gestützt auf Geschäftsordn Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und ung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom
172.15
Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
Präambel
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V 172.15
1.7.10 - 69
Verordnung
über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
(vom 5. November 1997)1
Der Regierungsrat,
Art. 13
Art. 26ades
Verwaltungsrechtspflegegesetzes 26.Februar18992 und (VRG) vom 24. Mai 19593, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich von Rekursentsch 2 Entscheide des ordnungen von Di richten, werden 3 Entscheide des gen und Rekursen von der in der S 4 Entscheide des scheide der Stat ten Zürich und W kanzlei vorberei
DieVerordnung regeltdasVerfahren fürdieVorbereitung eiden des Regierungsrates. Regierungsrates über Rekurse,diesich gegen An- rektionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet. Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnun- tscheide derBezirksräte undderStatthalterwerden ache zuständigen Direktion vorbereitet. Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursent- thalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städ- interthur werden durch den Rechtsdienst der Staats- tet.4
Art. 2
- Zuständigkeiten Präsidentin oder Präsident des Regierungsrates
Art. 3
Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
. vorsorgliche Massnahmen,
. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
. Entzug der aufschiebenden Wirkung,
. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei- det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung offen ist.6 Staatskanzlei und Direktionen
Art. 4
Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:
. die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,
. die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangel- haften Rekursschrift,
Art. 6
. die Aufforderungen gemäss § domizil oder einen Vertreter a 4. die Bestimmung eines Zustel 5.5 die Anordnung superproviso 6. das Einholen der Vernehmlas a und 6 b VRG, ein Zustellungs- nzugeben, lungsdomizils oder eines Vertreters, rischer Massnahmen, sungen der Vorinstanz und der be- teiligten Parteien,
. die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
. dieAbklärungdesSachverhaltsunddieVornahmedamitverbun- denerUntersuchungen,wiedas EinholenvonAmtsberichtenund Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,
. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach- verhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
. die Androhung einer reformatio in peius,
. dieFeststellung,dasseinRekursverfahreninfolgeRückzug,Gegen- standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.
Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anord- nungen gemäss Abs. 1 zuständig. Vernehm- lassung
Art. 5
IsteinRekursentscheiddesRegierungsratesvoreinerRechts- mittelinstanzangefochten,wirdderRegierungsratdurchdieStaatskanz- lei vertreten.
Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertre- tung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.
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Art. 6
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
OS 54, 391.
LS172.1;heute:GesetzüberdieOrganisationdesRegierungsratesundderkan- tonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.
Art. 26
LS 175.2; heute: 4 Eingefügt durch R Abs. 2. RB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Okto- ber 1999.
Eingefügtdurch RRBvom18. Juli2007 (OS 62,304; ABl2007, 1333).In Kraft seit 1. September 2007.
Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.
Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.