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172.5

Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation

KFOV

Präambel

KFOV 172.5

1.7. 25 - 129

Verordnung

über die strategische Führung und den Einsatz

der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

(vom 22. Dezember 2010)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 28

gestützt auf des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4.Feb- ruar 20083, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Gegenstand a. die Orga sation (KFO b. die Ausb ordentliche c. das Aufg d. die Info Diese Verordnung regelt nisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorgani- ), ildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausser- n Lagen, ebot der KFO, rmation.

Art. 2 KFO

Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO

  1. für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffne- ten Konflikten,
  2. zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.

Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicher- heitsdirektion.5

Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausser- halb von ausserordentlichen Lagen.5

Art. 3 b. Fachstab finnen oder oder Vertret a. der Kanto b. des Amtes c. der Kanto d. des Amtes

Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Che- die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen er folgender Verwaltungseinheiten:6 nspolizei, für Militär und Zivilschutz, nalen Feuerwehr, für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

  1. Einsatz

.5 KFOV

  1. des Kantonsärztlichen Dienstes,
  2. des Amtes für Wirtschaft7,
  3. der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
  4. der Staatskanzlei,
  5. der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,
  6. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
  7. des Verbandes der Gemeindepräsidien.

Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordent- lichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.

Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.

  1. Führungs- unterstützung

Art. 4

Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbeson- dere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstel- lung und Dokumentation verantwortlich.

Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz- organisation beiziehen.

  1. Vorsorge für ausserordentliche Lagen Sicherheits- direktion

Art. 5

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion

  1. lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungs- stand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regie- rungsrat,
  2. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie- rungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
  3. informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordent- liche Lagen,
  4. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe- sondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.

Art. 6 Fachstab die Lage. zur Bewäl

Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen tigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.

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.7. 25 - 129

Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere

  1. die Ausbildung,
  2. die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
  3. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.

Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach- stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons- polizei die Einberufung der KFO beantragen.

Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorge- setzten.

Art. 7 Ausbildung a. leitet d b. koordini kerungsschu lichen Lage c. unterstü

Die Kantonspolizei ie Ausbildung der Mitglieder der KFO, ert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevöl- tzes im Bereich der Bewältigung von ausserordent- n, tzt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungs- organe.

Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.

  1. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen Aufgebot der KFO

Art. 8

Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons- polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion infor- miert den Regierungsrat. Aufgaben des Regierungsrates

Art. 9

Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG3 entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Lei- tung der KFO.6

Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehö- ren die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vor- steherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.

  1. Allgemeines

.5 KFOV

  1. Verkehr mit ausserkantona- len Behörden

Art. 10

Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegeh- ren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.

Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusam- menarbeit zugewiesen.

  1. Informations- führung

Art. 11

Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein. Aufgaben der Staatskanzlei und der General- sekretären- konferenz

Art. 12

Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.

Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die General- sekretärenkonferenz beiziehen. Handeln bei Gefahr

Art. 13

Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich. Aufgaben des Fachstabs

Art. 14

Der Fachstab6

  1. beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,
  2. trifft Sofortmassnahmen,
  3. erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,
  4. gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.

Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Einsatzleitung in Zürich und Winterthur

Art. 15

Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Scha- densrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.

  1. ABC-Schutz9 Vorsorge- leistungen

Art. 16

1 Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen

Art. 3

der Partnerorganisationen gemäss Schutz vom 26. Februar 20254, ins rende A-, B- und C-Ereignisse, de der Verordnung über den ABC- besondere im Hinblick auf eskalie- n Vorgaben des Regierungsrates ent- sprechen.

Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.

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.7. 25 - 129 Unterstützung bei der Ereignis- bewältigung

Art. 17

1 Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC- Wehr bewältigt werden kann.

Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Ein- satz dieser Mittel leiten. Zusammen- arbeitmitBund, Kantonen und Gemeinden

Art. 18

1 Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammen- arbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Verein- barungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.

Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kom- mandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehren.

  1. Andere Lagen8

Art. 19

1 Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungs- organe.

Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.

OS 66, 249; Begründung siehe ABl 2011, 93.

Inkrafttreten: 1.April 2011.

LS 520.

LS 528.1.

Eingefügt durch RRB vom 17.März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1.Mai 2021.

Fassung gemäss RRB vom 17.März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1.Mai 2021.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 547; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Eingefügt durch RRB vom 26.Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2025.

Fassung gemäss RRB vom 26.Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2025.

Nummerierung gemäss RRB vom 26.Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-