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172.181

Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015

Präambel

Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates 172.181

1.7.19 - 105

Vollzugsregelung

zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung

der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungs-

rates vom 31.August 2015

(vom 10.April 2019)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Lohnzahlungen

Der Jahreslohn wirdin 13Teilbeträgen monatlich gemäss den per-

sonalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.

2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium

Die Zulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vize-

präsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog

Art. 26

der Funktionszulage gemäss zember 1998 (LS 177.11) ver der Personalverordnung vom 16.De- sichert und in zwölf monatlichen Teilbeträ- gen ausbezahlt.

. Feste jährliche Entschädigung Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I lit. c des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Ent- schädigungfürdieMitgliederdesRegierungsratesvom31.August20153 (nachfolgend: KRB) festgesetzte Jahresentschädigung in zwölf monat- lichen Teilbeträgen ausbezahlt. Damit sind folgende dienstlichen Auf- wendungen pauschal entschädigt:

Art. 68

Voll a. DieBenützungprivaterFahrzeugefürdienstlicheZwecke( zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [V - VO]4),

Art. 69

b. Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung ( Abs. 1–3 VVO),

Art. 71

c. Nebenauslagen bei Dienstreisen ( d. Benützung privater Bürogeräteund VVO), Telefone für dienstliche Zwecke

Art. 75

( Abs. 4 VVO),

Art. 69

Abs e. RepräsentationsspesenbisFr.100imEinzelfall(

VVO).

.181 Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

. Anpassung an die Teuerung SoweitdieLöhnedesStaatspersonals derTeuerungangepasstwer- den sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädi- gungengemässDispositivIlit.aundbKRBvomPersonalamtdurchdie NeuberechnungderLohnartenanzupassen.DieneuenBeträgesindvon der Staatskanzlei in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

. Entschädigungen Dritter Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer Direktionab.EinVerzichtistnichtzulässig,dieZahlunghatwennimmer möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.

. Spesenentschädigungen nach Beleg DienstlichbedingteAuslagengemässnachstehendenSpesenereig- nissen sind gegen Beleg abzurechnen:

Art. 66

a. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ( VVO),

Art. 67

b. Flugreisen ( c. Repräsentati VVO), onsspesen, die im Einzelfall den Grundbetrag von

Art. 69

Fr. 100 gemäss Ziff. 3 lit. e übersteigen ( Abs. 4 VVO),

Art. 70

d. Übernachtungskosten ( VVO),

Art. 72

e. Auslandreisen ( VVO),

Art. 77

f. Ersatz von Sachschäden ( FürdieBenützungöffentlicher Anspruch auf Entschädigung VVO). Verkehrsmittelgemässlit.abesteht eines Generalabonnements 1. Klasse der SBB. Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeit- werts für die restliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet. Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesen- belege mitden notwendigenBeilagen (Quittungen)sindder Staatskanz- leieinzureichen.DieAuszahlungerfolgtmitdernächstenLohnzahlung.

Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates 172.181

.7.19 - 105

. Autoabstellplatz FürdieprivatenPersonenwagenderMitgliederdesRegierungsrates stehen im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Walchetor Abstell- plätze zur freien Verfügung. Der Garagenbetrieb des Strassenverkehrs- amtes übernimmt für diese Fahrzeuge als sicherheitsrelevante Mass- nahme kostenlos ordentliche Kontrollarbeiten.

. Informations- und Kommunikationsmittel (IKT-Ausrüstung) DieMitgliederdesRegierungsrateserhaltendiedienstlichnotwendi- gen IKT-Mittel wie Mobiltelefon, Laptop usw. wie die übrige Arbeits- infrastruktur durch ihre DirektionkostenloszurVerfügung gestellt.Die anfallenden Betriebskosten werden durch die Direktion getragen. Die private Benützung dieser Ausrüstung ist zu vergüten, soweit die Kosten den üblichen Umfang übersteigen.

. Vollzug FürdenVollzugdesKRBunddieserVollzugsregelungistdieStaats- kanzlei in Absprache mit der Finanzdirektion zuständig.

OS 74, 172; Begründung siehe ABl 2019-04-18.

Inkrafttreten: 6.Mai2019.

LS 172.18.

LS 177.111.