sind, d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktio- nen nach §§ 68 ff. VOG RR3, e. leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer- schnittbereichen,

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Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 f. übt die Aufsicht in den der Volkswirtschaftsdirektion von der Rechts- ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus. 2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fachund Rechtsdienst, Finanzen und Controlling, Digitalisierung Information und Logistik, Kommunikation und Personal. Deren Leiterinnen und Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General- sekretär die Geschäftsleitung des Generalsekretariats.12 General- sekretärin oder Generalsekretär

Art. 6 1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unter-

stützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das Sekretariat des Generalsekretariats (SEK) in administrativen Belan- gen unterstützt. 2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions- vorsteher innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den an- deren Verwaltungseinheiten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt

Art. 19 3 Als Leiterin oder Leiter des Generalsekretariats nimmt sie oder

er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung und Repräsentation, b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgaben des Generalsekreta- riats, c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d. Regelung der organisatorischen Belange, e. Personalführung, f. Geschäftszuteilung und Geschäftskontrolle für die Direktions- geschäfte, g. Controlling, h. Qualitätsmanagement, i. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, j. Aufgaben gemäss Weisung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, k. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen. 4 Sie oder er kann ihrer oder seiner Stellvertretung im Einverneh- men mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. 5 Sie oder er führt als Direktunterstellte die stellvertretende Gene- ralsekretärin oder den stellvertretenden Generalsekretär sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung des Generalsekretariats.

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4 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Stellvertretende Generalsekre- tärin oder stellvertretender Generalsekretär

Art. 712 Die stellvertretende Generalsekretärin oder der stellvertre-

tende Generalsekretär leitet den Fachund Rechtsdienst sowie das Sek- retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär nach Absprache feste Stellvertretungsauf- gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei deren bzw. dessen Verhinderung oder Abwesenheit.

Art. 813 Fachund

Rechtsdienst (FRD)

Art. 9 1 Die Abteilung Fachund Rechtsdienst erfüllt insbesondere

folgende Aufgaben:12 a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, b. systematische Beobachtung der gesellschaftlichen, rechtlichen und politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten, d. Rechtspflege namens der Volkswirtschaftsdirektion sowie Führung von Rechtsmittelverfahren gegen solche Rekursentscheide, e. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen. 2 Die Leiterin oder der Leiter unterzeichnet zusammen mit der für die Sachbearbeitung zuständigen Person anfechtbare Verfügungen in den Aufgabenbereichen gemäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion. Prozessleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung unter- zeichnen die Sachbearbeitenden im Namen der Direktion. 3 Die einzelnen Politikfelder werden durch Fachreferentinnen oder Fachreferenten betreut. Diese gewährleisten den Informationsaustausch zwischen den Ämtern und der Direktion. Sie beraten, erteilen Aus- künfte, geben Empfehlungen ab, bearbeiten Direktionsgeschäfte mit Schnittstellen zu mehreren Verwaltungseinheiten sowie Rekurse. Finanzen und Controlling (F&C)

Art. 1012 1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson-

dere folgende Aufgaben: a. Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe Direktion, b. Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat, c. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten in finanzrechtlichen und finanzpolitischen Fragen, d. Führungsunterstützung in allen Belangen des Controllings auf Direktionsstufe sowie Unterhalt und Weiterentwicklung des Cont- rollingssystems der Direktion einschliesslich eines Führungsinfor- mationssystems im strategischen und operativen Bereich,

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5 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 e. Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen- hang mit dem Risikomanagement und dem Internen Kontrollsystem auf Stufe Direktion, f.13 g. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen. 2 Finanzen und Controlling kann für die Aufgabenerfüllung den Ämtern Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen. Kommunikation (KOM)

