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172.110.7

Organisationsverordnung der Baudirektion

BDOV

Präambel

BDOV 172.110.7

1.7. 25 - 129

Organisationsverordnung

der Baudirektion (BDOV)

(vom 6. Juli 2012)1

Die Baudirektion,

Art. 60

Abs gestütztauf rungsratesu

derVerordnungüberdieOrganisationdesRegie- ndderkantonalenVerwaltung(VOGRR)vom18.Juli20072, verfügt:

. Abschnitt: Gliederung Gliederung der Direktion

Art. 1

Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungsein- heiten:

  1. Generalsekretariat (GS)
  2. Ämter

. Hochbauamt (HBA)

. Tiefbauamt (TBA)

. Immobilienamt (IMA)

. Amt für Raumentwicklung (ARE)

. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

. Amt für Landschaft und Natur (ALN)

  1. Human Resources (HR)

. Abschnitt: Organisation

  1. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Art. 2

DieDirektionsvorsteherinoderderDirektionsvorsteherträgt die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben- erfüllungderDirektion.DazustelltsieodererinsbesonderedieUmset- zung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzpla- nung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Ver- waltungseinheiten und beaufsichtigt diese.

.110.7 BDOV

Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.

  1. Generalsekretariat Gliederung und Aufgaben

Art. 3

Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommu- nikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).9

Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienst- leistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in deren Aufgabenerfüllung.

Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, lei- tet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finan- zielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch, gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Part- nern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen, soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, ent- wickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozess- und Qualitätsmanagement.9

Art. 4

Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von InterkantonalenVereinbarungüberdasöffentlicheBeschaffungs b der wesen5. General- sekretärin oder Generalsekretär

Art. 4

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die direktionsinternesowiediedirektionsübergreifendeZusammenarbeit.

Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions- vorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwal- tungseinheiten weisungsbefugt.12

Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine Assistenz.

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  1. Ämter

Art. 5

Aufgaben durch die der Direk sie betre zielle Pl geordnete D. Human

Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge tionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten ffende Regierungs- und Direktionsgeschäfte, führen ihre finan- anung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der über- n Vorgaben. Resources (HR)

Art. 6

Aufgaben Personale renzusein und Mitar setzung d heitsmana bei perso bei Perso Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration, ntwicklungsowiedasPersonalcontrolling.Insbesonderegehö- enAufgabendieBeratungundBegleitungderVorgesetzten beitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Um- er HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesund- gement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten nalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion nalrechtsstreitigkeiten. Personal- rechtliche Entscheide

Art. 7

Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Per- sonalrecht3 zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen per- sonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.

Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüs- selpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

  1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten Verantwortung der Leiterinnen und Leiter der Verwaltungs- einheiten

Art. 8

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tra- gen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgaben- erfüllung ihrer Verwaltungseinheit.

.110.7 BDOV

Sie

  1. setzen die internen und übergeordneten Ziele um,
  2. legen die Ziele der Verwaltungseinheit fest,
  3. regeln die organisatorischen Belange,
  4. nehmen die finanzielle Führung und Qualitätssicherung wahr,
  5. stellen die Geschäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Ver- waltungshandelns in der Verwaltungseinheit sicher,
  6. informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorste- her über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit er- heblichenorganisatorischen,personellenoderfinanziellenAuswir- kungen, g.6 sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).

Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung übertragen. Organisations- regelungen

Art. 9

1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln schriftlich

  1. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher,
  2. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Ent- scheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktions- vorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,
  3. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.

Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anwei- sungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmus- tern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der Baudirektion und an die Finanzverwaltung.

. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit Geschäfts- leitung

Art. 10

DieGeschäftsleitungderDirektionsetztsichausderDirek- tionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretä- rin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.

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Die Geschäftsleitung

  1. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direk- tionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,
  2. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Quer- schnittaufgaben, c.7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.

Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Ge- schäftsleitung statt.

Art. 11 Rapporte führt mit Fixe) dur

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour- ch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte themati- siert:

  1. Erteilen von Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie weiterenAufträgendurchdieDirektionsvorsteherinoderdenDirek- tionsvorsteher,
  2. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Füh- rungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahres- bericht, Personalcontrolling usw.),
  3. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
  4. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direk- tion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegen- heiten.

TraktandenlisteundbegleitendeUnterlagenwerdendenTeilneh- menden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätes- tens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Ver- waltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste.

