Lexipedia

172.6

Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

Präambel

1.1.16 - 91

Verordnung

über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen

und die Kommission für die Gleichstellung

von Frau und Mann

(vom 30. Juni 1993)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen

Art. 1

Auftrag und setz Geschlec Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann t sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des htes ein.

Art. 2

Stellung Die Fachstelle ist eine Abteilung der Direktion des Innern.

Art. 3

Aufgaben a. sie be Gleichste b. sie fö Verwaltun teren zus stützt de c. sie be lung von kunft ert d. sie ar len und O Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben: reitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die llung von Frau und Mann fördern, rdert die Gleichstellung von Frau und Mann in der staatlichen g, entwickelt zusammen mit dem Personalamt und wei- tändigen Stellen entsprechende Massnahmen und unter- ren Verwirklichung, rät die Behörden und Amtsstellen in Fragen der Gleichstel- Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Aus- eilen, beitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stel- rganisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahr- nehmen,

  1. sie unterhält eine Dokumentationsstelle,
  2. sie berichtet zuhanden der Direktion des Innern über den Stand der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre Tätigkeit,
  3. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit. Beziehungen zu anderen Amtsstellen

Art. 4

DieFachstelleerfülltihreAufgabeninZusammenarbeitmit den übrigen Amtsstellen im Kanton.

Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Infor- mationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung vonbesondernSachverhaltenEinblickinVerfügungenundBeschlüsse gewährt werden.

.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen

Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleich- stellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig beigezogen. II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

Art. 5 Aufgaben eine Komm 2 Die Kom über die Gleichste 3 Die Kom berechtig

Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird ission eingesetzt. mission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der llung von Frau und Mann. mission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleich- ungsfragen. Zusammen- setzung

Art. 6

Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder.

Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beraten- der Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Wahl der Mitglieder

Art. 7

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Konstituierung und Geschäfts- ordnung

Art. 8

Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen kons- tituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist.

Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sit- zung zusammen.

Art. 9

Sekretariat Gleichberech Das Sekretariat der Kommission wird von der Fachstelle für tigungsfragen geführt.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.August 1993 in Kraft.

OS 52, 450.