172.18
Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
Präambel
1 Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates 172.18 1.4.26 -132 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates (vom 31. August 2015)1 Der Kantonsrat, gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs- rates und der kantonalen Verwaltung vom 6.Juni 20053, beschliesst2: I. a. Der Jahreslohn der Mitglieder des Regierungsrates beträgt 125% des höchsten Lohnes gemäss Klasse 29 der Vollzugs- verordnung zum Personalgesetz4. Der Lohnanspruch be- ginnt mit dem Amtsantritt und endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Personalrechts über den Lohnnachgenuss im Todesfall. b.5 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident erhält eine Zulage von Fr.25460, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident eine solche von Fr.12730. c.5 Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche Entschädigung von Fr.13104 ausgerichtet. d. Die Zulagen gemäss Ziff.I lit.b und die Spesenvergütun- gen gemäss Ziff.I lit.c werden im gleichen Masse der Teue- rung angepasst wie die Löhne des Staatspersonals. II. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und Pauschalspesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Ei- genschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisa- tionen des öffentlichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die Staatskasse. III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss anwend- bar sind insbesondere die personalrechtlichen Bestimmungen über a. die Lohnauszahlung, b. die Ausrichtung von Familienzulagen, c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall, d. den Rechtsschutz.
2 172.18 Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates IV. Dieser Beschluss tritt am 1.Januar 2016 in Kraft. Auf den glei- chen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festset- zung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4.März 1991 aufgehoben. 1 OS 70, 374. 2 ABl 2015-09-18. 3 LS 172.1. 4 LS 177.111. 5 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 1; ABl 2025-10-03). In Kraft seit 1. Januar 2026.