Art. 12

Kadertreffen periodisch ei Führungs- und DieDirektionsvorsteherinoderderDirektionsvorsteherführt n Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse, Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung durch.

.110.7 BDOV

. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung

Art. 13 Kompetenzen gebundene Au Anhang genan 2 Die Kompet

Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und sgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im nten Beträgen. enzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen füh- ren.8

Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bewilligt werden.7

DieWeiterdelegationderKompetenzeninnerhalbdesNatur-und Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das Generalsekretariat.

Art. 14

Budgetdeckung jeweiligen Ver Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der waltungseinheit. Form der Ausgaben- bewilligung

Art. 15

Ausgaben werden ab Fr. 50000 mittels begründeter Verfü- gungbewilligt.BisFr.50000genügtdieFreigabedesRechnungsbelegs durch die anweisungsberechtigte Person. Entscheide im Vergabe- verfahren

Art. 16

Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinhei- ten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen. Verträge zur Umsetzung von Vergabe- entscheiden

Art. 17

Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab Fr. 50000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9

Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausge- nommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.

Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18.März 20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende Weisung.10

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. Abschnitt: Kommunikation und Medien Information der Mitarbeitenden

Art. 18

Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert. Zuständigkeiten in Medien- angelegenheiten

Art. 19

ZuSachverhaltenvongrundsätzlicherBedeutungodergros- serpolitischerTragweiteäussertsichgegenüberMediendieDirektions- vorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von der BDkom unterstützt.

Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich gegenüberMedienzuGeschäftenundVorkommnissenausihremAuf- gabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medien- schaffende werden durch die BDkom koordiniert. Medien- mitteilungen und -konferenzen

Art. 20

Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.

Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7 Äusseres Erscheinungs- bild

Art. 21

Logo,BezeichnungderVerwaltungseinheit,Briefkopfund Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen dem Corporate Design des Kantons Zürich.7

Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der An- gelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen. Datenschutz und Öffentlich- keitsprinzip

Art. 22

Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.

Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direk- tion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.

Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1.Oktober 2008 gefasst wurden.8

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. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Inkrafttreten 1 OS 67, 307; Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 Kraft. Begründung siehe ABl 2012-08-03.

LS 172.11.

LS 177.10ff.

LS 611.2.

SR 943.03.

Eingefügt durch Vfg. vom 8.Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1.März 2016.

Fassung gemäss Vfg. vom 8.Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In Kraft seit 1.März 2016.

Eingefügt durch Vfg. vom 29.Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss Vfg. vom 29.Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Eingefügt durch Vfg. vom 12.Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft seit 1.März 2024.

Fassung gemäss Vfg. vom 12.Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft seit 1.März 2024.

Fassung gemäss Vfg. vom 15.Mai 2025 (OS 80, 134; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.

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.7. 25 - 129 Anhang11 Übersicht Ausgabenkompetenzen Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenzen bis Fr. bis Fr. Bereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend jährlich jährlich Neue oder gebundene Ausgaben 울500 000 울100 000 울1 Mio. 울200 000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben – 울500 000 – >500 000 zulasten eines der im Anhang 1 FCV4 (nach oben aufgeführten Konten unbegrenzt) Gebundene Ausgaben, sofern sie 울500 000 울500 000 >1 Mio. >500 000 aufgrund einer der im Anhang 2 (nach oben (nach oben FCV4 aufgeführten Bestimmungen unbegrenzt) unbegrenzt) bewilligt werden Miet-, Baurechts- und Pachtverträge – 울200 000 – 울200 000 (nur IMA) Beitragszusicherungen von 울500 000 울1 Mio. Investitionsbeiträgen Beitragszusicherungen für 울1 Mio. 울1 Mio. kommunale Wasserbauprojekte Vergabe von Aufträgen an Dritte 울1 Mio. 울200 000 울1 Mio. 울200 000 Vergabe von Aufträgen 울4 Mio. 울4 Mio. im Zusammenhang mit Bauten des Kantons Prozesse führen und Vergleiche 울500 000 울1 Mio. abschliessen bis zu einem Streitwert von Übertragung nicht mehr 울500 000 울1 Mio. benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens in das Finanzvermögen sowie deren Veräusserung Übertragung nicht mehr benötigter 울1 Mio. 울1 Mio. Immobilien des Verwaltungs- vermögens in das Finanzvermögen (nur IMA) Abschluss und Vollzug von ding- 울1 Mio. 울1 Mio. lichen Rechten (nur IMA)