Art. 1112 1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol-

gende Aufgaben: a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie, b. Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien zu tun haben, einschliesslich Kommunikationsplanung, c. Betreuung der Medien (Medienmitteilungen, Sprachregelungen, Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse- spiegels), d. Verfassen, Koordinieren und Redigieren von Referaten, Gruss- worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen, e. direktionsinterne Kommunikation, f. Beratung und Unterstützung der Direktion in kommunikativen und medialen Angelegenheiten, g. Gestaltung und Aktualisierung der Internetund Intranetseite der Direktion, h.13 i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen. 2 Die Leiterin oder der Leiter ist Kommunikationsbeauftragte bzw. Kommunikationsbeauftragter der Direktion. Zur Erfüllung der Auf- gaben für die Direktion kann sie oder er den Ämtern Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen. Human Resources (HR)

Art. 1215 1 Die Abteilung HR erfüllt insbesondere folgende Aufga-

ben: a. Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, b. HR-Administration, operatives HR-Management sowie HR-Con- trolling, c. Personalentwicklungsmassnahmen und Ausund Weiterbildungen, d. Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion,

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6 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion e. Case Management, f. Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten, g. Unterstützung bei der Kulturund Organisationsentwicklung, h. Vertretung der Direktion bei Personalrechtsstreitigkeiten, i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Verwaltungseinheiten der Direktion. 2 Die Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR. 3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs- selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher. 4 Die Leiterin oder der Leiter HR vertritt die Volkswirtschaftsdirek- tion in der Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK). 5 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen im HR-Bereich werden in einer Direktionsverfügung geregelt. Digitale Transformation und Organi- sation (DTO)

Art. 1315 1 Die Abteilung DTO erfüllt insbesondere folgende Aufga-

ben: a. Gesamtsteuerung der Digitalen Transformation der Direktion, b. Begleitung und Beratung bei Projekten, c. Unterstützung bei Beschaffungen und Verträgen für Fachapplika- tionen, Infrastruktur und Mobilien, d. Unterstützung im gesamten Lebenszyklus von Applikationen, e. Unterstützung bei der Optimierung von Prozessen, f. Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Informations- sicherheit, dem Datenmanagement, der Arbeitssicherheit oder dem technischen Datenschutz, g. Pflege der Kundenbeziehungen zum Amt für Informatik, h. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Organisationseinheiten der Direktion. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung DTO kann für die Auf- gabenerfüllung den Verwaltungseinheiten Aufträge mit Erledigungs- vorgaben erteilen.

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7 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 C. Ämter Gliederung und Aufgaben

Art. 14 1 Die Gliederung der Ämter ergibt sich aus Anhang 1.

2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions- vorsteherin oder des Direktionsvorstehers und wirken bei der Vorbe- reitung von Regierungsgeschäften sowie in verwaltungsübergreifen- den und direktionsinternen Projekten mit. Leiterinnen oder Leiter der Ämter

Art. 15 1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes trägt die oberste

Verantwortung für Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung. Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung und Repräsentation, b. Zielfestlegung und Steuerung der Aufgabenerfüllung, c. Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d. Regelung der organisatorischen Belange, e. Führung der direkt unterstellten Personen, f. Controlling, g. Qualitätsmanagement, h. Koordination der Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Verwaltung, i. Sicherstellung der Geschäftskontrolle und der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns im Amt. 2 Sie oder er legt für das Amt in Absprache mit der Direktions- vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher schriftlich fest: a. Gliederung, b. Unterstellungsverhältnisse und Stellvertretungen, c. Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen, d. Zeichnungsbefugnisse und Kompetenzen der Mitarbeitenden, e. Zuständigkeiten für die Kommunikation.

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8 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 3. Teil: Führung und Zusammenarbeit A. Führungsinstrumente der Direktion Geschäfts- leitung

Art. 15a 1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der

Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der General- sekretärin oder dem Generalsekretär, ihrer oder seiner Stellvertretung, der oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion sowie den Leiterinnen und Leitern der Ämter und des ZVV zusammen. Themen- bezogen werden weitere Personen beigezogen. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der strategischen Führung und Aufgaben- erfüllung der Direktion, b. Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche der Direktion (Human Resources, Digitale Transformation, Finanzen und Control- ling, Kommunikation und Geschäftsverwaltung), c. Informationsaustausch zu Geschäften und Koordination von Pro- jekten, die für alle Verwaltungseinheiten von Bedeutung sind. Amtsrapporte und Direktions- gespräch ZVV

