die wirtschaftliche Landesversorgung4 und nung vom 10.Mai 2017 über die wirtschaftli Abs. 1 der Verord- che Landesversorgung5,7 beschliesst:
172.4
Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
WLV
Präambel
V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 172.4
1.10.24 - 126
Verordnung
zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche
Landesversorgung (WLV)
(vom 24. November 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art.59 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2016 über
Art. 9
Art. 1
Organe a. der b. die c. die sorgung d. die 2 Die O rücksic zeit si
1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind Regierungsrat, Volkswirtschaftsdirektion, oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesver- (KDWL), Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). rgane sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be- htigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder- chergestellt ist.
Art. 2 Regierungsrat Bundesgesetzge 2 Bei Bedarf s wirtschaftsdir Mittel zur Ver Volkswirtschaf
Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der bung über die wirtschaftliche Landesversorgung. tellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks- ektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere fügung.7 ts- direktion
Art. 3
Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
Art. 4
KDWL a. le wirts b. st siche c. in d. be
1 Die oder der KDWL itet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der chaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe, ellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO) r, formiert die Bevölkerung, aufsichtigt die GWL.
.4 V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:8
- Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),
- Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Ge- schäftsstelle.
Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirt- schaft.
Art. 4
Fachbereiche oder des KDWL a. erfüllen d b. bringen Fa Verwaltung ei c. vernetzen schaft und de 2 Sie sind in stellen des B a.8 1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der tätig. Sie ie Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft, chwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der n und vermitteln diese, sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirt- r Verwaltung. fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäfts- undes.
Art. 4
Stabsfunktionen kerung und Gesch oder des KDWL tä 2 Die Geschäftss a. die Planung, Massnahmen der w b. die Koordinat b.6 1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevöl- äftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der tig. telle ist insbesondere zuständig für Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und irtschaftlichen Landesversorgung, ion der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO,
- die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.
Art. 5
GWL Pfli 2 Di bere ange
1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren chtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest. e GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeits- ich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL ordneten Massnahmen umgesetzt werden.8
Art. 6
Kosten Fachber beiteri
1 Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die eiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitar- nnen und Mitarbeiter der GWL.
V zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung 172.4
.10.24 - 126
Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktio-
Art. 55
nen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 ents der Voll- chädigt.
Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
OS 66, 107; Begründung siehe ABl 2010, 2895.
Inkrafttreten: 1.März 2011.
LS 177.111.
SR 531.
SR 531.11.
Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1.Oktober 2018.
Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1.Oktober 2018.
Fassung gemäss RRB vom 3.Juli 2024 (OS 79, 301; ABl 2024-07-19). In Kraft seit 1.Oktober 2024.