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172.15

Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

Präambel

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15

1.7.10 - 69

Verordnung

über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

(vom 5. November 1997)1

Der Regierungsrat,

Art. 13

gestützt auf Geschäftsordn Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und ung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom

Art. 26ades

Verwaltungsrechtspflegegesetzes 26.Februar18992 und (VRG) vom 24. Mai 19593, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich von Rekursentsch 2 Entscheide des ordnungen von Di richten, werden 3 Entscheide des gen und Rekursen von der in der S 4 Entscheide des scheide der Stat ten Zürich und W kanzlei vorberei

DieVerordnung regeltdasVerfahren fürdieVorbereitung eiden des Regierungsrates. Regierungsrates über Rekurse,diesich gegen An- rektionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet. Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnun- tscheide derBezirksräte undderStatthalterwerden ache zuständigen Direktion vorbereitet. Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursent- thalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städ- interthur werden durch den Rechtsdienst der Staats- tet.4

Art. 2

  1. Zuständigkeiten Präsidentin oder Präsident des Regierungsrates

Art. 3

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um

. vorsorgliche Massnahmen,

. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

. Entzug der aufschiebenden Wirkung,

. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei- det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung offen ist.6 Staatskanzlei und Direktionen

Art. 4

Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:

. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,

. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel- haften Rekursschrift,

Art. 6

. die Aufforderungen gemäss § domizil oder einen Vertreter a 4. die Bestimmung eines Zustel 5.5 die Anordnung superproviso 6. das Einholen der Vernehmlas a und 6 b VRG, ein Zustellungs- nzugeben, lungsdomizils oder eines Vertreters, rischer Massnahmen, sungen der Vorinstanz und der be- teiligten Parteien,

. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,

. dieAbklärungdesSachverhaltsunddieVornahmedamitverbun- denerUntersuchungen,wiedas EinholenvonAmtsberichtenund Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,

. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,

. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach- verhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,

. die Androhung einer reformatio in peius,

. dieFeststellung,dasseinRekursverfahreninfolgeRückzug,Gegen- standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.

Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anord- nungen gemäss Abs. 1 zuständig. Vernehm- lassung

Art. 5

IsteinRekursentscheiddesRegierungsratesvoreinerRechts- mittelinstanzangefochten,wirdderRegierungsratdurchdieStaatskanz- lei vertreten.

Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertre- tung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15

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Art. 6

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

OS 54, 391.

LS172.1;heute:GesetzüberdieOrganisationdesRegierungsratesundderkan- tonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.

Art. 26

LS 175.2; heute: 4 Eingefügt durch R Abs. 2. RB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Okto- ber 1999.

Eingefügtdurch RRBvom18. Juli2007 (OS 62,304; ABl2007, 1333).In Kraft seit 1. September 2007.

Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.

Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.