Art. 1612 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest- legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben- erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen- bereiche: a. Führungs-, Planungsund Steuerungsaufgaben sowie Auftrags- erteilung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, b. Projektkoordination und einheitliches Vorgehen bei Querschnitt- aufgaben in den Bereichen Personal, Finanzen, Ressourcenmanage- ment, Controlling, Informationsmanagement und Kommunikation, c. Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah- len des Controllings, d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus den Ämtern und ihrem Umfeld, e. parlamentarische Geschäfte. 2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Direktionsgespräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol- gende Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des ZVV: a. Geschäfte des Verkehrsrats und des ZVV, b. strategische und politische Projekte im Bereich Infrastruktur, c. Rahmenbedingungen und politisches Umfeld, d. parlamentarische Geschäfte,

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9 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 e. Geschäfte gemäss Zielvereinbarung zwischen der Direktionsvor- steherin oder dem Direktionsvorsteher mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV, f. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vor- fälle und Personalia aus seinem Umfeld. 3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV, Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fachund Rechtsdienst und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil. 4 Die Ämter und der ZVV erstellen rechtzeitig eine Traktanden- liste. Sie nehmen die Traktandenwünsche der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie übermitteln die Sitzungsunterlagen den Teilnehmenden rechtzeitig. Ent- scheidungsgrundlagen enthalten einen Antrag und eine Begründung. 5 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher leitet die Sitzung, im Verhinderungsfall die Generalsekretärin oder der Gene- ralsekretär. 6 Die Rapporttermine werden frühzeitig für das ganze Jahr durch die Direktionsassistenz festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Sit- zungen vereinbart werden.15 Chef-Gespräche

Art. 17 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher

führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten sowie mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Chef-Gespräche durch. 2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Besprechungen vereinbart werden. Dienstweg

Art. 18 1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und

der Direktionsleitung in beide Richtungen auf dem Dienstweg über- mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver- waltungseinheiten. Die Abläufe werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten festgelegt.12 2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprunge- nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient. 3 Wichtige Entscheidungen, insbesondere solche mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, werden nach dem Mehr- Augen-Prinzip vorbereitet.

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10 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion B. Zuständigkeiten Zuständigkeit der Direktions- vorsteherin oder des Direktions- vorstehers

Art. 19 1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän-

digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und im Abwesenheitsfall in die von deren bzw. dessen Stellvertretung im Regierungsrat:12 a. Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein- schliesslich Kommissionen), b. Verkehr mit Regierungsmitgliedern des Bundes und anderer Kan- tone, c. Verkehr mit den anderen Mitgliedern des Regierungsrates, d. Verkehr mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin, e. Verkehr mit Verbänden und anderen politisch wichtigen Gremien und Organisationen aus dem Inund Ausland, f. Verkehr mit den Verwaltungseinheiten, soweit die zu behandeln- den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind, g. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung des Regie- rungsrates, h. Verfügungen und generelle Anweisungen von besonderer Trag- weite an die Verwaltungseinheiten. 2 Für den ZVV gelten Abs. 1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs. Zuständigkeit der Verwal- tungseinheiten

Art. 20 1 Die Verwaltungseinheiten entscheiden in eigenem Namen,

soweit Rechtsordnung oder diese Verordnung dies vorsehen. Bei Praxis- änderungen sowie bei Gegenständen von grundsätzlicher, präjudiziel- ler oder besonderer politischer Bedeutung ist in jedem Fall vorgängig Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions- vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zu konsultieren. 2 Sie entscheiden im Namen der Direktion in den ihnen von der Rechtsordnung oder gemäss Anhang 2 zugewiesenen Aufgabenberei- chen. Sie können diese Befugnisse in Absprache mit der Direktions- vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher delegieren. 3 Sie führen Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich oder gegen Anordnungen, die sie im Namen der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.

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11 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 4 Ist die Direktion in Rekursverfahren vor dem Regierungsrat mit der Vorbereitung des Entscheids beauftragt, trifft die sachlich zustän- dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss

§ 4 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat4 im Namen der Direktion. Verkehrsfonds

Art. 20a Die Planung und Bewirtschaftung des Verkehrsfonds er-

folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be- treffend Verpflichtungskredite zulasten des Verkehrsfonds gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss

Art. 21 analog.

C. Ausgaben Ausgaben- kompetenzen

Art. 2115 1 Die Ausgabenkompetenzen der Direktionsvorsteherin

oder des Direktionsvorstehers sowie der Leitungen der Verwaltungs- einheiten richten sich nach Anhang 3. 2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkompetenzen der Verwaltungsein- heiten gemäss Spezialbestimmungen. 3 Im Abwesenheitsfall wird die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher durch die Generalsekretärin oder den General- sekretär vertreten. Regelung der Ausgaben- kompetenzen

Art. 2215 Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben-

kompetenzen in Absprache mit der Abteilung Finanzen und Controlling im Generalsekretariat. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter. Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgaben- bewilligungen

Art. 23 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur

Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. Doppel- unterschrift

Art. 24 Finanzielle Verpflichtungen in Form von Verträgen oder

Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien- vorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Per- son rechts. Form der Ausgaben- bewilligung

Art. 2515 1 Ausgaben werden durch Verfügung der zuständigen Stelle

oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.

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12 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a. Ausgaben bis Fr. 10 000, b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel- instanzen, c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, d. interne Verrechnungen. 4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsatz

Art. 26 1 Die Verwaltungseinheiten nehmen die Öffentlichkeitsarbeit

in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent- lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates. Die Kommunikation erfolgt aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheiten informieren die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten der Direktion zeitgerecht über eingegangene Medienanfragen, welche die Direktion und insbesondere die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie über anstehende Öffentlichkeitsarbeiten. Der oder die Kommunikations- beauftragte kann zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation Weisungen erteilen.12 2 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktionsvorste- herin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Eine Absprache mit der oder dem Kommunikationsbeauftragten der Direktion ist deshalb zwingend notwendig, wenn Auskünfte: a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen, b. eine politische Komponente beinhalten, c. nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu- tung), d. Interviews und grössere Publikationen betreffen, e. in Krisensituationen erfolgen. 3 Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. in ihrem oder seinem Auftrag. Entspre- chende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.

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13 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk- tionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig. Alle dies- bezüglichen Anfragen sind an die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten weiterzuleiten. Medien- mitteilungen und Medien- konferenzen

Art. 2712 1 Medienmitteilungen der Direktion werden durch die Kom-

munikationsbeauftragte oder den Kommunikationsbeauftragten ver- fasst oder freigegeben. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet. 2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer- den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations- beauftragten organisiert. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind mit der oder dem Kommunikationsbeauftragten vorgängig abzusprechen. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Unterlagen für die Medienkonferenzen sind vorgängig der oder dem Kommunikationsbeauftragten zuzustellen. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei. Erscheinungs- bild

Art. 28 1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und

Schriftbild sind einheitlich. Ausgenommen sind die Logos der Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). 2 Bei der Gestaltung von Internetund Intranetauftritten sind die Vorgaben des Regierungsrates zu beachten. 3 Präsentationen werden auf der Grundlage von Formatvorlagen der Direktion erstellt. 4 Treten Mitarbeitende in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der Funktion der oder des Mitarbeitenden zu entsprechen. ZVV

Art. 29 Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§ 26,

27 und 28 selbstständig, soweit keine Bereiche betroffen sind, für die der Regierungsrat oder die Volkswirtschaftsdirektion sachlich oder politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion betroffen, sprechen sich die Kommuni- kationsbeauftragten der Direktion und des ZVV vorgängig ab. Öffentlichkeits- prinzip

Art. 30 Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass

die Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeits- bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direk- tion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen. Das General- sekretariat sorgt für eine einheitliche Umsetzung des Öffentlichkeits- prinzips in der Direktion.

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14 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Verwendung von Informatio- nen, die unter das Amts- geheimnis fallen

Art. 30a Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Informationen, die

unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen Vorteil für sich oder andere zu erlangen. Sie geben gestützt auf diese Informationen keine Empfehlungen oder Hinweise ab. Dies gilt ins- besondere dann, wenn das Bekanntwerden nicht öffentlich bekannter Informationen den Wert von Effekten und Devisen in unvorherseh- barer Weise beeinflussen könnte. 5. Teil: Schlussbestimmungen Umsetzung

Art. 3112 Die Verwaltungseinheiten erlassen die Regelungen gemäss

dieser Verordnung und veröffentlichen diese im Internet. Inkrafttreten

Art. 32 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt

alle Weisungen, die Bereiche regeln, die auch in dieser Verordnung geregelt werden. 1 OS 65, 444. 2 LS 172.1. 3 LS 172.11. 4 LS 172.15. 5 LS 611.2. 6 LS 740.1. 7 LS 740.4. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 (OS 66, 356; ABl 2011, 901). In Kraft seit 1. Mai 2011. 9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABl 2013-03-28). In Kraft seit 1. Juli 2013. 10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 (OS 68, 217; ABl 2013-03-28). In Kraft seit 1. Juli 2013. 11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABl 2021-10-01). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABl 2021-10-01). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 13 Aufgehoben durch Vfg. vom 23. September 2021 (OS 76, 456; ABl 2021-10- 01). In Kraft seit 1. Oktober 2021. 14 Eingefügt durch Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1. Januar 2024. 15 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2023 (OS 79, 15; ABl 2023-12-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.

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15 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 Anhang 1: Gliederung der Ämter15

Art. 14 Amt Zuständigkeitsbereich

Amt für Mobilität (AFM) – Amtsleitung – Stab – Kommunikation – Digitale Transformation und Administration – Mobilitätsentwicklung und -steuerung – Gesamtmobilität – Verkehrsplanung – Flughafen und Luftverkehr Amt für Wirtschaft (AWI) – Amtsleitung – Stab – Standortförderung – Arbeitsbewilligungen – Arbeitsbedingungen – Volkswirtschaft Amt für Arbeit (AFA) – Amtsleitung – Beratung und Vermittlung – Qualifizierung für Stellen- suchende (LAM) – Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosenkasse – Kompetenzzentrum Arbeit

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16 172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Anhang 2: Entscheidkompetenzen im Namen der Direktion15

Art. 20 Amt Aufgabenbereich

Amt für Mobilität (AFM) Bauund Niveaulinien: – Genehmigung von kommunalen Bauund Niveaulinien (Aufhebung und Neuvorlagen) – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden Staatsstrassen – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien infolge Löschung des Staatsstrassenvorhabens aus dem Richtplan Grundstücke Strassenfonds: – Zustimmung zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken des Strassenfonds bis 1 Mio. Franken. Die Zustimmung ab Fr. 500 000 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Amtes.

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17 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion 172.110.4 1. 4. 24 - 124 Anhang 3: Übersicht Ausgabenkompetenzen15 §§ 21ff. Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend Neue oder  250 000  50 000 > 250 000 > 50 000 gebundene Ausgaben  1 Mio.  200 000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines –  50 000 – > 50 000 der in Anhang 1 FCV (nach oben aufgeführten Konten unbegrenzt) Gebundene einmalige und gebundene wieder- kehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten  1,5 Mio.  100 000 > 1,5 Mio. > 100 000 Bestimmungen bewilligt (nach oben (nach oben werden unbegrenzt) unbegrenzt) Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen für die Vergabe von Auf- trägen an Dritte, im Zusammenhang mit Bauten des Kantons  1,5 Mio.  3 Mio. Prozesse führen und Vergleiche abschliessen  250 000 > 250 000 bis zum Streitwert von  1 Mio. Beteiligungen an Gesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) –  1 Mio. Übertragung ins Finanz- vermögen oder Veräusse- rung von nicht mehr benötigten Vermögens- werten des Verwaltungs- vermögens –  1 Mio.

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